Was Influencer zum Thema Steuern wissen sollten

Ratgeber Steuern zu Einkünften aus Social Media


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Sarah Quast, Steuerberatungs- und Prüfungsassistentin. von Grafik: Sophia Poggel
Sarah Quast, Steuerberatungs- und Prüfungsassistentin. © Grafik: Sophia Poggel

Kreis Olpe. Viele Unternehmen bedienen sich mehr und mehr der sozialen Medien, um dort ihre Produkte zu bewerben. In diesem Zusammenhang machen sie sich auch immer öfter die große Reichweite Dritter zu Nutze, die der sogenannten Influencer. Diese steuerpflichtige Einkünfteerzielung über Social Media rückt jedoch auch immer mehr in den Fokus der Finanzbehörden. Steuerberatungs- und Prüfungsassistentin Julia Quast weiß, was Influencer rund um das Thema Steuern beachten sollten.


Die Influencer sind als Kooperationspartner im Rahmen von Werbemaßnahmen sehr beliebt, da sie die Zielgruppen der Unternehmen über ihre privaten Profile auf einer persönlicheren Ebene ansprechen können. Während einige diese Form der Einkünfteerzielung zu ihrem Hauptberuf ausgebaut haben, verdienen sich andere durch gelegentliche Werbepostings nur etwas dazu.

Diese steuerpflichtige Einkünfteerzielung über Social Media rückt jedoch auch immer mehr in den Fokus der Finanzbehörden. Diese bekommen vor allem durch die detaillierte Dokumentation in Form von Postings und Verlinkungen auf den Profilen der Influencer einen guten Eindruck vom Umfang der Tätigkeit und den sich dahinter verbergenden Einkünften. Diese Tatsache ist vielen Betroffenen jedoch nicht immer bewusst. Vor allem diejenigen, die diese Tätigkeit im Nebenerwerb ausüben und die damit einhergehenden Einkünfte als steuerlich nicht relevant betrachten, müssen hier aufpassen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte, die mit einer Tätigkeit in sozialen Medien erzielt werden, fallen in der Regel unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Um als solche klassifiziert zu werden, wird vorausgesetzt, dass eine Tätigkeit selbstständig, wiederholt und mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wird.

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist steuerlich mittels einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zu ermitteln, es sei denn das Finanzamt fordert zur Aufstellung einer Bilanz auf. Der Gewinn ergibt sich aus den erwirtschafteten Einnahmen, abzüglich der Ausgaben im Rahmen des Gewerbebetriebs. Es können im Einzelfall jedoch auch freiberufliche Einkünfte vorliegen, falls ein schriftstellerischer, künstlerischer oder unterrichtender Aspekt bei der Tätigkeit überwiegt (z.B. journalistische Tätigkeit oder Wissensvideos).

Affiliate-Marketing

Als typische Einnahmen des Influencers gelten vor allem die aus direkt mit Unternehmen geschlossenen Werbeverträgen erhaltenen Zahlungen und Einnahmen aus dem sogenannten Affiliate-Marketing. Bei dieser Form der Werbung vermittelt der Influencer den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen mittels eines Links oder eines Rabattcodes, den er seinen Followern anbietet. Der Link ist mit dem Influencer verknüpft. Kaufen Kunden über diesen Link Produkte ein, erkennt der verkaufende Händler die dahinterstehende Person und diese erhält pro Kauf eine Provision. Diese Provision ist als Einnahme zu berücksichtigen.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Außerdem ist stets zu beachten, dass auch Sachzuwendungen, in Form von Produkten, Reisen, Hotelübernachtungen oder ähnlichem, einkommensteuer- sowie auch umsatzsteuerpflichtig sind und somit Einzug in die Einnahmenüberschussrechnung finden. Der als Einnahme anzusetzende Wert ergibt sich bei Sachgeschenken aus dem Kaufpreis, der unter gewöhnlichen Umständen für das Produkt gezahlt worden wäre.

Bei Zuwendungen in Form von Reisen ist zu ermitteln, was beispielsweise die Übernachtung in selbigem Hotel gekostet hätte, wenn eine herkömmliche Buchung getätigt worden wäre. Die Gestellung von Werbe- und Streuartikeln, die einen Wert von 10 Euro nicht übersteigen, ist für den Influencer generell steuerfrei.

Betriebsausgaben von Influencern

Der erhaltene Gegenstand ist als Betriebsausgabe zu erfassen, da er für Werbezwecke eingesetzt und „verbraucht“ wurde. Nutzt der Influencer die erhaltenen Gegenstände privat (z.B. Sportschuhe), so ist eine Betriebseinnahme aufgrund einer Entnahme zu versteuern. Die Betriebseinnahme ist in Höhe des üblichen Abgabepreises (in der Regel ohne Umsatzsteuer) des Gegenstands zu bemessen. Bei getragenen Sportschuhen wäre dies in der Regel ein Preis unterhalb der Neuanschaffungskosten.

