Wie Sie sich Steuerermäßigungen durch Handwerkerleistungen sichern

Der Teufel steckt oftmals im Detail


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Björn Wiederspahn, Steuerberatungs- und Prüfungsassistent. von Grafik: Sophia Poggel
Björn Wiederspahn, Steuerberatungs- und Prüfungsassistent. © Grafik: Sophia Poggel

Kreis Olpe. Rechnungen erhalten wohl die wenigsten von uns gerne. Insbesondere hohe und zum Teil ungeplante Rechnungen können ein Ärgernis darstellen und eine große finanzielle Belastung bedeuten. Bei Forderungen von Handwerkern ermöglicht der Steuergesetzgeber jedoch unter der Erfüllung gewisser Voraussetzungen eine Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Durch die hierdurch entstehende reduzierte Steuerbelastung können Betroffene teilweise entlastet werden. Björn Wiederspahn, Steuerberatungs- und Prüfungsassistent, gibt einen Überblick darüber, was auf Basis des aktuellen Gesetzes- und Rechtstandes zu beachten ist, damit die „Beteiligung“ des Fiskus an Ihren Handwerkerkosten gelingt.


Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt ist jede in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, also Privatperson, als Auftraggeber einer Handwerkerleistung für ihren Haushalt im EU- oder EWR-Raum.

Was sind begünstigungsfähige Handwerkerleistungen im steuerlichen Sinne?

Handwerkerleistungen sind im Steuerrecht allgemein als Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen definiert. Klassische Handwerkerleistungen sind zum Beispiel der Austausch oder die Reparatur von Bodenbelägen, Türen und Fenstern, das Streichen oder Tapezieren, aber auch Garten- und Wegebauarbeiten sowie die Wartung von technischen Anlagen.

Nicht von Bedeutung ist, ob es sich um einfache oder qualifizierte Tätigkeiten beziehungsweise um regelmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen handelt. Auch von Handwerkern durchgeführte Gutachtertätigkeiten, wie etwa Feuerstätten schauen oder Mess-, Kontroll- und Prüfungsarbeiten, werden als Handwerkerleistungen anerkannt, und zwar unabhängig davon, ob eine Reparatur oder Instandhaltungsmaßnahme zeitlich unmittelbar nachfolgt.

Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können häufig von der Einkommensteuer abgesetzt werden. von Rüdiger Kahlke
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können häufig von der Einkommensteuer abgesetzt werden. © Rüdiger Kahlke

Keine Steuerbegünstigung hingegen erfahren Leistungen von Gutachtern zur bloßen Wertermittlung oder zur Erstellung eines Energiepasses sowie Tätigkeiten von Architekten oder Statikern. Ebenfalls nicht begünstigt sind Handwerkerleistungen im Rahmen von Neubaumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushaltes bis zu der Bezugsfertigkeit stehen. Restliche nach der Bezugsfertigkeit durchgeführte Arbeiten wie Maler- und Tapezierarbeiten können wiederum geltend gemacht werden.

Öffentlich geförderte Maßnahmen, für die Darlehen mit verbilligten Zinsen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, stellen keine steuerlich begünstigten Handwerkerleistungen dar.

Wie ist steuerlich der Begriff Haushalt zu verstehen?

Unter einem Haushalt wird steuerlich demnach die Wirtschaftsführung einer oder mehrerer zusammenlebender Personen in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörigen Grund und Bodens verstanden. Auch eine tatsächlich genutzte Zweit-, Wochenend-, Ferien- oder Heimwohnung ist durch den steuerlichen Haushaltsbegriff abgedeckt, sodass der Auftraggeber für diese ebenfalls Handwerkerleistungen geltend machen kann. Das Objekt darf jedoch nicht nur sporadisch genutzt werden, sondern muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit etwa für die Berufsausübung oder die Urlaubsgestaltung zu Wohnzwecken dienen. Bei einem anstehenden Wohnungs- oder Hauswechsel gehören Handwerkerleistungen für das zukünftig bezogene Objekt bereits zu dem Haushalt eines Steuerpflichtigen, wenn Sie nachweisbar in einem engen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug stehen.

Nicht steuerbegünstigt sind hingegen Arbeiten, die an einem anderen Ort als dem Haushalt, etwa in der Werkstatt des Handwerkers, für den Haushalt durchgeführt werden.

Symbolbild von Pixabay.com
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Lange Zeit unklar war die Behandlung von Arbeiten auf öffentlichen Flächen mit einem gewissen Bezug zu dem Haushalt. Insbesondere die Erschließung oder die Instandsetzung öffentlicher Straßen und des öffentlichen Versorgungsnetzes ist für die Anwohner zum Teil mit sehr hohen Beiträgen verbunden. Basierend auf der regelmäßigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist die Steuerermäßigung für Leistungen, die den öffentlichen Bereich betreffen und allen Nutzern zugute kommt, grundsätzlich ausgeschlossen. Die Steuerermäßigung wird jedoch dann gewährt, wenn unmittelbar der Haus- oder Grundstücksanschluss oder die Grundstückszufahrt betroffen sind.

Wie stellt sich die Systematik der Steuerermäßigung konkret dar?

