Doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen – der Teufel steckt oft im Detail

Wohn- und Arbeitsort driften auseinander


  • Kreis Olpe, 12.10.2020
  • Von Jürgen Feldmann
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    Jürgen Feldmann

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 von Grafik: Sophia Poggel
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Kreis Olpe. Worauf muss man achten, wenn man Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzen will? Darum geht es im aktuellen Beitrag unserer LokalPlus-Serie „Ratgeber Steuern“ in Kooperation mit der Kanzlei Neu Heimeroth und Partner. Steuerberater und Diplom-Kaufmann Jürgen Feldmann erklärt die Rechtslage.


In der heutigen Zeit wird Mobilität und Flexibilität vom Arbeitnehmer verlangt. Dies trifft insbesondere auf die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsplatzort zu. Diese Orte driften in zunehmendem Maße auseinander. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie mit zunehmenden Firmeninsolvenzen ist zu erwarten, dass sich dieser Trend in den nächsten Jahren fortsetzt.
Wohnung am Arbeitsort
Oftmals ist der Weg zur Arbeit so weit, dass sich zeittechnisch nur eine Wohnung am Beschäftigungsort anbietet. Da die privaten Lebensinteressen ungern aufgegeben werden, wird häufig eine zweite Wohnung zusätzlich zum ursprünglichen Lebensmittelpunkt angemietet oder erworben. Zur Abmilderung der damit verbundenen hohen Kostenbelastung ergibt sich die Frage, wie derartige Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Der Gesetzgeber gewährt dem Steuerpflichtigen hierfür den Werbungskostenabzug im Rahmen einer sogenannten „doppelten Haushaltsführung“. Alternativ hierzu können diese Aufwendungen auch steuerfrei vom Arbeitgeber vergütet werden.
Berufliche Veranlassung
Zwar sind Aufwendungen für die Haushaltsführung, wie Wohnung und Verpflegung, grundsätzlich Kosten der Lebensführung und unterliegen damit dem Abzugsverbot des § 12 EStG. Dies gilt jedoch nicht für die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.

Hauptanwendungsfälle der doppelten Haushaltsführung sind der erstmalige Antritt eines Dienstverhältnisses, der Wechsel des Arbeitgebers, die Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und die langfristige Abordnung an eine andere Betriebsstätte, z.B. Filiale oder Zweigbetrieb.
Voraussetzungen
Vom Grundsatz her macht der Gesetzgeber die steuerliche Anerkennung von folgenden vier Voraussetzungen abhängig:
  • Unterhalten eines eigenen Hausstands,
  • Lebensmittelpunkt am Ort des eigenen Hausstands,
  • zusätzliche Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort,
  • berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung.
Ob Ledige oder Verheiratete, begünstigt sind im Prinzip alle Arbeitnehmer, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen. Steuerlich abzugsfähig sind dann beispielsweise folgende Aufwendungen:
  • Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung,
  • die arbeitstäglichen Fahrten von der Zweitwohnung zum Arbeitsplatz,
  • wöchentliche Familienheimfahrten,
  • Mehraufwendungen für Verpflegung,
  • notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort,
  • Umzugskosten.
Höchstgrenze von 1.000 Euro
Die Kosten der Zweitwohnung können sowohl bei Anmietung als auch bei Wohneigentum geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat die Abzugsfähigkeit der Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort allerdings auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat beschränkt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil aus 2019 jedoch entschieden, dass Aufwendungen für Hausrat und Einrichtungsgegenstände nicht unter die 1.000 Euro-Grenze fallen und ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig sind.

Die Kosten der doppelten Haushaltsführung können grundsätzlich so lange geltend gemacht werden, wie die doppelte Haushaltsführung besteht. Eine Ausnahme bilden jedoch die Verpflegungsmehraufwendungen, die nach den reisekostenrechtlichen Pauschalsätzen längstens für drei Monate angesetzt werden können.
Eigener Hausstand
Die Gewährung der doppelten Haushaltsführung gestaltet sich jedoch oftmals schwierig. Insbesondere bei ledigen Steuerpflichtigen, wie z. B. Kindern, die noch im Elternhaus wohnen und zusätzlich eine Wohnung am Beschäftigungsort mieten, scheitert es an dem Vorhandensein eines „eigenen Hausstandes“.

Der Gesetzgeber verlangt neben dem „Innehaben einer Wohnung“ auch die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z.B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn ihm eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Er muss sich finanziell an den laufenden Kosten der Haushaltsführung beteiligen und dies auch nicht nur mit Bagatellbeträgen.
Lebensmittelpunkt darlegen
Beträgt die finanzielle Beteiligung allerdings mehr als 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dingen des täglichen Bedarfs), ist nach Auffassung der Finanzverwaltung von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.

Darüber hinaus ist es für ledige Arbeitnehmer oftmals schwierig darzulegen, wieso man nicht am Beschäftigungsort lebt und weiterhin seinen Lebensmittelpunkt am ersten Hausstand hat. Hier sind dann Argumente wie beispielsweise Vereinszugehörigkeit, Freunde und Familie sowie Arztbesuche aufzuführen und ggfs. zu belegen.
Nicht nur für Arbeitnehmer
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass die Regelungen der doppelten Haushaltsführung nicht nur für den Bereich der Arbeitnehmer, sondern auch für Selbständige mit Gewinneinkünften angewendet werden können.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass auch bei dieser steuerlichen Vorschrift „der Teufel im Detail“ steckt. Eine steuerliche Beratung ist daher beim Thema „doppelte Haushaltsführung“ sicher kein Nachteil.
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