Das Familienheim – Erben ohne Erbschaftsteuer

Frühzeitig informieren und Steuerfallen umgehen


 von Grafik: Sophia Poggel
© Grafik: Sophia Poggel

Kreis Olpe. Nicht selten erben die Kinder oder ein verwitweter Ehepartner das selbst genutzte Wohnhaus (steuerlich als „Familienheim“ bezeichnet). Eine Immobilie, welche über den reinen Wert hinaus auch mit vielen Erinnerungen verbunden ist, möchten Kinder nur selten nach dem Tod ihrer Eltern verkaufen. Deshalb gelten für das Familienheim erbschaftsteuerlich besondere Steuerbefreiungen bei der Erbschaftsteuer (soweit das besagte Haus in einem EU- oder EWR-Staat belegen ist). Peter Heimeroth, Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, erklärt, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit diese Begünstigungen greifen.


Voraussetzungen für den Steuerbonus bei Ehegatten

Damit das selbst genutzte Familienheim steuerfrei an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebensgefährten vererbt werden kann, muss zunächst sichergestellt werden, dass der Erblasser bis zu seinem Tod im Familienheim gewohnt hat (Ausnahme: Selbstnutzung unmöglich, z.B. bei Umzug in ein Pflegeheim oder auch durch den Tod des Erben).

Der überlebende Ehegatte muss unverzüglich (innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall) in das Familienheim ziehen und dieses dann mindestens zehn Jahre lang bewohnen. In dieser Zeit darf das Familienheim weder vermietet noch verkauft werden (Ausnahme: die Selbstnutzung ist oder wird aus zwingenden Gründen unmöglich, z.B. bei Umzug in ein Pflegeheim oder auch durch den Tod des Erben). Ebenso unzulässig ist die Nutzung der Immobilie als Zweitwohnsitz.

Voraussetzungen für den Steuerbonus bei Kindern

Falls das Familienheim an Kinder vererbt wird, gelten - mit einer Ausnahme - dieselben Voraussetzungen wie bei den Ehegatten auch: Die Steuerbefreiung greift nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Die übersteigende Wohnfläche wird normal besteuert.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Erbschaftsteuer kann rückwirkend anfallen

Wie erwähnt, muss die Immobilie von dem Erben mindestens zehn Jahre lang bewohnt werden, damit diese steuerfrei vererbt werden kann. Falls sich die Lebensumstände jedoch ändern und der Erbe vor Ablauf der Frist entscheidet, die Immobilie zu verkaufen, zu vermieten oder zum Beispiel den eigenen Kindern zu schenken, kann es teuer werden, denn die komplette Erbschaftsteuer fällt rückwirkend an.

Schenkung zu Lebzeiten

Für Eltern und Kinder, die unsicher sind, ob sie die vorgenannten Anforderungen an die Steuerbefreiung erfüllen können, lohnt es sich, über eine Schenkung des Familienheims nachzudenken. Diese wird insbesondere dann interessant, wenn der Schenker mehr als nur eine Immobilie oder ein Grundstück zur verschenken hat, der persönliche Freibetrag (siehe unten) überschritten wird und der Schenker voraussichtlich länger als zehn Jahre leben wird. Der Grund liegt darin, dass der Schenkungsteuerfreibetrag alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden kann.

Ehegatten können sich das Familienheim, unabhängig von dessen Wert, zu Lebzeiten steuerfrei schenken. Daher macht es meistens Sinn, falls bisher nur ein Ehepartner im Grundbuch steht, den anderen dort mit aufzunehmen, d. h. die Hälfte oder einen anderen Bruchteil des Familienheims zu schenken. Hier sollte gegebenenfalls zusätzlich ein Rückforderungsrecht vereinbart werden, falls der beschenkte Ehepartner verstirbt oder die Ehe geschieden wird.

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Eine Schenkung an Kinder bleibt weiterhin grundsätzlich steuerpflichtig, soweit die persönlichen Freibeträge (siehe unten) überschritten werden. Jedoch besteht oft die Möglichkeit, das Familienheim dennoch steuerfrei zu verschenken, nämlich dann, wenn beide Ehepartner (Elternteile) das Haus besitzen, weil der persönliche Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro, der jedem Kind im Verhältnis zu jedem Elternteil zusteht, sich bei Schenkung einer Immobilie, die beiden Elternteilen gemeinsam gehört, schon im „Ein-Kind-Fall“ sozusagen verdoppelt. Geht die Schenkung an mehrere Kinder, gilt entsprechendes. Bei einer solchen Schenkung empfiehlt es sich, zur Absicherung der Eltern zusätzlich ein Rückforderungsrecht oder auch ein Nießbrauchsrecht zu vereinbaren.

Steuerfalle „Wohnrecht“ zugunsten des überlebenden Ehegatten

Wird das Familienheim nicht an die Kinder geschenkt, sondern durch Testament vererbt, so wird nicht selten dem hinterbliebenen Ehegatten ein Wohnrecht zugesichert. In diesem Fall muss der überlebende Ehegatte den Wert des Wohnrechts der Erbschaftsteuer unterwerfen, die Steuerbefreiung für den Fall des Erbens des (ganzen oder anteiligen) Familienheims vom Ehegatten greift mangels Eigentumserlangung nicht und die erbenden Kinder können auch nicht von den dargestellten Steuerbefreiungen profitieren, da sie nicht in das Familienheim einziehen (können).

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Übertragung des Familienheims – Steuerbefreiungen (und allgemeine Freibeträge)

An Ehegatten bzw. Lebenspartner ist die Schenkung zu Lebzeiten und im Todesfall steuerfrei.

An Kinder bzw. Stiefkinder und die Kinder verstorbener Kinder bzw. Stiefkinder ist die Schenkung zu Lebzeiten steuerpflichtig mit einem Freibetrag von 400.000 Euro, im Todesfall steuerfrei bis 200 Quadratmeter (der übersteigende Teil ist steuerpflichtig) mit einem Freibetrag von 400.000 Euro.

An Enkel geht ein Freibetrag von 200.000 Euro. Für Geschwister, Neffen und Nichten ist die Vererbung zu Lebzeiten und Todesfall steuerpflichtig mit einem Freibetrag von 20.000 Euro.

Wer hat schon Lust, sich mit Vererben zu beschäftigen? Vielleicht bewegt unser kurzer Artikel aber doch den einen oder anderen dazu. Das wäre gut, denn wenn der Erbfall erst eingetreten ist, ist es (immer) zu spät.

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