Überlassung von Elektro-Fahrzeugen aus ertragssteuerlicher Sicht: Was ist zu beachten?

Neue Ratgeber-Folge


  • Kreis Olpe, 10.06.2020
  • Von Christian Baumhoff
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    Christian Baumhoff

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 von Grafik: Sarah Menn
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Kreis Olpe. Elektromobilität hat Zukunft. In den Fuhrparks vieler Unternehmen finden sich zunehmend Elektrofahrzeuge. Doch wie sieht es bei E-Autos aus ertragsteuerlicher Sicht aus? Darum geht es im aktuellen Beitrag unserer LokalPlus-Serie „Ratgeber Steuern“ in Kooperation mit der Kanzlei Neu Heimeroth und Partner. Christian Baumhoff, Diplom-Kaufmann und Steuerberater, erklärt die aktuelle Rechtslage.


Die Überlassung von Firmenfahrzeugen stellt eine beliebte Arbeitgeberleistung dar. Dabei finden Elektrofahrzeuge (Pkw, E-Bikes) nicht nur wegen des Umweltaspektes, sondern auch hinsichtlich beachtlicher Steuervorteile - im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor - zunehmend Interessenten. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen seit dem 1. Januar 2020 („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) verschaffen:
1.Überlassung von Pkw mit Elektromotor
Begünstigt sind rein elektrisch betriebene und sogenannte hybridelektrische Fahrzeuge, die neben mindestens einem Elektromotor noch über einen zusätzlichen Antrieb (Diesel/Benzin) verfügen.
Anschaffung/Leasing zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 reiner E-Fahrzeuge:
Weitere Voraussetzungen sind:
-        keine CO2-Emission und
-        Brutto-Listenpreis unter 40.000 €.
Für diese Fahrzeuge reduziert sich die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis=BRLP) bei Pauschalversteuerung auf ein Viertel.
Beispiel
A-GmbH überlässt Mitarbeiter B ein E-Firmenfahrzeug (BRLP 40.000 €) auch zur privaten Mitbenutzung, die einfache Entfernung des B zum Arbeitsplatz beträgt 20 km:

Pauschalbesteuerung pro Monat: 40.000 € x 25 % = 10.000 €, davon 1 %  = 100 €
zuzüglich Fahrten zum Arbeitsplatz: 10.000 € x 0,03 % x 20 km  =  60 €
monatlich zu versteuern (= geldwerter Vorteil): 160 € 

Bei einem Pkw mit herkömmlichem Verbrennungsmotor beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 640 € (160 € x 4)!
Für Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge, die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen (keine CO2-Emission und BRLP unter 40.000 €), gilt folgende Staffelregelung:

Bei CO2-Emission von maximal 50 g je km reduziert sich die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis=BRLP) bei Pauschalversteuerung auf die Hälfte, im Anschaffungszeitraum
1.1.2019-31.12.2021: ohne weitere Voraussetzungen,
1.1.2022-31.12.2024:  + zusätzlich rein elektrische Reichweite mindestens 60 km,
1.1.2025-31.12.2030:  + zusätzlich rein elektrische Reichweite mindestens 80 km.

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode fließen entsprechend den vorgenannten Regelungen die Anschaffungs-/Leasingkosten nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte in die zu ermittelnden Gesamtkosten ein.

Kostenloses Aufladen (auch) eines (privaten) Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs:
Gemäß § 3 Nr. 46 EStG bleibt – befristet zunächst bis zum 31.12.2030 - zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn, die Stromaufladung steuerfrei, wenn die Stromladung
-   im Betrieb des Arbeitgebers oder
- beim Arbeitnehmer an einer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladeeinrichtung erfolgt.    

Bei Anwendung der Pauschalversteuerung (1 %-Regel) ist die Stromaufladung bereits abgegolten, bei der Fahrtenbuchmethode hingegen zählt sie nicht zu den Gesamtkosten (BMF-Schreiben v. 14.12.2016).

Steuerfreie monatliche Erstattungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 50 EStG)
Bei Stromladung von Firmenfahrzeugen außerhalb des Firmengeländes für Elektro-/Hybridelektrofahrzeuge
mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 20 €/10 € (Elektro-/Hybrid),
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 50 €/25 € (Elektro-/Hybrid).

