NGG warnt vor Urlaubsgeld-Falle


Jeder Euro zählt – gerade bei Beschäftigten, die 8,50 Euro pro Stunde verdienen. Aber der gesetzliche Mindestlohn darf nicht mit dem Urlaubsgeld verrechnet werden, so die NGG Südwestfalen. von NGG
Jeder Euro zählt – gerade bei Beschäftigten, die 8,50 Euro pro Stunde verdienen. Aber der gesetzliche Mindestlohn darf nicht mit dem Urlaubsgeld verrechnet werden, so die NGG Südwestfalen. © NGG

Mindestlohn-Beschäftigte im Kreis Olpe sollten nicht in die Urlaubsgeld-Falle tappen: Wer 8,50 Euro in der Stunde verdient und nach dem Tarifvertrag Anspruch auf Urlaubsgeld hat, bei dem darf dieses nicht mit dem Lohn verrechnet werden.


Darauf weist die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten hin. Die NGG Südwestfalen bezieht sich dabei auf ein aktuelles Arbeitsgerichts-Urteil. Dieses stelle klar: Eine jährliche Sonderzahlung wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld darf nicht vom gesetzlichen Mindestlohn abgezogen werden. „Damit wird denjenigen Chefs ein Strich durch die Rechnung gemacht, die den Lohn von 8,50 Euro pro Stunde umgehen wollen“, sagt Helge Adolphs von der NGG Südwestfalen. Die gesetzliche Lohn-Untergrenze gelte uneingeschränkt und könne nicht durch die Hintertür ausgehebelt werden, betont der NGG-Geschäftsführer.
„Weniger als 8,50 Euro – das geht gar nicht“
Der Mindestlohn sei das „unmittelbare Entgelt“ für die geleistete Arbeit. Er dürfe unter keinen Umständen mit anderen Leistungen verrechnet werden, so ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az. 54 Ca 14420/14). „Weniger als 8,50 Euro zahlen, nur weil es jetzt ein zusätzliches Urlaubsgeld gibt – das geht gar nicht“, so Adolphs. Betroffenen im Kreis Olpe rät die NGG, sich an die Rechtsberatung ihrer Gewerkschaft zu wenden. (LP)
Artikel teilen: