Heider: Erfordernisse der Gefahrenabwehr und Persönlichkeitsrechte abwägen

Änderung des Infektionsschutzgesetzes


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CDU-Bundestagsabgeordneter Dr. Matthias Heider von CDU
CDU-Bundestagsabgeordneter Dr. Matthias Heider © CDU

Kreis Olpe/Berlin. Matthias Heider, heimischer CDU-Bundestagsabgeordneter, nimmt zum Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen und dem überarbeiteten Bevölkerungsschutzgesetz (Infektionsschutzgesetz) Stellung, das am Mittwoch, 21. April, vom Bundestag verabschiedet worden ist. Heider erklärt:


"Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte eine Reihe verfassungsrechtlicher Fragen aufgeworfen, die aus Sicht der Unionsfraktion jetzt zum Großteil geklärt sind. Mediziner fordern von uns mehr Einschränkungen. Bürger fordern, ihre Freiheiten zu gewährleisten. Sicher ist: Das ist ein Auffanggesetz für Länder und Landkreise, die allzu sorglos mit der Epidemie-Bekämpfung umgehen und schreibt Maßnahmen verbindlich vor. Die Abwägung mit Argumenten von Experten und Bürgern haben zu Änderungen des Gesetzes geführt:

Stufenprinzip bei Schulunterricht
  • Insbesondere wird die nächtliche Ausgangssperre entschärft: Sie soll, falls der kritische Inzidenzwert 100 überschritten wird, nun erst ab 22 Uhr, beziehungsweise bei alleiniger körperlicher Betätigung erst ab 24 Uhr gelten.
  • Die Bundesregierung kann per Rechtsverordnung Konkretisierungen zu und Ausnahmen von den Verboten vornehmen und insbesondere Geimpfte und negativ Getestete von bestimmten Maßnahmen ausnehmen. Bundestag und Bundesrat müssen diesen Verordnungen zustimmen.
  • Der Vertrieb über „Click&Collect“ soll weiterhin möglich bleiben, der Vertrieb über das Modell „Click&Meet“ bei Vorliegen eines aktuellen negativen Testergebnisses bis zu einem Inzidenzwert von 150 ebenfalls.
  • Die infektiologisch unbedenklichen Freizeitangebote zoologischer und botanischer Gärten oder Autokinos dürfen bei Einhaltung der Hygienevorschriften offen bleiben.
  • Die Einschränkung des Präsenzunterrichts an Schulen soll nach einem gestuften Prinzip erfolgen: Bei Überschreiten des Inzidenzwerts von 100 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wird zunächst auf einen Wechselbetrieb umgestellt; ab Überschreiten eines Wertes von 165 wird der Präsenzunterricht komplett eingestellt.“
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