Aktueller Umweltbonus
Darüber hinaus wird für Elektrofahrzeuge/Plug-In-Hybriden (zunächst bis 31.12.2025) ein Umweltbonus ausgezahlt. Dieser beträgt:
Nettolistenpreis bis 40.000 €:    6.000 €/4.500 € (Elektro / Hybrid),
Nettolistenpreis über 40.000 €: 5.000 €/3.750 € (Elektro / Hybrid).
Der Umweltbonus wird je zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.

Als Folge der Corona-Pandemie stockt die Bundesregierung im Rahmen eines „Konjunkturpaketes“ befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2021 ihren Anteil am Umweltbonus wie folgt auf: 
Nettolistenpreis bis 40.000€:    9.000€/6.750€
Nettolistenpreis über 40.000€: 7.500€/5.625€.
Der Herstelleranteil am Umweltbonus ändert sich nicht!
2.Überlassung von Elektro-Fahrrädern
Ein E-Bike gilt zulassungstechnisch als Fahrrad, wenn es auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung langsamer ist als 5 km/h.

a) zusätzlich zum Arbeitslohn
- steuerfrei gem. § 3 Nr. 37 EStG (auch mehr als eines, z.B. für Familienmitglieder),                          
- für bereits 01.01.2019 genutzte Räder entfällt Besteuerung des geldwerten Vorteils,    
- bei steuerfreier Überlassung fallen keine Sozialabgaben an,
- keine Minderung der Entfernungspauschale von 0,30€ je km zur Arbeitsstätte.

b) gegen Gehaltsumwandlung
- bei E-Bikes ab 6 km/h und Pedelecs erfolgt die Ermittlung des monatlichen geldwerten Vorteils wie bei Kfz pauschal nach der 1 %-Regel zzgl. 0,03 % für Fahrten zur Arbeitsstätte,
- bei Fahrrädern (zulassungstechnisch s.o.) entfällt der Ansatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
- Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des mtl. geldwerten Vorteils ist die auf volle 100 € abgerundete unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers.

Bei erstmaliger/fortdauernder Nutzung beträgt diese seit 
- 1.1.2019: 1 % der auf volle 100 € abgerundeten Hälfte,
- 1.1.2020: 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Viertels der UVP.    
3.Exkurs: Übereignung von Elektro-Fahrrädern
a) unentgeltlich oder verbilligt:
Bemessungsgrundlage für die individuelle Besteuerung beim Arbeitnehmer ist in diesen Fällen lohnsteuerlich der „um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort“ (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Beispiel
Arbeitgeber A erwirbt am 01.06. für seinen Betrieb ein E-Bike für 1.900 € (UVP 2.300 €), am 1.11. schenkt er es an Arbeitnehmer B (verkauft es an B für 1.500 €). In der Gehaltsabrechnung November muss B 1.900 € (bei Kauf: 1.900 €-1500 €=400 €) versteuern.
Eine Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber ist möglich mit 25 % ab 01.01.2020, wenn ein betriebliches Fahrrad/E-Bike (kein Pedelec) zusätzlich zum Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet wird (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG)

b) nach Ablauf eines Leasingvertrages („Jobrad“) durch Dritte
Gemäß BMF-Schreiben vom 20.1.2015 liegt der zu berücksichtigende Marktpreis am Ende eines 36-monatigen Leasingvertrages bei 40 % der auf volle 100 € abgerundeten UVP bei Inbetriebnahme, ein geringerer Wert ist geeignet nachzuweisen.

Erfolgt die Übereignung an den Mitarbeiter nach Ablauf des Leasingvertrages unentgeltlich oder zu einem Preis unterhalb von 40 % der ursprünglichen UVP, ist die Differenz individuell zu versteuern, die Pauschalversteuerung durch Dritte ist nicht möglich.
Beispiel
Arbeitnehmer A übernimmt nach Ablauf des Leasingvertrages das ihm vom Arbeitgeber überlassene E-Bike für 1.500 €. Die UVP des E-Bikes betrug bei Inbetriebnahme 5.000 €. Der geldwerte Vorteil beträgt 500 € (5.000 € x 40 % = 2.000 € – 1.500 €).
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