Polizei greift nackten, hilflosen Mann in Elspe auf

Einweisung in Psychiatrie wird geprüft


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 von Nils Dinkel
© Nils Dinkel

Elspe. Polizeibeamte haben am Dienstagmorgen, 2. Februar, einen hilflosen Mann in Elspe aufgegriffen. Er war nackt. Im Olper Krankenhaus soll geprüft werden, ob er in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht wird.


Polizeibeamte hatten den Mann, bei dem es sich um einen Lkw-Fahrer aus Polen handelt, gegen 8.50 Uhr auf der Bielefelder Straße angetroffen. Nach und nach habe er sich dabei ausgezogen. Hinweise auf Alkoholkonsum hätten sich bei dem offenbar verwirrten Mann nicht ergeben, teilte die Polizei auf LokalPlus-Nachfrage mit.

Allerdings habe er Gegenstände aus seinem Lkw auf der Straße verteilt. Tags zuvor sei der Mann bereits mit einem Taxifahrer in einen Konflikt geraten. Auch hier war die Polizei bereits im Einsatz.

Psychiatrische Einweisung wird geprüft

Neben der Polizei waren auch der Rettungsdienst, der den Mann ins Olper Krankenhaus transportierte, sowie das Lennestädter Ordnungsamt im Einsatz. Ordnungsamts-Leiter Ingo Wirth erklärte, dass geprüft werde, ob eine psychiatrische Einweisung notwendig sei. Derzeit sei noch unklar, ob diese vonnöten sei.

Der Mann sei der deutschen Sprache nicht mächtig, was die Untersuchungen erschwere. „Der Fall ist noch etwas unklar und es ist noch ein bisschen in der Schwebe, ob eine Unterbringung nach dem Psych-KG (Psychisch-Kranken-Gesetz; Anm. d. Red.) erforderlich ist“, so Ingo Wirth.

Fotos in WhatsApp-Gruppen strafbar

Fotos des Polizeieinsatzes und des nackten Mannes verbreiteten sich am Dienstag schnell in verschiedenen WhatsApp-Gruppen. Wer solche Fotos macht und/oder verbreitet, macht sich allerdings strafbar.

Denn in § 201a des Strafgesetzbuches heißt es, dass sich strafbar macht, wer „eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt“. Das betrifft unter anderem das Fotografieren von Unfallopfern, Betrunkenen oder Obdachlosen.

Und weiter heißt es in dem Paragrafen: „Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.“ Es drohen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

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