Neue Regeln: Quarantäne gilt bei positivem PCR‑Test ohne Anordnung

Mehr Eigeninitiative nötig - keine Kontaktnachverfolgung


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Kreis Olpe. Positiver Corona‑Test – und jetzt? Neben der Sorge um die Gesundheit tauchen viele organisatorische Fragen auf. Was muss ich tun? Klar ist: Es ist mehr Eigeninitiative nötig. Auch ohne Bescheid einer Behörde muss man sich bei einem positiven PCR‑Test isolieren und seine Kontaktpersonen schnellstmöglich informieren. Beim Freitesten gelten ebenfalls neue Regeln, auch hier läuft nun vieles automatisch nach den Vorgaben der Corona‑Test‑und‑Quarantäne‑Verordnung. Darauf weist der Kreis Olpe hin.


Wer einen positiven PCR‑Test hat, wird künftig in aller Regel keinen Anruf mehr vom Gesundheitsamt bekommen. „Wir setzen nun noch stärker auf die Eigenverantwortung und aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger“, erklärt Michael Färber, zuständiger Fachbereichsleiter bei der Kreisverwaltung.

„Verantwortungsvoll verhalten“

Eine mündliche oder schriftliche Anordnung der Isolierung ist nach der neuen und seit dem 16. Januar geltenden Verordnung nicht mehr vorgesehen. Wenn ein PCR‑Test positiv ausgefallen ist, wird das Ergebnis zwar nach wie vor dem Gesundheitsamt gemeldet, Betroffene müssen sich aber selbstständig in Absonderung begeben.

Positiv Getestete bekommen vom Kreis‑Gesundheitsamt künftig nur noch eine Quarantäneinformation per Post oder per E-Mail zugeschickt, in der die geltenden Regeln ausführlich erläutert sind. Damit verfährt der Kreis Olpe genauso wie die vier anderen südwestfälischen Kreise. Michael Färber appelliert: „Die Omikron‑Variante ist sehr, sehr ansteckend. Verhalten Sie sich verantwortungsvoll und halten Sie sich an die geltenden Regeln, um sich und Ihre Mitmenschen zu schützen.“

Regeln im Überblick

Konkret gilt laut NRW‑Corona‑Test‑und‑Quarantäneverordnung folgendes:

  • Wer wegen Erkältungssymptomen, eines positiven Schnell‑ oder PCR‑Pooltests einen PCR‑Test macht und auf das PCR‑Testergebnis wartet, muss in Isolierung. Diese endet automatisch mit einem negativen PCR‑Test.
  • Wer einen positiven Schnell- oder PCR‑Test hat, also selbst infiziert ist, muss sich automatisch zehn Tage (gerechnet ab dem Tag nach der ersten positiven PCR‑ oder vorherigen Schnelltestung) lang isolieren. Nach zehn Tagen endet die Isolierung automatisch.
  • Ein Freitesten ist nach sieben Tagen (ebenfalls gerechnet ab dem Tag nach der ersten positiven PCR‑ oder vorherigen Schnelltestung) per Schnelltest oder PCR‑Test möglich, wenn man mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Mit dem negativen Testergebnis endet die Isolierung automatisch. Das Testergebnis muss mindestens einen Monat aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
  • Achtung: Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist zur Beendigung immer ein negativer PCR-Testnachweis oder der Nachweis eines PCR-Tests mit einem CT-Wert über 30 erforderlich.
  • Wenn eine Person im selben Haushalt positiv getestet ist, gilt für Haushaltsangehörige automatisch eine zehntägige Quarantäne. Ein Freitesten ist nach sieben Tagen möglich, Schul‑ und KiTa‑Kinder können sich nach fünf Tagen freitesten. Auch hier endet die Quarantäne dann automatisch mit einem negativen Test.
Symbolfoto Test-Kit von Pixabay.com
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  • Nicht in Quarantäne müssen alle Haushaltsangehörigen und sonstigen Kontaktpersonen, die eine Auffrischungsimpfung haben, also geboostert sind, geimpfte Genesene, Personen mit zwei Impfungen, deren Zweitimpfung mindestens 14 Tage und weniger als 90 Tage zurückliegt, sowie Genesene, bei denen der positive Test mindestens 28 Tage und weniger als 90 Tage zurückliegt.
  • Sonstige Kontaktpersonen der positiv getesteten Person außerhalb des Haushaltes (z.B. Freunde, Bekannte) haben auch Pflichten, wenn sie nicht geboostert sind: Dann müssen auch sie sich bestmöglich von anderen absondern, Kontakte vermeiden, bei unvermeidbaren Kontakten mit anderen Personen Maske tragen und sich beim Auftreten von Symptomen sofort in Selbstisolation begeben und selbstständig einen PCR-Test veranlassen.
  • Ein Testnachweis gilt immer auch als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber. Eine gesonderte Bescheinigung ist nicht erforderlich und wird deshalb auch nicht mehr durch das Gesundheitsamt ausgestellt.

Alle rechtlichen Regelungen des Landes NRW zur COVID‑19‑Pandemie finden sich auf den Internetseiten des NRW‑Gesundheitsministeriums unter:

Der Kreis weist darauf hin, dass auch Schulen, Kindertageseinrichtungen und der berufliche Bereich von den Neuerungen betroffen sind. Dementsprechend stehen künftig Zahlen aus Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie zu Quarantänen nicht mehr zur Verfügung. Eine Ausnahme bilden Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser. Hier wird weiterhin, wie bei anderen Infektionserkrankungen auch, ein Ausbruchsmanagement stattfinden.

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