Wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Pflichtveranlagung versus Antragsveranlagung


Topnews
 von Grafik: LokalPlus
© Grafik: LokalPlus

Kreis Olpe. Die jährliche Abgabe der Einkommensteuererklärung verursacht trotz stetiger Bemühungen seitens der Politik zur Entbürokratisierung für die Betroffenen regelmäßig einen hohen Zeitaufwand und mitunter auch Kosten der Übernahme durch einen Steuerberater. Je nach Einkommenssituation ist die Abgabe der Steuererklärung unter Umständen jedoch nicht zwingend vonnöten. In diesem Artikel werden die wesentlichen Aspekte zu den Voraussetzungen hierfür dargestellt und gleichzeitig aufgeführt, wann eine freiwillige Abgabe von Vorteil sein könnte.


Das Einkommensteuergesetz regelt die so genannte Antragsveranlagung. Hierunter fallen Personen, die eine Einkommensteuererklärung rechtlich nicht abgeben müssen, diese jedoch freiwillig einreichen können.

Dies betrifft allen voran Arbeitnehmer, die nur Einkünfte aus so genannter nichtselbständiger Arbeit erwirtschaften. Bei diesen kommt es maßgeblich auf die Wahl der Steuerklasse an. Bei Alleinstehenden mit der Steuerklasse 1 oder der Steuerklasse 2 mit einem oder mehreren Kindern sowie bei Ehegatten mit den Steuerklassen 4 und 4 (ohne Faktor) ist eine Abgabe im Regelfall nicht verpflichtend. Auch bei Verheirateten, bei denen nur ein Alleinverdiener Arbeitslohn nach Steuerklasse 3 bezieht und der Ehepartner keinem oder lediglich einem Minijob nachgeht, ist dies der Fall.

Auf freiwilliger Basis sinnvoll

Für diese Gruppe stellt der monatliche Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber die unterjährige Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer dar. Dadurch ist die Steuerpflicht für das entsprechende Jahr bereits abgegolten.

Eine Abgabe der Einkommensteuererklärung kann jedoch auf freiwilliger Basis sinnvoll sein, etwa wenn Sonderausgaben wie Handwerkerrechnungen oder außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten angefallen und dadurch Steuererstattungen zu erwarten sind.

Symbolbild von Pixabay.com
Symbolbild © Pixabay.com

Das Risko der freiwilligen Abgabe stellt sich hierbei auch für Laien als gering dar. Denn sollte es bei der Steuererklärung wider Erwarten doch zu einer Steuerforderung seitens der Finanzverwaltung kommen, so kann die Steuererklärung schriftlich zurückgenommen werden und gilt dann als nicht abgegeben.

Bei der Antragsveranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre Zeit, die Erklärung abzugeben, um sich eine Steuererstattung zu sichern.

Verpflichtung zur Abgabe

Der beschriebenen Antragsveranlagung steht die so genannte Pflichtveranlagung, also die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, gegenüber. Diese unterliegt strikteren Abgabefristen. Für das Jahr 2025 liegt die Frist auf dem 31. Juli 2026. Bei Steuerpflichtigen, die durch einen Steuerberater vertreten werden, verlängert sich die Frist auf den 1. März 2027.

Die Abgabe ist insbesondere in folgenden Konstellationen regelmäßig gesetzlich verpflichtend:

  • Verheiratete Steuerpflichtige, die nur Arbeitslohn beziehen und die Steuerklassen 3 und 5 oder 4 und 4 mit Faktor innehaben
  • Steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter-, Arbeitslosen-, Eltern- oder Krankengeld von mehr als 410 Euro in einem Jahr bezogen haben
  • Steuerpflichtige Arbeitnehmer, die einen unterjährigen Freibetrag auf die Lohnsteuer beantragt haben (ein eingetragener Behindertenpauschbetrag führt hingegen nicht zur Pflichtveranlagung)
  • Steuerpflichtige Arbeitnehmer mit mehreren parallelen Arbeitsverhältnissen
  • Steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften von über 410 Euro etwa aus der Vermietung oder der Kapitalanlage, bei denen keine Abgeltungssteuer erhoben wurde
  • Geschiedene oder nicht verheiratete Eltern, die Kinderfreibeträge übertragen wollen
Symbolbild von Pixabay.com
Symbolbild © Pixabay.com

Bei Nicht-Arbeitnehmern mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständigen Einkünften etwa aus einem Freiberuflerdasein oder Vermietungseinkünften sowie bei Rentnern ist zu prüfen, ob der so genannte Gesamtbetrag der Einkünfte den gesetzlichen Grundfreibetrag (in 2025 bei Ledigen 12.096 Euro, bei Ehegatten 24.192 Euro) übersteigt. Ist dies der Fall, so muss eine Steuererklärung zwingend abgegeben werden, auch wenn sich nach dem Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen im weiteren Verlauf letztendlich keine Steuerzahlung ergeben sollte. Um dies näher zu prüfen, fordert die Finanzverwaltung in diesen Fällen zumeist die Abgabe der Steuererklärung ein.

Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen

Ist aufgrund dauerhaft niedriger Einkünfte in nächster Zeit nicht zu erwarten, dass die Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen, kann bei der Finanzverwaltung eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Diese ist für maximal drei Jahre gültig und kann zum Beispiel für Rentner, Studierende oder Kapitalanleger sinnvoll sein. Letztere zahlen dann nach erfolgter Vorlage bei der Bank auf Zins- und Dividendenerträge keine Abgeltungssteuern.

Neben den genannten Regelfällen können auch Sondersachverhalte wie zum Beispiel eine Scheidung im Laufe des Jahres, der Tod des Partners, eine Wiederheirat eines Ehegatten im selben Jahr oder bestimmte Auslands- und Kapitalvermögensachverhalte zu einer Pflichtveranlagung führen. Es ist daher generell ratsam, sich im Zweifel eine fachkundige Meinung einzuholen.

Austausch von Informationen zwischen Behörden

In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass die Finanzämter mittlerweile automatisiert mit anderen Behörden und Institutionen Daten austauschen und mittels Kontrollmitteilungen Informationen zu Leistungen und Einkünften von dritter Stelle erhalten. Auf Basis dessen kann im Nachgang die zwangsweise Abgabe der Steuererklärung gefordert werden. Dies gilt im Übrigen auch, wenn ansonsten keine Verpflichtung bestanden hätte. Diese Aufforderung darf somit keinesfalls ignoriert werden.

Symbolbild von Pixabay.com
Symbolbild © Pixabay.com

Stellt sich heraus, dass eine Einkommensteuererklärung hätte abgegeben werden müssen, können zum Teil hohe Verspätungszuschläge seitens des Fiskus festgesetzt werden.

Daher empfiehlt es sich bei bestehenden Unsicherheiten einen steuerlichen Rat dahingehend einzuholen, ob eine Steuererklärung im betreffenden Jahr oder zukünftig abgegeben werden muss oder sollte.

Artikel teilen: