Vereinfachungsregel für kleine Photovoltaikanlagen und steuerliche Folgen

Antrag auf Liebhaberei stellen, wenn Gewinne erzielt werden


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Diplom-Finanzwirtin Stefanie Weber ist die Autorin des aktuellen Ratgeber Steuern. von Grafik: LP
Diplom-Finanzwirtin Stefanie Weber ist die Autorin des aktuellen Ratgeber Steuern. © Grafik: LP

Kreis Olpe. Die Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlage hat auch aktuell noch große Bedeutung. Dies wird sich trotz stark gesunkener Einspeisevergütungen auf absehbare Zeit vermutlich nicht wesentlich ändern, denn zugleich verringern sich die Anschaffungskosten durch die rückläufigen Preise der Solarmodule stetig. Außerdem wird die Eigennutzung des erzeugten Stroms aufgrund der stetig steigenden Energiepreise weiter zunehmen. Im neuen Teil der LokalPlus-Serie „Ratgeber Steuern“ wird darüber aufgeklärt, welche Konsequenzen sich aus der neuen Vereinfachungsregelung ergeben.


Doch viele Privatpersonen, die sich eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installieren lassen, sehen sich auf einmal mit ungeahnten Pflichten bei der Erstellung der Steuererklärung konfrontiert. Denn wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt.

Das bedeutet, dass die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Gewinne durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt und in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Darüber hinaus wird er durch die Erzeugung und den Weiterverkauf von Solarstrom aus umsatzsteuerlicher Sicht zum Unternehmer und muss daher sowohl die Einnahmen durch die Einspeisung, als auch die Menge an selbst verbrauchtem Solarstrom mit 19 % Umsatzsteuer versteuern. Das bedeutet, dass im ersten und zweiten Jahr nach Anschaffung der Photovoltaikanlage die Verpflichtung besteht, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln. Erst nach Ablauf der ersten beiden Jahre entfällt dann die Pflicht zur monatlichen Voranmeldung und die Umsatzsteuer wird fortan nur noch in der jährlichen Steuererklärung erfasst.

Darüber hinaus besteht auch noch die Gewerbesteuerpflicht, denn jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt auch der Gewerbesteuer.

Antrag auf Liebhaberei stellen

Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 hat das Bundesfinanzministerium auf diese Rechtslage reagiert und zumindest für die Einkommensteuer eine Vereinfachungsregel geschaffen. Danach wird ohne weitere Prüfung von der Finanzverwaltung unterstellt, dass die Anlage ohne eine Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt.

Dafür muss der Betreiber der Anlage innerhalb einer bestimmten Frist erklären, dass er diese Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Daraus folgt, dass ein aus einer Photovoltaikanlage erzielter Gewinn steuerlich unbeachtlich ist und nicht versteuert werden muss. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss nicht beim Finanzamt eingereicht werden.

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Ein Antrag auf Liebhaberei kann allerdings nur für kleine Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW gestellt werden. Zudem muss sich die Anlage auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- oder Zweifamilienhaus befinden und die erste Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt sein. Die Neuerungen gelten auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.

Dieser Antrag kann sinnvoll sein, wenn aus einer Photovoltaikanlage Gewinne erzielt werden. In Verlustfällen sollte der Verlust auch in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Eine Antragstellung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn bereits für ältere Jahre Verluste anerkannt wurden und diese Jahre nach der Abgabenordnung nicht mehr geändert werden können. Dann bleiben diese Verluste steuerlich erhalten, künftige Gewinne hingegen unterliegen nicht der Besteuerung.

Umsatz- und Gewerbesteuer

Der Antrag auf Liebhaberei hat allerdings keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Denn bei der Umsatzsteuer gelten andere Regeln: Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Nur durch Anwendung der im Umsatzsteuergesetz enthaltenen Vereinfachungsregel für sogenannte Kleinunternehmer können Betreiber die Umsatzsteuer umgehen. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Es müssen dann auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelt werden. Allerdings besteht dann aber auch kein Anspruch auf die Erstattung der Vorsteuer.

Die Vereinfachungsregelung gilt darüber hinaus auch nicht für die Gewerbesteuer. Jedoch wurde bereits vom Gesetzgeber eine Befreiung von der objektiven Gewerbesteuerpflicht für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW geschaffen und in das Gesetz aufgenommen.

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Aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage können sich erhebliche steuerliche Konsequenzen ergeben. Diese bestehen nicht nur in dem zusätzlichen Gewinnermittlungs- und Erklärungsaufwand. Denn zusätzlich können auch unerwartete Steuerzahlungen durch die zusätzliche Belastung mit Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer entstehen.

Eine Entscheidung für oder gegen die Antragstellung auf Liebhaberei beim Betreiben einer kleinen Photovoltaikanlage sollte daher gut überlegt sein und bereits zum Zeitpunkt der Investitionsplanung getroffen werden. Doch auch für bereits bestehende Anlagen kann sich die Antragstellung für die Zukunft positiv auswirken.

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf rund um das Thema zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen haben, dann sprechen Sie uns von NH Attendorn (Telefon 027 22 / 95 52-0, E-Mail info@nh-attendorn.de) gerne an.

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