Solidaritätszuschlag wird im neuen Jahr teilweise abgeschafft

Rund 96 Prozent der Zahlenden werden entlastet


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Jens Paga, Dipl. Kaufmann, Dipl. Finanzwirt, Steuerberater und Fachberater für Controlling und Finanzwirtschaft. von privat
Jens Paga, Dipl. Kaufmann, Dipl. Finanzwirt, Steuerberater und Fachberater für Controlling und Finanzwirtschaft. © privat

Kreis Olpe. Zum Jahreswechsel gibt es gute Neuigkeiten für die meisten Steuerzahler: Der Solidaritätszuschlag wird teilweise abgeschafft. Jens Paga, Diplom-Kaufmann, Diplom-Finanzwirt, Steuerberater und Fachberater für Controlling und Finanzwirtschaft, informiert im neuen Beitrag der Serie „Ratgeber Steuern“ in Kooperation mit der Kanzlei Neu Heimeroth und Partner darüber, für wen sich steuerliche Vorteile ergeben.


Der Solidaritätszuschlag, als „Soli“ bekannt, wurde im Jahr 1991 eingeführt, vor allem zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit, dann aber fortlaufend verlängert und die Verfassungsmäßigkeit in unzähligen Gerichtsverfahren überprüft. Nun ist es aber so weit: Nach Angaben des Bundesministeriums für Finanzen fällt er für rund 90 Prozent derjenigen, die ihn bisher auf ihre Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, vollständig weg. Für weitere rund 6,5 Prozent entfällt der Zuschlag in Teilen.

Mehr Geld zur Verfügung

Im Ergebnis werden damit rund 96,5 Prozent der Zahlenden ab dem 1. Januar 2021 finanziell bessergestellt. Das stärkt kleinere und mittlere Einkommen, ihnen bleibt insgesamt mehr zur Verfügung.

Sie erfahren, wie das funktioniert und welche Besonderheiten zu beachten sind. Abschließend geben wir Ihnen einen Hinweis, wie Sie Ihre Ersparnis leicht selbst berechnen können.

Nachfolgend wird unterschieden in

Arbeitnehmer,

Gewerbetreibende und Steuerpflichtige mit anderen zusätzlichen Einkünften sowie

Kapitalgesellschaften.

Seit 1998 wird der Solidaritätszuschlag in heutiger Höhe von 5,5 Prozent erhoben. Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Körperschaftsteuer. Auf die Gewerbesteuer fällt kein Solidaritätszuschlag an.

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Bei der Einführung des Solidaritätszuschlages wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze festgelegt – es gibt also keinen Freibetrag. Bis zum 31. Dezember 2020 wird der Zuschlag nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer im Jahr den Betrag bei Ehegatten 1.944 Euro und bei Ledigen, Geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten 972 Euro übersteigt. Ab 2021 wird die Freigrenze nunmehr für Ehegatten bzw. Personen in der Steuerklasse III auf 33.912 Euro im Jahr und in allen übrigen Fällen auf 16.956 Euro im Jahr angehoben.

Oberhalb dieser Grenze setzt eine sogenannte „Milderungszone“ ein. Damit wird verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuer nur minimal über der Freigrenze liegt, gleich der komplette Solidaritätszuschlag anfällt. Daher erhöht sich innerhalb der Milderungszone zwischen 16.956,00 und 31.528 Euro Lohn- und Einkommensteuer der zu zahlende Solidaritätszuschlag schrittweise auf 5,5 Prozent.

1. Auswirkungen bei Arbeitnehmern

Die Höhe des Solidaritätszuschlags ist von der jeweiligen Lohnsteuer abhängig. Die Freigrenze und die Gleitzone werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und sind in den Lohnprogrammen enthalten (für Monatslöhne ebenso wie für Wochen- oder Tageslöhne jeweils umgerechnet).

Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: Bis zu einer Lohnsteuer von 1.413 Euro (oder 2.826 Euro in der Steuerklasse III) wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Die Erhöhung der Freigrenzen wird bei der Aufstellung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021 berücksichtigt.

Für einen Großteil der Arbeitnehmer fällt damit kein Solidaritätszuschlag mehr an. So werden ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die im Jahr nicht mehr als circa 73.000 Euro brutto verdienen, ab 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Bis zu einem Einkommen von rund 109.000 Euro wird in der Gleitzone schrittweise die volle Höhe erreicht.

Ein allein verdienender Ehegatte in der Steuerklasse III wird bis zu einem Bruttojahreslohn von circa 136.000 Euro keinen Solidaritätszuschlag zahlen. Bis circa 206.000 Euro fällt für ihn zumindest ein Teil an, danach der volle Zuschlag.

Achtung bei Steuerklassenkombination III/V

Bei Arbeitnehmer-Ehepaaren kann es im Bereich des Solidaritätszuschlags gerade bei bestimmten Fallkonstellationen mit der Steuerklassenkombination III/V ab 2021 zu verhältnismäßig hohen Vorauszahlungen kommen. Ähnliches gilt später bei der Steuererklärung. Dies liegt daran, dass sich die neuen Freigrenzen z. B. bei Arbeitnehmer-Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V schon bis zu 33.912 Euro jährlich bei Steuerklasse III und bis zu 16.956 Euro jährlich bei Steuerklasse V auswirken. Dagegen wird bei der Veranlagung und damit auch vorab bei der Festsetzung von Vorauszahlungen bei einer Zusammenveranlagung „nur die eine“ Freigrenze in Höhe von 33.912 Euro berücksichtigt.

Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen

Für den Lohnsteuerabzug ergibt sich 2021 noch eine weitere Änderung: Nach bisheriger Rechtslage werden im Lohnsteuerabzugsverfahren für sonstige Bezüge wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Einmalzahlungen keine Freigrenzen berücksichtigt. Dies ändert sich nun. Die jährliche Freigrenze gilt auch bei sonstigen Bezügen, damit für gering oder durchschnittlich verdienende Arbeitnehmer unterjährig kein Solidaritätszuschlag einbehalten wird.

Pauschale Lohnsteuer: Der Solidaritätszuschlag bleibt

Beim Lohnsteuerabzug bestehen zahlreiche Pauschalierungsmöglichkeiten, meist mit festen Steuersätzen von 15 oder 25 Prozent. Sie gelten z. B. für kurzfristig und geringfügig Beschäftigte sowie für einzelne Lohnbestandteile wie Fahrtkostenzuschüsse. Auch die Ermittlung besonderer Pauschsteuersätze ist möglich.

Auf die Pauschalsteuer fällt bisher zusätzlich der Solidaritätszuschlag an. Dies bleibt auch im kommenden Jahr. Der Zuschlag wird also auch 2021 in unveränderter Höhe von 5,5 Prozent auf die Pauschalsteuer erhoben. Einzige Besonderheit ist und bleibt, dass beim zweiprozentigen Pauschalsatz für Minijobber der Solidaritätszuschlag bereits enthalten ist.

2. Auswirkungen bei Gewerbetreibenden und Steuerpflichtigen mit anderen zusätzlichen Einkünften

Maßgeblich ist stets die festgesetzte Einkommensteuer. Sie ist unter Berücksichtigung der Freigrenze die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Somit mindert sich auch hier aufgrund der vorgenannten höheren Freigrenzen die Bemessungsgrundlage und der Solidaritätszuschlag.

Personengesellschaften wie z. B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften unterliegen nicht den Ertragsteuern. Die steuerlichen Gewinnanteile werden im Rahmen einer sogenannten „gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte“ ermittelt und auf ihre Gesellschafter verteilt. Diese haben dann den Gewinnanteil entsprechend ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

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Kapitaleinkünfte unterliegen grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Daran soll sich auch nichts ändern. Damit bleiben Kapitaleinkünfte weiterhin ab dem ersten Euro mit Solidaritätszuschlag belastet, sofern keine Option zur regulären Besteuerung möglich und sinnvoll ist. So können Steuerpflichtige mit geringen Einkünften eine Günstigerprüfung beantragen. Unterliegen die Einkünfte jedoch bereits dem Spitzensteuersatz, ist die Abgeltungsteuer die bessere Alternative, auch wenn darauf weiterhin Solidaritätszuschlag anfällt. Gegen die Abgeltungsteuer optieren können auch Gesellschafter einer GmbH, die zu mindestens 25 % beteiligt sind oder bei einer Beteiligung von mindestens 1 % mit ihrer Tätigkeit einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss ausüben. Gewinnausschüttungen der GmbH unterliegen dann nur zu 60 % ihrem persönlichen Einkommensteuertarif. Daher sollte in allen Fällen, in denen das zu versteuernde Einkommen einschließlich der Kapitaleinkünfte unter 96.409 Euro liegt, geprüft werden, ob eine Option zur regulären Besteuerung vorteilhaft ist.

3. Auswirkungen bei Körperschaften

Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben – also keine Änderung. Begründet wird dies mit dem bereits niedrigen Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent.

Im Vergleich zur Einkommensteuer, bei der mit steigendem Einkommen der Steuersatz auf bis zu 45 Prozent steigt, ist der Solidaritätszuschlag für Kapitalgesellschaften daher ohnehin häufig geringer als für Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Unternehmen als Einzelkaufleute oder in Form einer Personengesellschaft (also KG oder OHG) führen und mit diesen Unternehmenseinkünften bei der Einkommensteuer veranlagt werden.

Dennoch profitieren auch kleine und mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betreiben - denn häufig ist (einer) der Inhaber gleichzeitig auch Geschäftsführer dieser GmbH. Als solcher erhält er ein Geschäftsführergehalt, das den steuerpflichtigen Gewinn mindert und damit auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag reduziert.

Fazit

Insgesamt kommt es nicht zu einer Abschaffung des Solidaritätszuschlags – dennoch zu einer wesentlichen Entlastung für einen weitreichenden Teil der Steuerzahler.

Unter nachfolgendem Link lässt sich die steuerliche Entlastung einfach berechnen:

Einzugeben ist lediglich die Veranlagungsart (Einzelveranlagung bei ledigen, Zusammenveranlagung bei verheirateten Steuerpflichtigen) und das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen. Anhaltspunkt dafür kann der letzte Einkommensteuerbescheid sein.

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