Abgabefristen der Einkommensteuererklärung und Sanktionen bei verspäteter Abgabe

Für viele Steuerpflichtige tickt die Uhr


  • Kreis Olpe, 10.07.2020
  • Von Tobias Brynckman
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 von Grafik: Sophia Poggel
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Kreis Olpe. „Es ist nicht wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zu viel Zeit, die wir nicht nutzen.“ So kann man Lucius Annaeus Seneca zitieren, wenn die Abgabefrist zur Einkommensteuererklärung nicht eingehalten wird und dann eine Sanktion der Finanzverwaltung für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung droht. Darum geht es im aktuellen Beitrag unserer LokalPlus-Serie „Ratgeber Steuern“ in Kooperation mit der Kanzlei Neu Heimeroth und Partner. Steuerberater Tobias Brynckman B.A. erklärt die Rechtslage.


Die Abgabefrist zur Einkommensteuererklärung ist allgegenwärtig. Doch für wen gilt sie, wann endet sie genau und was droht, wenn diese überschritten wird?

Für wen gilt die Abgabefrist?
Die gesetzlich definierte Abgabefrist gilt nur für Steuerpflichtige, welche zu der Abgabe der Einkommensteuererklärung von Gesetzes wegen verpflichtet sind oder aufgefordert wurden, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (sogenannte Pflichtveranlagung).

Verpflichtet zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind grundsätzlich zum Beispiel:
  • steuerpflichtige zusammenveranlagte Ehegatten mit den Lohnsteuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor,
  • Rentner mit einem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag (dieser beträgt für 2019 EUR 9.168 (bei Ehegatten für 2019 EUR 18.336),
  • Steuerpflichtige mit Vermietungseinkünften,
  • Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften,
  • Steuerpflichtige, deren Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug EUR 410 übersteigen, auch, wenn diese grundsätzlich steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Kurzarbeitergeld).
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Steuerpflichtige, die hingegen freiwillig eine Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) abgeben, um beispielsweise einen Steuererstattungsanspruch geltend zu machen oder den Einkommensteuerbescheid als Nachweis über zum Beispiel Förderungen benötigen, sind nicht an die Abgabefrist gebunden. Es ist sinnvoll, sich vor Fristüberschreitung darüber zu informieren, ob eine Pflichtveranlagung oder Antragsveranlagung vorliegt.
Exkurs über die Antragsveranlagung
Irrtümlich wird oftmals davon ausgegangen, dass, sobald freiwillig (Antragsveranlagung) eine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, dies eine Abgabepflicht der Einkommensteuererklärungen für die Folgejahre bedeutet. Dies ist nicht richtig.

Allerdings kann es vorkommen, dass dem Finanzamt bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung auffällt, dass es sich eigentlich nicht um eine Antragsveranlagung, sondern vielmehr um eine Pflichtveranlagung handelt. Sollte dies der Fall sein, ist die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in den Folgejahren grundsätzlich berechtigt.

Es liegt jedoch nicht in der Pflicht der Finanzverwaltung zu überprüfen, ob der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben muss oder nicht. Dies muss nach den Steuergesetzen der Steuerpflichtige selbst überprüfen oder überprüfen lassen.
Wann endet die Abgabefrist?
Bei der Bestimmung der Abgabefrist ist zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung selbst erstellt oder durch eine Person / Gesellschaft / Verband / Vereinigung / Behörde / Körperschaft nach dem Steuerberatungsgesetz erstellen lässt.

Der Steuerpflichtige erstellt die Steuererklärung selbst:
Erstellt der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung selbst, so ist diese spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuern entstanden sind, bei dem Finanzamt einzureichen.
Für den Veranlagungszeitraum 2019 endet die Abgabefrist somit am 31. Juli 2020.

Mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung wird jemand beauftragt:
Wird zum Beispiel ein Steuerberater oder eine steuerberatende Gesellschaft mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt, so endet die Abgabefrist spätestens zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

Für den Veranlagungszeitraum 2019 endet die Abgabefrist somit am 1. März 2021 (grundsätzlich am 28.2.2021, da dieser Tag jedoch ein Sonntag ist, verschiebt sich das Ende der Abgabefrist auf den nächsten Werktag).

