Grundsteuerreform - Nach der Hauptfeststellung ist vor der Änderungsanzeige

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Ratgeber Steuern, Stefanie Weber von Grafik: LokalPlus
Ratgeber Steuern, Stefanie Weber © Grafik: LokalPlus

Kreis Olpe. Seit dem 1. Januar gelten neue Regeln für die Grundsteuer. In diesem Zusammenhang haben die Finanzämter alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Daraufhin sind Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 und damit verbunden die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025 ergangen. Damit ist ein großer Schritt in Sachen Grundsteuerreform getan.


Im nächsten Schritt müssen die bisher gemachten Angaben in bestimmten Fällen aktualisiert werden. Haben sich seit dem 1. Januar 2022 Änderungen am Grundstück, am Gebäude oder an der Nutzung ergeben, besteht die im Rahmen der Grundsteuerreform neu eingeführte Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt.

Dabei wird zwischen drei Arten von Änderungen, der sog. Fortschreibung unterschieden:

1. Die Artfortschreibung

Eine Artfortschreibung liegt bei einer Nutzungsänderung vor. Zum Beispiel, wenn aus einem unbebauten Grundstück ein bebautes Grundstück wird, bisher gewerblich genutzte Flächen in Wohnfläche umgewandelt werden oder durch einen Anbau o.ä. ein gemischt genutztes Gebäude entsteht. In solchen Fällen besteht die Verpflichtung, eine Änderungsanzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.

2. Die Wertfortschreibung

Bei einer Veränderung des Werts des Grundstücks besteht ebenfalls die Verpflichtung, eine Änderungsanzeige beim Finanzamt einzureichen. Gründe für eine solche Wertfortschreibung können u.a. ein Anbau an einem Wohnhaus oder aber auch ein Umbau von bisher nicht genutzten Räumen zu Wohnräumen sein. Dabei wird allerdings eine Wertfortschreibung durch die Finanzverwaltung nur dann vorgenommen, wenn sich durch die bauliche Veränderung der Grundsteuerwert um mehr als 15.000 Euro erhöht oder vermindert.

3. Die Zurechnungsfortschreibung

Eine Zurechnungsfortschreibung ist vorzunehmen, wenn sich die Eigentumsverhältnisse am Grundbesitz verändern, zum Beispiel durch Veräußerung oder Vererbung oder durch Kauf oder Erbschaft eines Grundstücks. In diesen Fällen muss in der Regel keine Änderungsanzeige beim Finanzamt gemacht werden, da den Grundbuchämtern eine entsprechende Mitteilungspflicht obliegt und die Zurechnungsfortschreibung von Amts wegen durchgeführt wird. Die Anzeigepflicht besteht allerdings dann, wenn das Eigentum an einem Gebäude auf einem fremden Grund und Boden übergegangen ist.

Fristen und Meldepflichten

Sind am Grundbesitz im Jahr 2022 oder 2023 Änderungen eingetreten, die eine sog. Art- oder Wertfortschreibung nach sich ziehen, so sind diese beim Finanzamt anzuzeigen. Die Frist dafür endete bereits am 31. Dezember 2024. Darüber hinaus besteht aber die Verpflichtung, auch zukünftig Veränderungen am Grundbesitz beim Finanzamt anzuzeigen.

Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen läuft die Frist zur Abgabe der Änderungsanzeigen bis zum 31. Januar des Folgejahres, in dem die Änderung stattgefunden hat. So sind zum Beispiel jegliche in 2024 eingetretenen Änderungen bis zum 31. Januar 2025 beim Finanzamt anzuzeigen. Eine gesonderte Aufforderung durch die Finanzverwaltung erfolgt in der Regel nicht.

Bei Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema Änderungsanzeige für die Grundsteuer steht NH Neu Heimeroth und Partner unter der Telefonnummer 02722/9 55 20 gerne zur Verfügung.

Kontakt

NH Neu Heimeroth und Partner mbB

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57439 Attendorn

Telefon: 02722/9 55 20

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