Freibetrag, Homeoffice, Kindergeld: steuerliche Änderungen zum Jahresbeginn

Rückkehr zu Umsatzsteuer-Normalsätzen und mehr


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Ratgeber Steuern, Autor Gregor Nieswandt von Grafik: Sarah Menn
Ratgeber Steuern, Autor Gregor Nieswandt © Grafik: Sarah Menn

Kreis Olpe. „Alle Jahre wieder…“ ertönt es in der Advents- und Weihnachtszeit und so gilt es auch für das Steuerrecht. Alle Jahre wieder „erfreuen“ uns viele Änderungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung. In diesem Beitrag möchten wir einen Überblick über einige wesentliche Änderungen zum neuen Jahr geben. Was ändert sich ab 2021? Darum geht es im aktuellen Beitrag der Serie „Ratgeber Steuern“ in Kooperation mit der Kanzlei Neu Heimeroth und Partner. Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Gregor Nieswandt informiert.


Rückkehr zu Umsatzsteuer-Normalsätzen

Die coronabedingte Herabsetzung der Umsatzsteuer- (Mehrwertsteuer-) Sätze werden wieder von 16 % auf 19 % und von 5 % auf 7 % angehoben. Dies gilt für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.


Auslaufen des Corona-Bonus zum Jahresende

Arbeitgeber haben nur noch bis Ende dieses Jahres 2020 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern den sogenannten Corona-Bonus steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Die Steuerfreiheit ist an weitere formelle Voraussetzungen geknüpft.


Temporäre Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Für sogenannte bewegliche Anlagegüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, ist die degressive Abschreibung wieder eingeführt worden. Der Abschreibungssatz darf dabei höchstens das 2,5-fache des Abschreibungssatzes bei der linearen Abschreibung betragen und 25 % nicht übersteigen.

Steuern, Steuererklärung, Einkommensteuer von Pixabay.com
Steuern, Steuererklärung, Einkommensteuer © Pixabay.com

Elektronische Kassensysteme

Seit dem 1. Januar 2020 besteht die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine sogenannte zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Allerdings haben die Länder unterschiedliche Billigkeitsregelungen getroffen. Übereinstimmend haben sie geregelt, dass die Einhaltung der vom Bundesfinanzministerium gesetzten Frist nicht verlangt wird.

Vielmehr wird die Frist zur Aufrüstung der elektronischen Kassensysteme regelmäßig bis zum 31. März 2021 verlängert. Dies ist indes davon abhängig, dass die erforderliche Anzahl an TSE beim Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben wurde.


Homeoffice

Grundsätzlich sind die Kosten für ein nur geringfügig privat mitgenutztes Arbeitszimmer nicht steuerlich abzugsfähig. Die große Koalition hat sich darauf geeinigt, dass daher eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro, im Kalenderjahr geltend gemacht werden kann. Allerdings sind bis heute weitergehende Details noch unbekannt.

So wird die Frage spannend sein, ob eine Anrechnung auf den Werbungskostenpauschbetrag erfolgt. Auch wird wohl korrespondierend die Kilometerpauschale nicht für die Tage des Homeoffices geltend gemacht werden können. Die „Spendierhosen“ des Staates sind daher wohl in diesem Punkt eher eng geschnürt.


Verbilligte Vermietung an nahe Angehörige

Bislang führt die verbilligte Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken an nahe Angehörige dazu, dass auch der Werbungskostenabzug anteilig versagt wird, wenn die Kaltmiete 66 % der ortsüblichen Miete unterschritten hat. Im Entwurf des Jahressteuergesetzes ist nun ab dem Jahr 2021 eine etwas großzügigere aber auch kompliziertere Regelung vorgesehen.

Fortan soll es erst definitiv ab einer Unterschreitung von 50 % der ortsüblichen Miete zur Werbungskostenkappung kommen. Liegt die Miete zwischen 66 % und 50 % der ortsüblichen Miete, kommt es nur dann zur Kappung, wenn in einer sogenannte Totalüberschussprognose nicht dargelegt werden kann, dass trotz der verminderten Miete ein Überschuss erzielt werden kann.

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Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages

Ab dem Jahr 2021 steigt das Kindergeld für das erste und jeweils zweite Kind auf monatlich 219 Euro. Für das dritte Kind beträgt das Kindergeld ab dem kommenden Jahr 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Korrespondierend steigt der Kinderfreibetrag auf 4.194 Euro.


Anhebung des Grundfreibetrages

Es ist vorgesehen, ab dem kommenden Jahr den Grundfreibetrag, das ist der Betrag ab dem erst Einkommensteuer gezahlt werden muss, auf 9.744 Euro zu erhöhen. Für Eheleute gilt der doppelte Betrag von 19.488 Euro.


Wir wünschen Ihnen zum Jahresende zunächst eine besinnliche Advents- und Weihnachtszeit. Darüber hinaus wünschen wir Ihnen, dass Sie von den Folgen der Corona-Pandemie nicht all zu stark betroffen sind. In jedem Falle wünschen wir Ihnen für das kommende Jahr Glück, Gesundheit und natürlich wenig Probleme mit dem Finanzamt.

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