Ladeinfrastruktur vor Ort: Fördermöglichkeiten für Unternehmen

Zuschüsse aus Förderprogramm sichern


Dipl.-Kaufmann Peter Alfes stellt die wichtigsten Fördermöglichkeiten der „Ladeinfrastruktur vor Ort“ vor. von Grafik: Sophia Poggel
Dipl.-Kaufmann Peter Alfes stellt die wichtigsten Fördermöglichkeiten der „Ladeinfrastruktur vor Ort“ vor. © Grafik: Sophia Poggel

Kreis Olpe. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist ein wichtiger Aspekt für die Klimawende mithilfe der Elektromobilität. Es bestehen unterschiedliche Förder- und Umsetzungsmöglichkeiten für Privatpersonen und für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Dipl.-Kaufmann Peter Alfes stellt die wichtigsten Möglichkeiten vor. Weitere Fördermöglichkeiten sind darüber hinaus abrufbar.


„Ladeinfrastruktur vor Ort“ ist ein 300 Millionen Euro umfassendes Förderprogramm des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Das Ziel dieses Programms ist der Ausbau der Ladeinfrastruktur auf öffentlich zugänglichen Flächen unter der Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien. Diese Förderung können natürliche Personen (Privatpersonen), Unternehmen, die unter die KMU-Definition fallen, kleine Stadtwerke und Gebietskörperschaften, wie z.B. Kommunen, beantragen.

Davon sollen besonders KMUs profitieren, die durch die Corona-Pandemie nicht in der finanziellen Lage sind, diese Investitionen zu tätigen. Der Förderung unterliegt die erstmalige Beschaffung (Kauf, kein Leasing oder Miete) und Errichtung einer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge mit mindestens einem festen Ladepunkt und dem Anschluss an das Energienetz in Deutschland.

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Wichtig ist, dass mit der Umsetzung, dem Abschluss eines Lieferungs-/Leistungsvertrages, erst begonnen werden kann, wenn der Erlass des Bewilligungsbescheides vorliegt. Mit Planungs- und Genehmigungsverfahren kann jedoch bereits vorab begonnen werden. Bei dem Zuschuss handelt es sich um eine Projektförderung, die nicht zurückgezahlt werden muss.

80% Zuschuss für Normal- und Schnellladepunkte

Von den förderfähigen Gesamtausgaben können 80 Prozent durch den Zuschuss getragen werden. Dieser ist jedoch durch einen Höchstbetrag in Höhe von 4.000 Euro für Normalladepunkte (ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von 3,7 kW bis 22 kW) bzw. 16.000 Euro für Schnell-Ladepunkte (ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von 22 kW bis 50 kW) gedeckelt.

Hat eine Ladesäule beispielsweise zwei Ladepunkte, können also bis zu 8.000 Euro bezuschusst werden. Für den Anschluss an das Stromnetz betragen die Förderquoten ebenfalls 80% und die Höchstbeträge 10.000 Euro für das Niedrigspannungsnetz bzw. 100.000 Euro für das Mittelspannungsnetz.

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Werden durch den Betrieb der Station Einnahmen erzielt, mindern diese die Zuschüsse nicht. Zu beachten ist, dass wie oben erwähnt, die Förderung den öffentlichen Ausbau von Ladeinfrastruktur bezuschusst, sodass die Stationen ganztägig für jedermann zu erreichen sein müssen. Dem Zugang steht eine Schranke vor dem Parkplatz, den man beispielsweise durch Gebühren befahren kann, nicht entgegen. Jedoch mindern sich die Förderhöchstbeträge bei beschränkter Zugänglichkeit (mindestens 6 Tage in der Woche, jeweils 12 Stunden) jeweils um die Hälfte.

Die Kumulierung der Förderung mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur beschränkt möglich. Weitere Voraussetzungen sind, dass vertragsbasiertes Laden, Ad-hoc- Laden ohne Authentifizierung nur z.B. mittels eines QR-Codes, bargeldloses Zahlen und das Auffinden der Ladepunkte mittels Roaming auch von Nutzern überregional agierender Anbieter möglich sein muss.

Nutzung eigener Energiequellen möglich

Der Betrieb der Station mittels eigener Energiequellen (z.B. einer Photovoltaik-Anlage) oder eines Pufferspeichers ist möglich. Wird der Strom aus einem Stromliefervertrag bezogen, muss darauf geachtet werden, dass dieser aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde.

