Verbraucherzentrale für den Kreis Olpe legt Jahresbericht 2017 vor

Kostenfallen, Betrug und Preis-Leistungs-Missverhältnis


Anne Hausmann, Leiterin der Verbraucherzentrale im Kreis Olpe, stellte in Anwesenheit von Landrat Frank Beckehoff (links) und Karsten Schürheck, Beigeordneter der Stadt Lennestadt, den Jahresbericht 2017 vor. von Verbraucherzentrale
Anne Hausmann, Leiterin der Verbraucherzentrale im Kreis Olpe, stellte in Anwesenheit von Landrat Frank Beckehoff (links) und Karsten Schürheck, Beigeordneter der Stadt Lennestadt, den Jahresbericht 2017 vor. © Verbraucherzentrale

Kreis Olpe. Überraschende Abbuchungen, Abo-Fallen, überzogene Forderungen und dreiste Abzocke. Der Verbraucheralltag auch im Kreis Olpe war nach Angaben der Verbraucherzentrale auch 2017 wieder gespickt mit Stolperfallen. Anne Hausmann, Leiterin der Beratungsstelle mit Sitz in Lennestadt-Altenhundem, hat am Donnerstag, 24. Mai, den Jahresbericht vorgestellt.


Die Tücken vermeintlich kostenloser Spiele-Apps für Smartphone und Tablet hat die Verbraucherzentrale für den Kreis Olpe besonders in den Blick genommen. Dabei habe sich gezeigt, dass die Macher der Spiele-Apps Nutzer laufend durch geschickte Programmierungen dazu animieren, den kostenlosen Sektor zu verlassen, um durch den Zukauf von vielerlei Elementen den Spieleverlauf voranzutreiben. Das berge nicht nur die Gefahr, von kostenpflichtigen Angeboten überrascht zu werden, sondern auch den Überblick über Kosten zu verlieren, sagte Hausmann.

Die Verbraucherzentrale NRW fordert daher, dass Anbieter von Online-Spielen Preislisten für alle Zusatzangebote offenlegen müssen. Für junge Gamer und deren Eltern hat der Verein zudem vorsorgliche Regeln bei „Free to play“-Games parat.
Warnung vor „Ping-Anrufen“
Als „grassierende“ Masche in Sachen Telefonbetrug bezeichnete Hausmann die sogenannten „Ping-Anrufe“. Die Täter lassen nur kurz anklingeln. Auf dem Telefon-Display erscheint dann der Hinweis „Anruf in Abwesenheit“ inklusive einer Telefonnummer mit einer Vorwahl, die aussieht wie die einer deutschen Stadt, In Wirklichkeit handelt es sich dabei aber um die Vorwahl eines anderen Landes. Beispiel: Die Ländervorwahl Liberias (00231) ähnelt der der Stadt Dortmund (0231).

Die Betrüger versuchen dann, Anrufer möglichst lange mit Bandansagen in der Leitung zu halten – und verdienen an den hohen Telefongebühren mit. Die Verbraucherzentrale warnt nicht nur vor den Rückrufen, sondern erklärt auch, wie sich die Zahlung der durch „Ping-Anrufe“ enstandenen Kosten vermieden werden kann.
Inkassounternehmen als Kostentreiber
Auch massive Kostentreiberei von Inkassounternehmen habe einige Menschen in die Beratungsstelle in Altenhundem geführt. „Da wurden Kosten durch die parallele Beauftragung von Inkassobüro und Rechtsanwalt in die Höhe getrieben oder für standardisierte Forderungsschreiben aus dem Computerprogramm Gebühren entsprechend der ,anwaltlichen Mittelgebühr´ verlangt“, sagte Hausmann. „Insbesondere Bagatellforderungen wachsen in der Obhut von Inkassobüros auf das Mehrfache an.“

Die Verbraucherzentrale NRW hatte daher große Auftraggeber von Inkassounternehmen aufgefordert, als Ursprungsgläubiger für ein seriöses Forderungsmanagement ihrer Dienstleister zu sorgen. Drei Unternehmen haben dies bereits zugesichert. Auch gerichtlich hat die Verbraucherzentrale NRW klären lassen, dass Inkassounternehmen nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen dürfen. In der Rechtsberatung unterstützte die Beratungsstelle, unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Beschwerden über Internetgeschwindigkeit
Bei vielen außergerichtlichen Rechtsberatungen und -vertretungen standen einmal mehr Probleme mit Telekommunikationsanbietern im Mittelpunkt. Nicht nachvollziehbare Posten in der Rechnung, Stolperfallen beim Anbieterwechsel - oftmals habe es mit den Unternehmen gleich mehrere Probleme gegeben. Anlass für Beschwerden gab es häufig auch, wenn die tatsächliche Leistung und Geschwindigkeit des Internetanschlusses mit den Versprechungen in der Werbung oder des Kundenberaters nicht übereinstimmte. So wollten Ratsuchende etwa wissen, wie es um Entschädigungsmöglichkeiten bei Geschwindigkeitsproblemen bestellt ist.
 von Symbol Nils Dinkel
© Symbol Nils Dinkel
Beschwerden gab es aber auch über Vertragsanbahnungen in örtlichen Mobilfunk-Shops. Dort waren oftmals viel günstigere monatliche Entgelte zugesichert worden als dann tatsächlich mit der Mobilfunkrechnung abgebucht wurden. Das Problem: „Die Hürde zur Prüfung ist deutlich höher, wenn man die Rechnung nicht per Post oder Mail bekommt, sondern selbst erst über eine App oder ein Onlineportal abrufen muss. So laufen unbesehen unberechtigte Entgelte auf, die erst beim Kassensturz bemerkt werden, weil etwa das Konto ins Minus bewegt. Für einen Widerspruch ist es dann häufig zu spät“, erklärte Hausmann.
Beratung auch in Sachen Energie, DSGVO und Reiserecht
Mit der Kampagne „Dreh auf und spar“ hat die Verbraucherzentrale darüber hinaus auch in Lennestadt die richtige Einstellung zum Energiesparen beim Duschen nahegebracht. Zudem hat sie aufgezeigt, dass ein Wechsel des Strom- und Gastarifs viele Haushaltskassen sicher entlasten kann. „Neben dem Preis sind dabei vor allem kurze Laufzeiten und Kündigungsfristen wichtig sowie die richtige Einschätzung von Preisgarantien und eine besondere Vorsicht bei Bonusversprechen angezeigt“, erläuterte Anne Hausmann die Formel für den sicheren Wechsel.
 von Symbol Sven Prillwitz
© Symbol Sven Prillwitz
Auch bei der neuen Datenschutzgrundverordnung, die seit dem 25. Mai gilt, und den Änderungen beim Reiserecht, die ab 1. Juli gelten, steht die Verbraucherzentrale als Ansprechpartner zur Verfügung. Letztere sollen einerseits mehr Klarheit und Verbraucherschutz beim Buchen von Reiseleistungen in Online-Portalen und Reisebüros bieten.

Andererseits bedeuteten die Neuregelungen auch Verschlechterungen: Erst wenn der Veranstalter den Reisepreis nach der Buchung um mindestens acht Prozent anhebt, kann der Urlauber künftig noch kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Bislang lag diese Grenze bei fünf Prozent. Nach jetzigem Recht ist es verboten, den Reisepreis für Reisen, die nicht mehr als vier Monate vor Reisebeginn gebucht wurden, nachträglich anzuheben. Künftig können sich auch kurzfristiger gebuchte Reisen im Nachhinein verteuern, wenn dies bis zum 20. Tag vor Reiseantritt mitgeteilt wird.
Artikel teilen: