Neue Fördermöglichkeiten für E-Autos - Was man wissen sollte
Besonderheiten für die Abschreibung von Autos mit elektrischem Antrieb
- Kreis Olpe, 10.03.2026
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Kreis Olpe. Die Elektromobilität wird von der Bundesregierung als Hoffnungsträger gesehen, um unabhängiger von den Golfstaaten und den Spritpreisen zu werden. Die Bundesregierung hat mit Pressemitteilung vom 19. Januar 2026 die Eckpunkte für eine neue E-Auto-Förderung bekanntgegeben.

Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zu Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vom 14. Juli 2025 wurde eine besondere Abschreibung für Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb eingeführt.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 2025, anzuwenden ab dem 01. Januar 2026, wurde die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum 31. Dezember 2035 verlängert.
Wer ein Elektroauto oder ein Auto mit Plug-In-Hybrid-Antrieb oder Reichweitenverlängerer – sogenannte Range-Extender – kauft, wird dabei vom Staat sozial gestaffelt unterstützt. Mit mindestens 1.500 Euro und bis zu 6.000 Euro fördert die Bundesregierung eine solche Neuzulassung. Das soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und gleichzeitig Automobilindustrie und Familien unterstützen. Finanziert wird das Förderprogramm durch den Klima-Transformationsfonds mit einem Volumen von drei Milliarden Euro (ca. 800.000 Fahrzeuge) über drei Jahre.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden private Haushalte beim Kauf oder Leasing eines Neufahrzeugs mit einem rein batterie-elektrischen Antrieb oder bestimmte Fahrzeuge mit einem Plug-In-Hybrid-Antrieb und Reichweitenverlängerer („Range-Extender“). Alle Fahrzeuge müssen mindestens 36 Monate gehalten werden.
Die Förderung unterliegt der unten aufgeführten sozialen Staffelung:
Ab wann gilt die Förderung?
Für die Förderung maßgeblich ist das Datum der Neuzulassung ab dem 01. Januar 2026. Die Förderanträge können rückwirkend gestellt werden. Das hierfür benötigte Online-Portal wird voraussichtlich im Mai 2026 freigeschaltet.
Der Antrag auf Förderung kann erst nach Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin oder den Antragsteller erfolgen.
Für betrieblich genutzte, ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge (einschließlich PKW, Nutzfahrzeuge, Busse, Brennstoffzellenfahrzeuge und bestimmte Zweiräder), die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafft werden, wurde eine neue arithmetisch - degressive Abschreibungsmöglichkeit eingeführt (§ 7 Abs.2a EStG). Diese sieht folgende Abschreibungssätze – jeweils bezogen auf die ursprünglichen Anschaffungskosten - vor:
- 75 % im Jahr der Anschaffung
- 10 % im ersten Folgejahr
- 5 % im zweiten Folgejahr
- 5 % im dritten Folgejahr
- 3 % im vierten Folgejahr
- 2 % im fünften Folgejahr
Die Regelung gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, sofern sie ausschließlich elektrisch betrieben werden und zum Betriebsvermögen gehören.
Die neue Abschreibungsmethode ist ein Wahlrecht; alternativ kann weiterhin die lineare Abschreibung genutzt werden. Ein Wechsel zwischen den Abschreibungsarten ist jedoch ausgeschlossen.
Eine Kombination mit weiteren Sonderabschreibungen, etwa nach § 7g Abs. 5 ESt G, ist nicht zulässig. Ziel der befristet en Regelung ist es, Investitionen in Elektromobilität steuerlich zu fördern und Liquiditätsvorteile durch eine schnellere steuerliche Geltendmachung der Anschaffungskost en zu schaffen.
Beispiel:
Ein Unternehmen kauft im Dezember 2026 einen rein elektrisch betriebenen Transporter für 90.000 Euro. Es wird die neue arithmetisch-degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 2a EstG gewählt. Die Abschreibung erfolgt in festen Staffelsätzen von den Anschaffungskosten.
Die aktuelle Kfz- Steuerbefreiung für Elektroautos in Deutschland wurde zuletzt durch das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes verlängert. Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sind ab dem Tag der Erstzulassung für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2035.
Begünstigt sind ausschließlich Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG. Die Steuerbefreiung gilt auch für Fahrzeuge, die vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet wurden. Nach Ablauf der Steuerbefreiung wird die Kfz-Steuer mit 50 % der eigentlichen Steuer erhoben.
Die Fristen wurden mit der jüngsten Gesetzesänderung jeweils um fünf Jahre verlängert, um weitere Anreize für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen zu schaffen. Die steuerliche Begünstigung ist unabhängig davon, ob das Fahrzeug ein E-Kennzeichen trägt, jedoch kann dieses zusätzliche kommunale Vorteile bieten.
Zusammengefasst:
- Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bei Erstzulassung bis 31. Dezember 2030
- Befreiungsdauer: 10 Jahre, längstens bis 31. Dezember 2035
- Gilt auch für umgerüstete Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb
- Ziel: Förderung der Elektromobilität durch steuerliche Anreize
Für reine Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 01. Januar 2031 angeschafft werden, ist bei der 1-%-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil anzusetzen, sofern der Bruttolistenpreis maximal 100.000 Euro beträgt.
Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, sind ebenfalls nur 25 % der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen zu berücksichtigen.
Übersteigt der Bruttolistenpreis 100.000 Euro, ist bei der 1%-Regelung die Hälfte des Bruttolistenpreises (also 50%) anzusetzen; bei der Fahrtenbuchmethode entsprechend 50% der Anschaffungskosten.
Die Regelungen gelten sowohl für neue als auch für gebrauchte Fahrzeuge, maßgeblich ist der Bruttolistenpreis inklusive werkseitiger Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung.
Für Fahrzeuge, die vor dem 01. Juli 2025 angeschafft wurden, gelten weiterhin die bisherigen Wertgrenzen (bis 70.000 Euro).
Die steuerliche Förderung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet.
Die oben aufgeführten Förderungen dienen dazu, klimafreundliche Mobilität zu fördern und durch gezielte Investitionsanreize den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. Die temporären Begrenzungen der Regelungen sollen Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen. Insbesondere die neue Abschreibungsmöglichkeit stellt einen attraktiven steuerlichen Vorteil für Unternehmen dar, die auf die Elektromobilität umsteigen möchten.