Der Parkplatz muss entsprechend gekennzeichnet werden und Preise für das Ad-hoc-Laden, wenn eine Gegenleistung für das Laden erhoben wird, angegeben werden. Die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss für diese Förderung mindestens sechs Jahre betrieben werden. Innerhalb dieses Zeitraums muss eine Online-Berichterstattung durch den Zuwendungsempfänger durchgeführt werden.

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Antragsstellung bis zum 31.12.2021

Bei der Bewilligungsbehörde, der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV), kann das Antragsverfahren elektronisch über das System „easy-Online“ durchgeführt werden. Bis zum 31. Dezember 2021 muss der Antrag elektronisch eingegangen sein. Das Vorhaben selbst muss bis zum 31. Dezember 2022 umgesetzt sein. Zu beachten ist, dass es aktuell zu Lieferzeiten der E-Ladestationen von mehr als 12 Wochen kommt.

Weitere Förderungen

Bei der oben vorgestellten Förderung „Ladeinfrastruktur vor Ort“ handelt es sich um eine Förderung für öffentlich zugängliche Ladestationen, sodass diese für privates Laden, wie z.B. von Privatpersonen oder Unternehmen für ihre Arbeitnehmer, nicht bezogen werden kann.

Für juristische Personen (z.B. Unternehmen und Kommunen) und Personengesellschaften existiert die Förderung des Landes NRW, „progres.nrw“, die neben dem Erwerb einer neuen Ladeinfrastruktur auch die Umsetzungsberatung fördert. Auch hier darf mit der Umsetzung vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden.

Die maximale Zuwendungssumme liegt bei 500.000 Euro pro Jahr und pro Antragsberechtigten. Eine Kumulierung mit anderen Programmen des Landes NRW ist nicht möglich.

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Gefördert wird z.B. der Erwerb und der Netzanschluss von stationär steuerbarer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten. 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben können juristischen Personen und Personengesellschaften für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur bekommen, bei einer Förderhöchstgrenze von 2.000 Euro pro Ladepunkt.

Kommunen können bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur und maximal 3.600 Euro pro Ladepunkt erhalten. Wird die Energie mittels einer neu errichteten EEG-Anlage gewonnen, ist ein zusätzlicher Bonus über die maximale Förderhöhe hinaus von 500 Euro pro Ladepunkt möglich.

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Ein weiterer zusätzlicher Bonus von bis zu 150 Euro pro kWh Speicherkapazität wird gewährt, wenn die Ladeinfrastruktur teilweise mit einem neu errichteten Batteriespeicher betrieben wird. Auch hier muss der Ladestrom aus erneuerbaren Energien bestehen, oder selbst gewonnen werden.

Die Antragsstellung ist grundsätzlich nur elektronisch über das elektronische Antragsformular der Bezirksregierung Arnsberg möglich. Die Förderrichtlinie endet am 30 Juni 2024.

Förderprogramm gestoppt

Für Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Mieter und Vermieter bestand bislang die Möglichkeit, die KfW Förderung 440 zu beantragen. Diese beinhaltete einen Zuschuss in Höhe von 900 Euro pro Ladepunkt für den Kauf und die Installation von Ladestationen an privat zugänglichen Wohngebäuden.

Die KfW hat diese Förderung Ende Oktober 2021 gestoppt, weil die bereitgestellten Mittel in Höhe von 800 Millionen Euro ausgeschöpft wurden. Ein Nachfolgeförderprogramm ist aktuell nicht vorgesehen.

Laden am Arbeitsplatz

Das Laden eines Dienst- oder Privat-E-Autos auf dem Firmengelände, oder die (leihweise) Überlassung einer betrieblichen E-Ladestation an den Arbeitnehmer ist steuerfrei (§3 Nr. 46 EStG). Die Arbeitnehmer können sich die Stromkosten für das Laden zu Hause, mithilfe der zur Nutzung überlassenen Ladestation, von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Der in diesem Fall bezogene Ladestrom fällt jedoch nicht unter die Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030 und ist nicht auf einen Höchstbetrag oder auf eine Anzahl an E-Autos beschränkt.

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