Steuerliches Investitionssofortprogramm soll Wirtschaftsstandort stärken

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Kreis Olpe. „Mit gezielten Investitionsanreizen neues Wachstum schaffen, die Wirtschaft ankurbeln und Arbeitsplätze sichern.“ Diese ehrgeizigen Zielsetzungen verfolgt die Bundesregierung mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm, das im Juli 2025 verabschiedet wurde. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen:


1. Degressive Abschreibung (AfA) – Investitions-Booster

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, wurde eine degressive Abschreibung eingeführt. Der AfA-Satz kann bis zum Dreifachen der linearen AfA betragen – maximal jedoch 30 Prozent.

Das bedeutet, dass Unternehmen bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts bis zu 30 Prozent der Anschaffungskosten mit ihrem Gewinn verrechnen können. Im zweiten und dritten Jahr sollen erneut bis zu 30 Prozent auf den restlichen Wert geltend gemacht werden können. Diese Regelung soll kurzfristig Investitionen anregen und die Liquidität der Unternehmen stärken.

2. Arithmetisch-degressive AfA und Erweiterung der Dienstwagenregelung für Elektrofahrzeuge

Für im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschaffte Elektrofahrzeuge, die zum Anlagevermögen gehören, wurde eine sogenannte „Turboabschreibung“ eingeführt, bei der die Anschaffungskosten arithmetisch-degressiv über einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt abgeschrieben werden können:

  • 75 Prozent im Jahr der Anschaffung
  • 10 Prozent im ersten Folgejahr
  • 5 Prozent im zweiten und dritten Folgejahr
  • 3 Prozent im vierten Jahr
  • 2 Prozent im fünften Jahr

Darüber hinaus wurde die Bruttolistenpreisgrenze bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von E-Fahrzeugen erhöht. Für E-Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden, steigt die Bruttolistenpreisgrenze von zuvor 70.000 Euro auf 100.000 Euro. Die Verbreitung von Elektrofahrzeugen in Unternehmen wird damit weiter gefördert.

3. Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Aktuell liegt der Körperschaftsteuersatz in Deutschland bei 15 Prozent. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 sinkt dieser in fünf Stufen jährlich um jeweils 1 Prozent. Ab dem Veranlagungszeitraum 2032 beträgt der Körperschaftsteuersatz dann 10 Prozent. Damit soll die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften gesenkt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland gestärkt werden.

4. Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)

Die Thesaurierungsbegünstigung richtet sich an Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die ihre Gewinne im Unternehmen belassen und nicht entnehmen. Der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne wird künftig schrittweise gesenkt:

  • 2028 – 2029: 27 Prozent
  • 2030 – 2031: 26 Prozent
  • ab 2032: 25 Prozent

Ziel ist die steuerliche Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften.

5. Verbesserungen bei der Forschungszulage

Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird die Forschungszulage ausgebaut. Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die ab dem 1. Januar 2026 starten, gelten folgende Verbesserungen:

  • Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen um pauschale Gemein- und Betriebskosten
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr

Zusammenfassung:

Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen, mit denen Investitionen und Innovationen durch steuerliche Vorteile gefördert werden sollen. Nach Inkrafttreten der weitaus überwiegenden Regelungen mit Wirkung vom 19. Juli 2025 wird sich nun zeigen, ob die politische Erwartungshaltung mit der Praxis übereinstimmen wird. Viele der Neuregelungen sind zeitlich befristet und erfordern eine vorausschauende Investitions- und Steuerplanung.

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