Verbraucherzentrale empfiehlt: Sturmschäden schnell der Versicherung melden
Nach Durchzug von „Ignatz“
- Kreis Olpe, 22.10.2021
- Verschiedenes
Kreis Olpe. Herbststurm „Ignatz“ ist am Donnerstag, 21. Oktober, auch über den Kreis Olpe hinweggezogen und hat Schäden verursacht. „Etwaige Sturmschäden sind ein Fall für die Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden”, erläutert die Verbraucherzentrale NRW. Welche Versicherung gegen welche Schäden schützt und was Betroffene beachten müssen, erklären nachfolgende Tipps:
Eine Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist es nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern.
Nachweis nicht erforderlich: Dass der Wind bei Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es, wenn eine Wetterstation in der Nähe eine hohe Sturmstärke gemessen hat oder auch Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.
Gebäude- und Hausratversicherung: Einen Schutz gegen Sturm und Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die Gebäudeversicherung: Eine solche Police sollten Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist. Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt.
Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung jedoch nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Reguliert werden auch Schäden an Antennen und Markisen, die einer Mietpartei gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden.
Kfz-Versicherung: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Fahrzeughalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Eine eventuelle Selbstbeteiligung wird von der Entschädigungssumme noch abgezogen.
Bei Baumschäden sieht es wie folgt aus: Hat ein nachweislich morscher Baum beim Umstürzen einen Schaden angerichtet, muss der Baumbesitzer bzw. dessen Haftpflichtversicherung dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“ und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
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