Weltverbrauchertag in Lennestadt
„Denkste“
- Lennestadt, 15.03.2018

Lennestadt. Händler müssen gekaufte Waren zurücknehmen, online-gekaufte Artikel können immer zurückgeschickt werden, Zahlungen mit Karte lassen sich ohne Weiteres rückgängig machen – Was auf den ersten Blick als gutes Recht der Kunden erscheint, erweist sich beim genauen Hinsehen jedoch oftmals als ein weit verbreiteter Irrglaube.

Anlässlich des diesjährigen Weltverbrauchertages am Donnerstag, 15. März, nehmen sich die Verbraucherschützer einiger weitverbreiteter Rechtsirrtümer an. Unter dem Motto „Denkste“ räumt die Verbraucherschützerin in Lennestadt mit den Irrungen und Wirrungen rund ums Kaufen und Bezahlen auf. Mit einem Würfel-Quiz und Infos stellen sie nachfolgenden Fehlinformationen die richtigen rechtlichen Hinweise gegenüber:
- Verträge nicht nur mit Unterschrift gültig: Am Beispiel vom Kauf von Brötchen ist es jedem sofort klar, dass es sich hierbei um einen Kaufvertrag handelt, bei dem niemand etwas unterschreiben muss. Bei einem mündlichen Vertragsabschluss am Telefon hingegen sind die angerufenen Kunden nachher häufig überrascht, dass sich aus einem bloßen Telefongespräch eine bindende Zahlungsverpflichtung ergeben kann.
- Preisauszeichnungen nicht immer bindend: Auch wenn für ein Smartphone ein Preis von 79 Euro angegeben ist, muss der Verkäufer es nicht zwangsläufig zu diesem Preis verkaufen. Die Preisangaben bei Waren in Prospekten, Schaufenstern oder der Webseite sind für die Händler insoweit nicht bindend. Maßgeblich ist immer der Preis über den sich Käufer und Verkäufer an der Kasse verständigen. Trotzdem darf der Verkäufer natürlich nicht bewusst mit falschen Preisen werben.
- Umtausch und Rückgabe nicht selbstverständlich: Die meisten Geschäfte bieten ihren Kunden die Möglichkeit, gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Zeit einfach wieder umzutauschen. Oft erstatten die Unternehmen dann den Kaufpreis oder stellen einen Warengutschein aus. Diese weit verbreitete Praxis und der rechtliche Umstand, dass bei den meisten Online-Käufen die georderten Waren tatsächlich zurück gegeben werden können, führen zu dem Irrglauben, es bestehe ein Recht auf Umtausch.
- Garantie und Gewährleistung nicht dasselbe: Beide Begriffe sind streng voneinander zu unterscheiden. Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Zusage von Herstellern für die Qualität oder Funktionstüchtigkeit ihrer Produkte geradezustehen. Diese Selbstverpflichtung gilt für die von den Herstellern individuell angegebenen Funktionen und Zeiträume. Eine Garantiezusage der Hersteller ist nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Gewährleistung. Bei dieser sind die Händler in rechtlicher Verantwortung: Sie müssen für zwei Jahre nach dem Kauf beziehungsweise nach Übergabe der Ware an den Kunden dafür einstehen, wenn die gekaufte Ware nicht einwandfrei war.
- Nicht jede Kartenzahlung ist rückbuchbar: Das Zahlen mit Karte statt mit Bargeld ist auf dem Vormarsch. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Bezahlen mit Giro-Card und Unterschrift oder per Giro-Card und PIN. Nur wer seine Kartenzahlung auch per Unterschrift quittiert, kann den Kaufbetrag innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen auf sein Geldkonto zurückbuchen lassen.
Seit 1983 wird der Weltverbrauchertag jedes Jahr am 15. März gefeiert, um öffentlich auf aktuelle Themen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes aufmerksam zu machen.