Den Einnahmen gegenüber stehen die Ausgaben und auch hier gibt es bei Influencern Besonderheiten gegenüber herkömmlichen Gewerbetreibenden zu beachten. Neben den typischen Betriebsausgaben wie zum Beispiel Telefon- und Internetkosten können gegebenenfalls auch Kosten für Fitnessstudios oder Kosmetikbehandlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sich diese in das Tätigkeitsfeld des Influencers einordnen lassen. Eine Aufteilung zwischen privatem und gewerblichem Anteil kann vorzunehmen sein.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist es jedoch noch vor der steuerlichen Betrachtung entscheidend in einem ersten Schritt zeitnah den Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufzunehmen um ein Gewerbe anzumelden und in diesem Zusammenhang einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen.

Im Grunde kann sich eine Steuerpflicht dieser Einkünfte für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer ergeben. Um tatsächlich eine Steuerzahlung und die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung auszulösen, liegen in Abhängigkeit von der Steuerart jedoch unterschiedliche Voraussetzungen zugrunde. Diese werden im Folgenden daher individuell betrachtet.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen zunächst der Gewerbesteuerpflicht. Eine Gewerbesteuerzahlung hat bei einem Einzelunternehmer nur dann zu erfolgen, wenn der erzielte Gewerbeertrag abgerundet auf volle hundert Euro die Freigrenze von 24.500 Euro übersteigt. Die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Hebesatz, der in der jeweiligen Gemeinde gilt.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen ebenfalls der Einkommensteuerpflicht. Ähnlich wie bei der Gewerbesteuer gibt es auch bei der Einkommensteuer einen Freibetrag, unterhalb dessen keine Steuerzahlung anfällt. Dieser Grundfreibetrag liegt in 2022 bei 9.984,00 Euro (2021 bei 9.744,00 Euro). Wird die Influencertätigkeit ausschließlich nebenberuflich ausgeführt, liegt die Freigrenze lediglich bei 410 Euro.

Erfasst werden die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit in der Einkommensteuererklärung in der Anlage G. Da der Gewerbeertrag ebenfalls der Einkommensteuer unterliegt, ist es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich, eine getätigte Gewerbesteuerzahlung anzurechnen, um eine doppelte Belastung des Gewerbeertrags mit Steuern zu vermeiden.

Umsatzsteuerpflicht

Die Erzielung von Einkünften im Social Media Bereich hat zur Folge, dass man im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer gilt. Voraussetzungen dafür sind, dass selbstständig und nachhaltig Einnahmen erzielt werden. Anders als bei der Gewerbesteuer ist keine Gewinnerzielungsabsicht notwendig.

In der Umsatzsteuer gibt es ebenfalls Grenzbeträge bei der Umsatzerzielung, unterhalb derer sich jedoch lediglich Erleichterungen für den Umsatzsteuerpflichtigen und keine Befreiung ergeben. Erzielt man einen Jahresumsatz von weniger als 22.000 Euro, gilt man umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer.

Die Pflicht zur Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung besteht dann zwar nach wie vor, es hat jedoch keine Umsatzsteuerzahlung zu erfolgen. Darüber hinaus muss auch kein Ausweis der Umsatzsteuer auf den von sich selbst an andere gestellten Rechnungen erfolgen. Dafür besteht jedoch auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei gezahlter Umsatzsteuer.

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Werden die oben genannten Größenkriterien überschritten oder auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, fallen diese Erleichterungen weg. Ergänzend zur Umsatzsteuererklärung muss nun auch eine Umsatzsteuer-Voranmeldung kalendermonatlich abgegeben werden. Umsatzsteuer in Höhe von 19 bzw. 7 % für die erzielten Einnahmen ist auf gestellte Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Auch ist nun der Vorsteuerabzug im Rahmen der Erklärung möglich.

Gutschriften gelten als Einkommen

Aber Achtung: Auch Gutschriften, die im Rahmen der Tätigkeit von Kooperationspartnern an den Influencer ausgestellt werden, gelten als Umsatz im Rahmen der Umsatzsteuer und sind daher in der Erklärung zu berücksichtigen. Im Zuge des Vorsteuerabzugs ist vor allem bei den Sachzuwendungen wieder Vorsicht geboten, da viele Gesteller der Produkte oft keine den umsatzsteuerlichen Regelungen entsprechende Rechnung ausstellen. Hier ist eine Abstimmung mit dem Hersteller geboten, der gegebenenfalls eine Gutschrift ausstellen kann, die als Beleg dient.

Symbolfoto
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Generiert der Influencer seine Umsätze auch im oder mit dem Ausland, so sind die komplexen Vorschriften des internationalen Steuerrechts zu beachten. Es kann in diesem Fall auch vorkommen, dass der Influencer im ausländischen Staat steuerpflichtig wird.

Bei der Besteuerung von Influencern ergeben sich somit einige Besonderheiten, die zu beachten sind. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie als Influencer bereits Einkünfte erzielen oder tätig werden möchten.

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