Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Neue Serie „Ratgeber Steuern“


  • Kreis Olpe, 16.03.2020
  • Von Peter Alfes
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Peter Alfes gibt Tipps zum Thema Steuern von privat
Peter Alfes gibt Tipps zum Thema Steuern © privat

Kreis Olpe. Heute startet LokalPlus die neue Serie „Ratgeber Steuern“ in Kooperation mit der Kanzlei Neu Heimeroth und Partner. Zum Beginn dieses Jahres hat der Gesetzgeber im Rahmen eines Klimaschutzpaketes eine neue steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen eingeführt.


Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 werden dabei Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohnungseigentum gefördert. Bei vermieteten Objekten wird die Förderung nicht gewährt.

Folgende Maßnahmen sind begünstigt:
  • die Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken
  • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als 2 Jahre sind
Ähnlich der Regelung zu Handwerkerleistungen wird ein Abzug von 20 Prozent der Sanierungsaufwendungen von der Steuerschuld zugelassen. Damit profitieren alle Gebäudebesitzer in gleichem Maße von der Förderung.
Maximalbetrag der Förderung beträgt 40.000 Euro
Der Maximalbetrag der Förderung beträgt 40.000 Euro, das heißt es können Sanierungsmaßnahmen von bis zu 200.000 Euro geltend gemacht werden. Die Förderung wird über 3 Jahre verteilt. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen und im darauffolgenden Jahr werden höchstens 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro) und im dritten Kalenderjahr 6 Prozent der Maßnahmen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen.

So können zum Beispiel bei einer Erneuerung der Hausfenster mit Gesamtkosten in Höhe von 20.000 Euro im Jahr 2020 in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 1.400 Euro (7 Prozent) sowie in 2022 1.200 Euro (6 Prozent) von der Steuerlast abgezogen werden (insgesamt 4.000 Euro, 20 Prozent von 20.000 Euro).
Wohneigentum muss älter als zehn Jahre sein
Die Maßnahmen müssen nicht zwingend gleichzeitig durchgeführt werden, sondern können, zum Beispiel im Rahmen eines Sanierungsplanes, auch hintereinander durchgeführt werden. Sofern mehrere Objekte zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, kann auch eine Förderung für mehrere Objekte beantragt werden (Maximalbetrag pro Objekt 40.000 Euro).

Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Wohneigentum älter als zehn Jahre ist und die Sanierung durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird. Eigene Maßnahmen werden nicht begünstigt. Damit soll sichergestellt werden, dass die geplante Energieeinsparung auch tatsächlich eintritt. Das Fachunternehmen muss eine Bescheinigung (nach amtlichem Muster) über die durchgeführte Sanierungsmaßnahme ausstellen.
Barzahlungen sind nicht zulässig
Um die Begünstigung zu erhalten, muss zudem, wie auch bei Handwerkerleistungen, die Bezahlung der Rechnung auf das Konto des Fachunternehmens erfolgen. Barzahlungen sind, um Schwarzarbeit nicht zu begünstigen, nicht zulässig.

Die Regelungen hierzu finden sich in § 35c EStG und der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).
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