Im Winter weniger Aufträge? Kurzarbeit kann Entlassungen verhindern

Agentur für Arbeit informiert über finanzielle Regelung


 von Symbol Nils Dinkel
© Symbol Nils Dinkel

Kreis Olpe. Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) hat zum Ziel, Arbeitnehmer bei Arbeitsmangel oder bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten. Die Agentur für Arbeit informiert über das Saison-Kurzarbeitergeld:


Die Saison-Kug-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und hat sich als Alternative zu Entlassungen in den Wintermonaten bewährt. Es wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit und bereits ab der ersten Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben) geleistet.

In der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März haben Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, Dachdeckerhandwerks und Garten- und Landschaftsbaus bei Arbeitsausfällen, die auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld - wenn der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist.
Kostenneutrale Weiterbeschäftigung
Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Durch das Kurzarbeitergeld wird eine kostenneutrale Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter in den Wintermonaten in den Betrieben ermöglicht. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 1. November und endet am 31. März.

Bereits seit der letzten Schlechtwetterzeit gilt: Für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld aus wirtschaftlichen Gründen bedarf es keiner Anzeige mehr, Betriebe und Arbeitsagenturen sind damit von Bürokratie entlastet.
Vordrucke gibt es online
Aktuelle Informationen stehen im Internet bereit (siehe Link). Dort sind auch alle aktuellen Merkblätter und Vordrucke zu finden, die nicht mehr wie in Vorjahren an die Betriebe versendet werden. Damit die Anträge schnell bearbeitet werden können, bittet die Agentur für Arbeit, nur die aktuellen Vordrucke zu nutzen und diese vollständig auszufüllen. Der Antrag auf Saison-Kug sowie ergänzende Leistungen ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Saison-Kug beantragt wird.

Bei Fragen steht die Agentur für Arbeit Dortmund allen Betrieben unter Telefon 0231 / 842 9031 und per Mail an Dortmund.031-OS@arbeitsagentur.de zur Verfügung.
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