Gemeinde Wenden weist auf Anleinpflicht für Hunde hin


 von Symbol Nils Dinkel
© Symbol Nils Dinkel

Wenden. Beschwerden über Hundekot auf Straßen und am Wegesrand, aber auch auf privaten Wiesen und Feldern häufen sich. Darauf weist die Gemeinde Wenden im von ihr veröffentlichten „Blickpunkt“-Magazin (Ausgabe Oktober/November 2017) hin. Darüber hinaus weist die Verwaltung vor allem auf die geltende Pflicht zum Anleinen von Hunden hin.


Gemäß Landeshundegesetz (Paragraph 2, Absatz 2) sind Hundehalter dazu verpflichtet, ihre Vierbeiner „in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit Publikumsverkehr“ an der Leine zu führen. Das gilt auch für öffentlich zugängliche und befriedete Park-, Garten- und Grünanlagen inklusive Kinderspielplätzen. Davon ausgenommen sind „besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche“.

Auch „bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen“ müssen Hunde angeleint sein. In öffentlichen Gebäuden, Kindergärten und Schulen ist eine Leine für Hunde ebenfalls vorgeschrieben.
Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen
Außerdem sieht das Landeshundegesetz in Paragraph 11, Absatz 6, vor: „Große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, sind außerhalb eines befriedeten Besitztums, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.“

Mit der Pflicht zum Anleinen sollen Menschen, Tiere und Pflanzen geschützt werden. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.
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