IHK: Nachfolgeregelung prüfen


 von Symbol © Ralf Kalytta / lia
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„Wenn Sie wollen, dass Ihre Nachfolge sicher scheitert, dann lassen Sie Ihre Familie bei Ihren Überlegungen außen vor. Entscheiden Sie allein“. Oder umgekehrt: Die Unternehmensnachfolge gelingt nur, wenn auch die Familie in die Planungen einbezogen wird. Dass dies längst nicht selbstverständlich ist und bei der Nachfolgeplanung einiges schief gehen kann, zeigten jetzt Dr. Nils Christian Wighardt und Dr. Simon Sabel, Rechtsanwälte der bundesweit tätigen Sozietät CMS Hasche Sigle Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, anlässlich einer Informationsveranstaltung, zu der die Industrie- und Handelskammer Siegen (IHK) ihre Mitgliedsunternehmen eingeladen hatte.


Die Referenten warnten vor typischen Fehlern, etwa die Nachfolgeplanung ausschließlich auf steuerliche Überlegungen zu bauen oder den Beratern wichtige Entscheidungen zu überlassen. Ihre Botschaft: Beschäftigen Sie sich selbst intensiv mit den zu klärenden gesellschafts-, erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten. Simon Sabel gab einen Einblick in die Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten: Von der Übertragung der Geschäftsanteile und der Geschäftsführung über Leibrenten, Nießbrauch und Unterbeteiligung bis hin zur Gründung einer Familienstiftung und zum Verkauf des Unternehmens. Letztlich gehe es immer darum, die Interessen des Unternehmers oder der Unternehmerin, der Familie, der möglichen Nachfolger und nicht zuletzt des Betriebes selbst zu berücksichtigen. Das Recht biete auch in schwierigen Fällen gute Gestaltungsmöglichkeiten. „Immer häufiger wird etwa die Möglichkeit genutzt, dem Sohn oder der Tochter zunächst nicht die Anteile selbst zu übertragen, sondern sie im Wege einer Unterbeteiligung schrittweise in die Verantwortung für das Unternehmen einzubinden“, so Sabel. Die Einzelregelungen einer Nachfolge müssten sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Am Beispiel von Optionsrechten eines Gesellschafters auf Übernahme weiterer Anteile der Mitgesellschafter empfahl Sabel besondere Vorsicht. „Wird der Kaufpreis erst nach der Anteilsübertragung fällig, so sollten Sie auf eine ausreichende Absicherung der Forderung achten."
Erhebliche Vereinfachungen
Anlass zur Auseinandersetzung mit der Nachfolgeplanung in den Unternehmen gibt die bis Mitte des Jahres fällige Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für die Übertragung von Betriebsvermögen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2014 die bisherigen Verschonungsregeln als zu weitgehend beanstandet und eine Gesetzesänderung angemahnt. Seither bemühen sich die Regierungsparteien um einen gemeinsamen Lösungsvorschlag. Dr. Nils Christian Wighardt berichtete über den aktuellen Diskussionsstand. Ein Systemwechsel, insbesondere über die Einführung eines besonders niedrigen Steuertarifs (sogenannte Flat Tax), bei dem dann nur noch wenige Ausnahmen gelten, dürfte keine Mehrheit finden. In der Praxis würde er erhebliche Vereinfachungen mit sich bringen. Er würde aber nicht die schwierige Frage einer angemessenen Unternehmensbewertung lösen.
Änderungen bis Ende Juni wirksam
Bei Anwendung des sogenannten "vereinfachten Ertragswertverfahrens" werden Unternehmen auf Grund des hohen Vervielfältigers bei der Erbschaftsteuer mit einem Vielfachen des bei einem Verkauf zu erzielenden Erlöses bewertet. Der bisher verhandelte Gesetzentwurf sieht weitere Belastungen vor: So soll zukünftig nur Betriebsvermögen in den Genuss der Steuererleichterungen kommen, das dem Hauptzweck des Unternehmens dient. Wighardt gab den anwesenden Unternehmerinnen und Unternehmern den Rat, mit Blick auf diese Änderungen die Vermögensstruktur ihrer Gesellschaften zu prüfen. Die Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sollen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bis Ende Juni wirksam werden. Offen ist, was passiert, wenn es nicht gelingt, das Gesetz rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu verabschieden. "Es ist anzunehmen, dass dann die bisherigen Regelungen vorerst weiterhin angewendet werden", so Wighardt mit Blick auf den Wortlaut der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts. (LP)
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