Konflikte bei Wiederverheiratung durch weitsichtige Planung vermeiden


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Diplom-Betriebswirt Peter Vogelsang informiert darüber wie man Konflikte beim Erbfall nach einer zweiten Hochzeit vermeiden kann. von Grafik: Sophia Poggel
Diplom-Betriebswirt Peter Vogelsang informiert darüber wie man Konflikte beim Erbfall nach einer zweiten Hochzeit vermeiden kann. © Grafik: Sophia Poggel

Kreis Olpe. Mittlerweile ist bei mehr als 30 Prozent aller Hochzeiten in Deutschland zumindest ein Ehepartner schon einmal verheiratet gewesen. Wer zum zweiten Mal heiratet, sollte sich über die erbrechtlichen Folgen einer Eheschließung informieren, wenn aus der ersten Ehe Kinder existieren. Zwischen dem neuen Ehepartner und den Kindern aus der ersten Ehe kann es zu schwerwiegenden Konflikten kommen. Diplom-Betriebswirt Peter Vogelsang informiert darüber, wie durch eine weitsichtige Beratung Probleme vermieden werden können.


Verstirbt zum Beispiel der Vater, der nach dem Versterben der ersten Frau erneut geheiratet hatte, dann bilden dessen Kinder mit der neuen Ehefrau eine Erbengemeinschaft, die zusammen den Nachlass in Besitz nehmen und verwalten und eine Einigung über die Auseinandersetzung des Nachlasses herbeiführen muss. Je nach Zusammensetzung des Nachlasses sind Konflikte zwischen den Kindern und der zweiten Ehefrau vorprogrammiert.

Problematisch wird es insbesondere dann, wenn zum Beispiel ein Teil des Nachlasses aus dem Vermögen der verstorbenen Mutter stammt und nunmehr die zweite Ehefrau als Mitglied der Erbengemeinschaft Ansprüche auf diese Vermögensgegenstände geltend machen kann.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Um spätere Konflikte möglichst zu vermeiden, sollte bereits vor der erneuten Heirat eine vertragliche Regelung zwischen den zukünftigen Ehegatten geschlossen werden. Durch einen Zugewinnausgleichsverzicht und den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche sowie entsprechende testamentarische Regelungen kann der zweite Ehegatte von dem Erbe ausgeschlossen werden.

Soll der Ehegatte dennoch finanziell abgesichert werden, kann durch eine Vor- und Nacherbschaft gewährleitstet werden, dass nach dem Versterben des zweiten Ehegatten der Nachlass an die eigenen Kinder geht und nicht etwa an die Kinder des zweiten Ehegatten aus dessen erster Ehe.

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Durch ein Wohnrecht an der selbstgenutzten Immobilie kann der Ehegatte zusätzlich abgesichert werden, wobei auch ein Wohnrecht zu Konflikten mit den Erben als neuen Eigentümern führen kann.

Man kann auch schon während der ersten Ehe für den Fall vorsorgen, dass nach dem Versterben eines Ehepartners der länger Lebende erneut heiratet. Durch eine testamentarische Wiederverheiratungsklausel muss der überlebende Ehegatte vor der erneuten Heirat mit dem neuen Ehepartner einen Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsverzicht vereinbaren.

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