In begründeten Ausnahmefällen kann das Finanzamt jedoch eine frühere Abgabefrist bestimmen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Einkommensteuererklärungen für vorherige Veranlagungszeiträume häufig verspätet (unentschuldbar) abgegeben wurden. Diese durch das Finanzamt bestimmte, frühere Abgabefrist muss jedoch durch eine Anordnung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter bekannt gegeben werden.
Weitere Hinweise zu den Abgabefristen
  • Neben diesen beiden Abgabefristen gibt es für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, ggf. eine jeweils verlängerte Abgabefrist.
  • Die gesetzlich bestimmten Abgabefristen können auf Antrag verlängert werden (auch rückwirkend). Über den Antrag entscheidet jedoch das Finanzamt und sollte somit gut begründet sein.
  • Bei Antragsveranlagungen ist nicht die Abgabefrist zu beachten. Zu beachten ist allerdings die gesonderte Festsetzungsfrist, damit ein etwaiger Steuererstattungsanspruch nicht verfällt.
Sanktionen bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung (Verspätungszuschläge)
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung nach Ablauf der Abgabefrist wird grundsätzlich durch Sanktionen (Verspätungszuschläge) des Finanzamts bestraft. Diese können in nicht unerheblicher Höhe (bis zu 25.000 Euro) anfallen.

Höhe des Verspätungszuschlags
Die Höhe des Verspätungszuschlags ist gesetzlich niedergeschrieben. Der Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (wie z. B. Abgeltungsteuer, Lohnsteuer) verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

Eine willkürliche Höhe des Verspätungszuschlags durch das Finanzamt gibt ea nicht (mehr).

Wann wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt?
Je nach Länge der Fristüberschreitung räumt der Gesetzgeber dem Finanzamt einen Ermessensspielraum ein, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird oder nicht (Fall 1). Bei einer längeren Überschreitung der Abgabefrist ist das Finanzamt grundsätzlich (und technisch automatisiert) daran gebunden, einen Verspätungszuschlag festzusetzen (Fall 2).

Ermessenspielraum des Finanzamts (Fall 1):
Wird die Einkommensteuererklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungsjahres und nach Ablauf der Abgabefrist eingereicht, liegt es im Ermessen des Finanzamts, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird oder nicht.

Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat seine Einkommensteuererklärung 2019 bis zum 31. Juli 2020 bei dem Finanzamt abzugeben. Die Einkommensteuererklärung wird allerdings erst am 15. September 2020 bei dem Finanzamt eingereicht. Die festzusetzende Steuer beträgt 6.000 Euro. Das Finanzamt kann (Ermessensspielraum) darüber entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird oder nicht. Sollte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verhängen, beträgt dieser 50 Euro (25 Euro x 2 Monate).
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Kein Ermessensspielraum des Finanzamts (Fall 2):
Wird die Einkommensteuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungsjahres und nach Ablauf der Abgabefrist eingereicht, muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Beträgt die Steuer jedoch 0 Euro oder übersteigt die festgesetzte Steuer nicht die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, gilt diese Regelung nicht. Dann liegt wieder eine Ermessensentscheidung des Finanzamts vor, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.

Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat seine Einkommensteuererklärung 2019 bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt abzugeben. Der Steuerpflichtige reicht diese allerdings erst am 4. Dezember 2021 beim Finanzamt ein. Die festzusetzende Steuer beträgt 15.000 Euro. Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge liegen bei 3.000 Euro. Das Finanzamt wird wegen der verspäteten Abgabe der Steuererklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen müssen. Dieser beträgt dann 510 Euro ((15.000 – 3.000 Euro) x 0,25 % x 17 Monate).

Weitere Hinweise zu den Verspätungszuschlägen:
Auf Antrag ist von einem Verspätungszuschlag abzusehen, wenn gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden kann, dass die Verspätung entschuldbar ist.

Der Verspätungszuschlag wird im jeweiligen Steuerbescheid gesondert ausgewiesen und erhöht die Gesamtsteuernachzahlung bzw. vermindert die Gesamtsteuererstattung.

Fazit
Die Abgabefrist zu der Einkommensteuererklärung gilt es auf Grund der zu erwartenden Verspätungszuschläge zu wahren. Gut begründete Argumente können dem Finanzamt vorgetragen werden, um so ggf. eine Fristverlängerung (auch rückwirkend) zu erreichen. Etwaige Verspätungszuschläge können je nach Länge der Fristüberschreitung ggf. auch mit einem gut begründeten Antrag erlassen werden.
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