Aktionswoche Schuldnerberatung bei der Verbraucherzentrale Lennestadt

Unbelastet erwachsen werden


 von Symbol Nils Dinkel
© Symbol Nils Dinkel

Kreis Olpe. Gegenüber fast 750.000 Minderjährigen hat die Bundesagentur für Arbeit nach eigenen Angaben offene Forderungen mit einem Gesamtbetrag von über 273 Millionen Euro.


„In der Regel haben Kinder und Jugendliche diese nicht verursacht. Aber dennoch bekommen sie Post mit Rückforderungsbescheiden. Dass man diesen Forderungen aus der Kindheit widersprechen kann und muss, wissen viele einfach nicht.“, berichtet Lena Spornhauer, Schuldnerberaterin der Verbraucherzentrale in Lennestadt für den Kreis Olpe.

Zur bundesweiten Aktionswoche Schuldnerberatung vom 25. bis 30. Mai fordern die beteiligten Verbände daher das Recht auf einen schuldenfreien Start ins Erwachsenenleben. Unter dem Motto „Chancenlose Kinder? – Gutes Aufwachsen trotz Überschuldung!“ wird auch im Kreis Olpe ein Informationspaket geschnürt, damit die gerade volljährig Gewordenen ihre Rechte kennen und durchsetzen können – was gerade angesichts der vielen finanziellen Notlagen in Corona-Zeiten noch einmal an Aktualität gewinnt.
Schuldenfreiheit zur Volljährigkeit ein Grundrecht
Schuldenfrei in die Volljährigkeit zu starten, ist ein Grundrecht – so hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor über 30 Jahren entschieden. Und der Gesetzgeber hat eine Reihe von Regelungen festgeschrieben, damit der Schutzschirm für den unbelasteten Start auch wirkt. „So sind Kinder und Jugendliche erst ab dem siebten Lebensjahr ‚beschränkt geschäftsfähig‘. Für die meisten Verträge benötigen sie die Einwilligung oder Genehmigung der sorgeberechtigten Eltern“, so die Schuldnerberaterin.

Dennoch können Minderjährige mit Schulden belastet werden, etwa wenn Eltern Verträge auf den Namen ihrer Kinder abgeschlossen oder genehmigt haben, die den Minderjährigen dann über den Kopf gewachsen sind.

„Wer volljährig wird, muss solche Schulden nicht uneingeschränkt bezahlen. Denn für Zahlungsverpflichtungen, die während Kindheit und Jugend entstanden sind, können die jungen Erwachsenen ihre Haftung beschränken. Haften müssen sie nur mit dem Vermögen, das sie bei Eintritt der Volljährigkeit besitzen“, so Spornhauer.
Gebrauchsgegenstände werden nicht berücksichtigt
Das könnten das Sparvermögen oder Geldgeschenke für den Führerschein, soweit diese vor dem 18. Geburtstag gemacht wurden. Unpfändbare Gegenstände, also übliche Haushalts- und Gebrauchsgegenstände, werden hierbei allerdings nicht berücksichtigt. „Diese Beschränkungen gelten übrigens auch, wenn Behörden Geld zurückfordern“, so Spornhauer abschließend.
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