Warnung vor Begründung einer Kündigung in der Probezeit

IHK-Vortrag: Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht referiert über Arbeitsrechtsfragen


Der Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Hans Ulrich Otto (l.), hier mit Referatsleiter Dominik Lengeling, informierte die 140 Zuhörer im Leonhard-Gläser-Saal der Siegerlandhalle über Aushilfsarbeitsverhältnisse, die Beschäftigung von Praktikanten sowie Fragen der Urlaubsgewährung.
Der Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Hans Ulrich Otto (l.), hier mit Referatsleiter Dominik Lengeling, informierte die 140 Zuhörer im Leonhard-Gläser-Saal der Siegerlandhalle über Aushilfsarbeitsverhältnisse, die Beschäftigung von Praktikanten sowie Fragen der Urlaubsgewährung.

Der neue Mitarbeiter wird vom Chef kurz mit seinen Arbeitskollegen bekanntgemacht und an seinen Arbeitsplatz geführt – mit dem Hinweis, er könne ja schon mal anfangen und wegen der Formalien später dann die Personalabteilung aufsuchen. „Ein klassischer Fehler“, sagte Hans Ulrich Otto, „mit Beginn der Tätigkeit entsteht in solchen Fällen bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.“ Der Bochumer Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht legte seinen etwa 140 Zuhörern im Leonhard-Gläser-Saal der Siegerlandhalle nahe, in Arbeitsrechtsfragen besonders sorgfältig zu sein.


Im Mittelpunkt der Veranstaltung, zu der die Industrie- und Handelskammer Siegen (IHK) eingeladen hatte, standen Aushilfsarbeitsverhältnisse, die Beschäftigung von Praktikanten sowie Fragen der Urlaubsgewährung. In der Probezeit, so Otto, könne ein Arbeitsverhältnis auf einfache Weise und mit einer kurzen Frist von zwei Wochen wieder beendet werden. Eine Probezeit müsse aber ausdrücklich vereinbart werden. Sonst gälten die Kündigungserleichterungen nicht, so Otto, der davor warnte, eine Kündigung in der Probezeit zu begründen. „Bleiben Sie standhaft. Begründen Sie die Kündigung in der Probezeit nicht, auch wenn es Ihnen schwerfällt, dem berechtigten Wunsch des Gekündigten an einer Erklärung zu widerstehen. Anderenfalls riskieren Sie, dass Ihnen unbillige Erwägungen vorgeworfen und die Kündigung gerichtlich angegriffen werden könnten“, riet Otto. Er empfehle Arbeitgebern, zu Beginn noch keinen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit abzuschließen, sondern zunächst nur ein befristetes Probearbeitsverhältnis zu begründen. „Der Vorteil: Wenn sich der Mitarbeiter nicht bewährt, endet der Arbeitsvertrag ohne Kündigung automatisch nach Ablauf der Befristung.“
Unsicherheit bei Urlaubsansprüchen
Weit verbreitet sei in den Betrieben auch eine große Unsicherheit im Umgang mit Urlaubsansprüchen. Der Referent sagte dazu: Der gesetzliche Urlaub von 24 Tagen diene der Erholung der Beschäftigten. Er sei an das Kalenderjahr gebunden. Die Arbeitgeber sollten im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass die Mitarbeiter den Urlaub auch innerhalb des Kalenderjahres, spätestens bis Ende März des Folgejahres, nähmen. „Konnte Urlaub aufgrund einer Erkrankung weder im Kalenderjahr noch bis zum 31. März des Folgejahres gewährt werden, so ist er innerhalb der nächsten 15 Monate zu nehmen", so Otto. Der Mindestlohn hat die Gerichte bisher so gut wie nicht beschäftigt. Wenn gestritten wird, dann in erster Linie darüber, welche Sonderzahlungen auf den Mindestlohn anrechenbar sind. Rechtsanwalt Otto: „Anrechenbar ist nur, was Lohncharakter hat. Keinen Lohncharakter haben Erschwerniszulagen, Zulagen für die Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Überstundenzuschläge. Auch Akkord- oder sonstige Leistungsprämien, vermögenswirksame Leistungen und Trinkgelder gehören nicht zu den anrechenbaren Leistungen".
Reihe „Rechtssichere Unternehmensführung" wird fortgesetzt
Weil nicht alle angekündigten Themen zur Sprache kamen, werden in diesem Jahr weitere Veranstaltungen angeboten, kündigte Dominik Lengeling, Rechtsreferent der IHK, an. Die IHK informiert in den nächsten Wochen und Monaten im Rahmen ihrer Veranstaltungsreihe „Rechtssichere Unternehmensführung" außerdem über weitere Rechtsthemen der betrieblichen Praxis. Von der Steuererklärung über Informations- und Dokumentationspflichten im Internet bis hin zu einer Übersicht über die Vielzahl der von den Unternehmen zu bestellenden Betriebsbeauftragten. „Wir möchten gerade den kleineren und mittleren Unternehmen eine erste Orientierung geben, damit sie sich sicher im Rahmen der Gesetze bewegen können", so Lengeling. Anmeldungen sind online über die Veranstaltungsübersicht auf der Internetseite der IHK Siegen möglich. Die Teilnahme ist kostenfrei. Viele Fragen des Arbeitsrechts werden auch in den Merkblättern der IHK aufbereitet, die über die Internetseite der IHK abrufbar sind, sobald der User 2221 in die Suchmaske eingibt:
(LP)
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