Neuerungen zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers

Teils strengere Regeln


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Kreis Olpe. Wie jedes Jahr wurde auch Ende vergangenen Jahres ein Jahressteuergesetz (JStG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit für Steuerpflichtige grundsätzlich ab dem Veranlagungsjahr 2023 anzuwenden. In diesem Beitrag des Ratgebers Steuern stellt Steuerberater Kevin Rosenberger die Neugestaltung des häuslichen Arbeitszimmers im Einkommensteuerrecht durch das Jahressteuergesetz 2022 vor und zeigt die wichtigsten Änderungen auf.


Bereits in der Ratgeber-Folge vom 8. Oktober 2021 hatte mein Kollege Dipl.-Kfm. Jürgen Feldmann einen Artikel zum Thema „Arbeitszimmer und Home-Office“ verfasst. Durch das JStG 2022 sind einige Passagen überholt.

Das häusliche Arbeitszimmer bisher

In der bis einschließlich 2022 gültigen Fassung des EStG können die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer angesetzt werden, wenn Ihnen

  1. kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug begrenzt auf 1.250 Euro) oder
  2. der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer liegt (unbegrenzter Abzug der Höhe nach)

und es sich um ein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer handelt.

Seit Corona kann alternativ die sogenannte Homeoffice-Pauschale von bisher 5 Euro pro Tag und maximal 600 Euro im Jahr (also für 120 Tage) abgezogen werden. Sinnvoll ist dies vor allem, wenn der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllt wurde, zum Beispiel bei einer Arbeitsecke in der Küche.

Das häusliche Arbeitszimmer ab dem Jahr 2023

Durch das Jahressteuergesetz wurden einige Änderungen vorgenommen. Tatsächlich angefallene Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können nur noch angesetzt werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer liegt (sogenannte Mittelpunktsfälle). Falls die Aufwendungen bisher in begrenzter Höhe bis 1.250 Euro geltend gemacht werden konnten, da kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, kann man fortan lediglich die ebenfalls überarbeitete Tagespauschale nutzen. Der Abzug der möglicherweise höheren tatsächlichen Aufwendungen ist nicht mehr zulässig.

Betroffen von dieser Neuregelung dürften unter anderem Lehrer sein, da diese ihre qualitativ überwiegende Leistung im Klassenzimmer – also außerhalb des Arbeitszimmers – erbringen.

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Neu eingefügt wurde für die Mittelpunktsfälle, dass statt der tatsächlich nachzuweisenden Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgesetzt werden kann. Die Pauschale gilt monats- und personenbezogen. Wird ein häusliches Arbeitszimmer mit zwei Arbeitsplätzen von zwei Personen genutzt, kann der Pauschbetrag von jeder Person in voller Höhe genutzt werden - er ist nicht auf die Personen aufzuteilen.

Liegen die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vor, ist der Pauschbetrag von 1.260 Euro um jeweils 1/12-tel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzung nicht erfüllt sind, zu kürzen. Der Abzug der höheren tatsächlichen Kosten ist in diesen Fällen weiterhin möglich.

In allen anderen Fällen kann nur noch die sogenannte Tagespauschale angewendet werden. Die Homeoffice-Pauschale sollte ursprünglich nur während der Corona-Zeit gelten und eine unfaire Benachteiligung von Personen vermeiden, welche kein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer haben. Der Gesetzgeber hat jedoch festgestellt, dass das Homeoffice für viele auch langfristig Teil der Lebensrealität bleiben wird. Um diese Personen nicht zu benachteiligen, wurde die sogenannte Homeoffice-Pauschale entfristet und firmiert nun unter dem Begriff „Tagespauschale“.

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Darüber hinaus wurde die Pauschale von 5 Euro auf 6 Euro pro Tag angehoben. Ebenfalls wurde der Höchstbetrag auf 1.260 Euro angehoben, was 210 Tagen pro Jahr entspricht.

Im JStG 2022 wurde ab 2023 die Möglichkeit eingeräumt, parallel sowohl die Tagespauschale als auch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und man am selben Tag sowohl im Homeoffice als auch auswärts gearbeitet hat.

Die wesentlichen Änderungen zeigt Kevin Rosenberger anhand folgenden Beispiels auf:

Ausgangsfall: Rechtslage 2022

Lehrer Ralf unterrichtet an einem Gymnasium. Ralf steht in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Er verbringt 40 % seiner Arbeitszeit im Präsenzunterricht in der Schule und 60 % mit der Vor- und Nachbereitung von Unterrichtseinheiten, Korrektur von Schularbeiten usw. im Homeoffice.

Es ist zunächst zu beurteilen, ob Ralf einen Mittelpunktsfall hat. Ralf übt zwar den überwiegenden Teil seiner Arbeit im Homeoffice aus, jedoch ist auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, nicht auf den quantitativen. Bei Lehrern stellt in der Regel der präsente Schulunterricht das prägende Element der Tätigkeit dar, somit liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit in der Schule.

Folglich ist nach alter Rechtslage im Jahr 2022 zwar ein Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer möglich, jedoch ist die Begrenzung der tatsächlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf 1.250 Euro einschlägig.

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Abwandlung: Rechtslage 2023

Es liegt derselbe Sachverhalt vor. Rechtslage ist das Jahr 2023.

Wie auch nach alter Rechtslage, hat Ralf keinen Mittelpunktsfall. Abweichend von der bisherigen Rechtslage kann Ralf jedoch die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer nicht mehr geltend machen. Ralf darf lediglich die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag bis maximal 1.260 Euro absetzen. Da Ralf an 110 Tagen im Homeoffice arbeitet und in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann er 6 Euro x 110 Tage = 660 Euro geltend machen.

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