Als reine Steuerermäßigung mindern Handwerkerleistungen die sogenannte tarifliche Einkommensteuer, und damit die Steuerlast, unmittelbar. Die Steuerermäßigung beträgt jährlich 20% der auf einer Handwerkerrechnung ausgewiesenen Lohn- und Arbeitskosten. Ebenfalls berücksichtigt werden können 20% der Maschinen- und Fahrtkosten sowie Kosten für Verbrauchsmittel. Material- und Warenkosten bleiben hingegen außer Ansatz. Geltend zu machen sind hierbei die genannten Aufwendungen inklusive der auf sie entfallenden Umsatzsteuer.

Der abzugsfähige Betrag eines jeden Jahres ist dabei sowohl für alleinstehende Steuerpflichtigen, als auch für Ehegatten insgesamt auf 1.200 Euro begrenzt, unabhängig davon, ob der Haushalt ein Objekt oder gegebenenfalls noch eine Zweitwohnung umfasst. Von Versicherungen erhaltene Erstattungen mindern dabei die ansatzfähigen Kosten. Da bei der Einkommensteuer das Zahlungsprinzip anzuwenden ist, sind Aufwendungen in dem Jahr der Begleichung anzusetzen.

Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen sind dabei grundsätzlich nachrangig zu behandeln, das heißt, sie können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Aufwendungen nicht bereits anderweitig etwa als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erfasst wurden.

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Welche weiteren wichtigen Voraussetzungen sind für eine steuerliche Anerkennung zu erfüllen?

Als Nachweis für eine steuerliche Anerkennung dient die Rechnung des Handwerkers, die dem Finanzamt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen ist. Aus dieser müssen neben allen wichtigen Informationen zur der Leistungsbeziehung vor allem die angesetzten Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten, getrennt von den Materialkosten ersichtlich sein. Viele Handwerker weisen daher den Lohnkostenanteil inklusive Umsatzsteuer separat am Ende der Rechnung aus.

Enthält eine Rechnung nur eine oder mehrere Gesamtpositionen ist eine geschätzte prozentuale Aufteilung grundsätzlich zulässig. Es wird empfohlen, den Handwerker im Vorfeld auf einen separaten Ausweis in der Rechnung hinzuweisen oder im Nachgang dahingehend eine Rechnungskorrektur zu erwirken. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften oder Mietern, die regelmäßig nicht selbst Rechnung erhalten, genügt als Nachweis die Jahres- oder Nebenkostenabrechnung, aus der sich die Summe der tatsächlich durchgeführten und begünstigungsfähigen Aufwendungen ergibt.

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Eine weitere wichtige Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist die mittels Bankauszug nachweisbare Zahlung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerkers. Bargeschäfte sind demnach von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Zahlungen von dem Konto eines Dritten für den Auftraggeber im Wege des sogenannten abgekürzten Zahlungswegs sind zulässig. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften oder Mietern, die regelmäßig unterjährig Vorauszahlungen und Nachzahlungen im Rahmen einer Jahresabrechnung leisten, besteht ein Wahlrecht, die Aufwendungen entweder im Jahr der Vorauszahlung oder im Jahr der Jahresabrechnung geltend zu machen. In jedem Falle ist es ratsam, Zahlungsnachweise aufzubewahren.

Tipp: Im Hinblick auf das dargestellte Zahlungsprinzip bei der Einkommensteuer sowie die jährlich geltenden Begrenzungen der Steuerermäßigung kann es ratsam sein, sich über den genauen Zeitpunkt von Handwerkerleitungen beziehungsweise deren Bezahlung im Vorfeld Gedanken zu machen. Wird der steuerliche Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen in Höhe von 1.200 Euro in einem Steuerjahr voraussichtlich erreicht, so kann mittels Verschiebung der Arbeiten bzw. der Zahlung beispielsweise auf das Folgejahr eine steuerliche Berücksichtigung doch noch erreicht werden.

Wie sind Handwerkerleistungen bei der Vermietung zu behandeln?

Handwerkerleistungen bei vermieteten Objekten stellen grundsätzlich Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar und unterliegen nicht den oben dargestellten Abzugsbegrenzungen.

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Welche Steuerermäßigungen für Beschäftigte im Privathaushalt gibt es darüber hinaus?

Neben den Handwerkerleistungen kennt das Steuerrecht noch zwei weitere Steuerermäßigungstatbestände für Beschäftigungen im Privathaushalt, die zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden können: So sind einerseits Aufwendungen für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt (so genannte Minijobber mit einem Monatslohn von maximal 450 Euro) zu 20 % und bis zu einem Gesamtbetrag von 510 Euro jährlich steuerlich begünstigt. Auf der anderen Seite besteht die Möglichkeit, Kosten für versicherungspflichtige Beschäftigte, die in einem Privathaushalt so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen (unter anderem Kochen, Reinigen, Pflegen, Betreuen) erbringen, abzusetzen. Hier sind die Aufwendungen ebenfalls zu 20 % bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 4.000 Euro steuerlich abzugsfähig.

Da in dieser kurzen Darstellung nur auf die wesentlichen Aspekte eingegangen werden kann, empfiehlt es sich, bei darüber hinaus gehenden individuellen Fragestellungen eine professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

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