EUGH-Urteil zur Zeiterfassung setzt Unternehmen unter Zugzwang

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sind betroffen


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Christoph Schollemann, Inhaber und Kopf der persco Unternehmensberatung, bietet Unternehmen die ‘persco Personalverwaltung‘ zur Arbeitszeiterfassung an. von persco
Christoph Schollemann, Inhaber und Kopf der persco Unternehmensberatung, bietet Unternehmen die ‘persco Personalverwaltung‘ zur Arbeitszeiterfassung an. © persco

Olpe. Christoph Schollemann, Inhaber und Kopf der persco Unternehmensberatung, geht davon aus, dass das EUGH-Urteil zur Erfassungspflicht von Anwesenheitszeiten vor allem kleine und mittlere Unternehmen unter Zugzwang setzt. Es gibt Einschätzungen, die besagen, dass rund die Hälfte der kleinen und mittleren Unternehmen über keine Zeiterfassung verfügen. Das EUGH hat zwar nicht ausdrücklich auf eine elektronische Zeiterfassung bestanden, aber was bleibt einem als Unternehmen anderes übrig, wenn man die Anwesenheitszeiten sauber dokumentieren möchte.


persco möchte mit seinem Geschäftsfeld ‘persco Personalverwaltung‘ den betroffenen Unternehmen helfen. Die Unterstützung umfasst in Abstimmung mit den Verantwortlichen die Auswahl und Implementation eines Zeiterfassungssystems unter Berücksichtigung von prozessualen aber auch wirtschaftlichen Faktoren.

persco Personalverwaltung übernimmt zusätzlich bei Bedarf Teile oder die gesamte Personalverwaltung, bestehend aus der Entgeltabrechnung, dem Abrechnungsumfeld einschl. der Pflege der Zeitwirtschaft sowie der allgemeinen Personalverwaltung.
persco als perfekte Ergänzung
Sofern Sie Ihre Entgeltabrechnung bei Ihrem Steuerberater belassen wollen, sieht sich persco als perfekte Ergänzung für die betrieblichen Aufgabenpakete ‘Abrechnungsumfeld‘ und ‚Allgemeine Personalverwaltung‘.

Dieses Angebot richtet sich natürlich auch an Unternehmen, die bereits über eine Zeiterfassung verfügen und nicht mehr als 150 Mitarbeiter beschäftigen.

Weitere Informationen gibt es unter www.persco.de, oder rufen Sie einfach an. (Tel. 0151 5633 9269)
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