Nutzung der Turnhallen ab Juli kostenpflichtig?

Rat stimmt über Gebührenordnung für Vereine ab


  • Lennestadt, 30.03.2016
  • Von Sven Prillwitz
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Noch ist die Nutzung von Turnhallen in Lennestadt für Vereine kostenlos. Das könnte sich ab Sommer ändern. von Symbol Nils Dinkel
Noch ist die Nutzung von Turnhallen in Lennestadt für Vereine kostenlos. Das könnte sich ab Sommer ändern. © Symbol Nils Dinkel

Ab Juli sollen für die außerschulische Benutzung der städtischen Turnhallen Gebühren anfallen. Mit dieser Maßnahme will die Stadt Lennestadt den nächsten Schritt zur Konsolidierung des Haushalts machen. Am Mittwoch, 6. April, stimmt der Rat über die Einführung der Gebührenordnung ab. Daraus ergibt sich außerdem eine Änderung der Richtlinien zur Sportförderung.


Im Januar 2015 hatte die Stadt bereits einen umfangreichen Katalog mit Sparmaßnahmen vorgestellt. Einer der 26 Punkte: Hallennutzungsbühren. Nach Gesprächen mit dem Stadtsportverband soll das Vorhaben nun ab 1. Juli dieses Jahres Realität werden. Die Verwaltung hatte zudem berechnet, dass eine Betriebsstunde einer Halle durchschnittlich 25,18 Euro kostet. Die Gebührenordnung und die damit einhergehende Änderung der Sportförderrichtlinien (siehe Infokasten) stellen laut Sitzungsvorlage einen Kompromiss zwischen Kommune und SSV dar, der auch auf einer Berechnung der Verwaltung basiert. Danach kostet eine Betriebsstunde in einer der insgesamt 13 Hallen durchschnittlich 25,18 Euro. Der Stadtsportverband habe folgendes Modell vorgeschlagen, das nun umgesetzt werden soll:
• Vereine, die Mitglied im SSV sind, zahlen pro erwachsenem Mitglied einen Basisbeitrag von 1 Euro pro Jahr. Als Nachweis soll jeder Vereine der Stadt die jährliche Bestandserhebung des Landessportbundes NRW vorlegen. • Pro angemeldeter Nutzungsstunde werden für Erwachsene zusätzlich 40 Euro pro Jahr berechnet. Laut Stadt stehen die städtischen Hallen den Vereinen an rund 40 Wochen im Jahr zur Verfügung. In den Winter- und Sommerferien sind die Turnhallen geschlossen. • Vereine, die die Hallen während des Winterhalbjahres (1. November bis 28. Februar) nutzen, zahlen pro angemeldeter Nutzungsstunde 13 Euro/Jahr. • Nutzer der Sporthallen, die dem SSV angehören, zahlen während der Oster- und Herbstferien 2 Euro pro Stunde. Bei einer eventuellen Nutzung in den Sommerferien gilt derselbe Tarif. • Wer den Kraftraum der Dreifachsporthalle in Meggen nutzen möchte, zahlt 2 Euro pro Stunde. • Wer nicht dem SSV angeschlossen ist, zahlt 25 Euro pro Stunde.
Von der Bezahlpflicht ausgenommen sind Sportangebote für Kinder und Jugendliche aus Vereinen, die Mitglied im Stadtsportverband sind. Eine kostenfreie Nutzung der Hallen ist für anerkannte Träger der Jugendarbeit sowie für von den Krankenkassen anerkannte Rehasport-Angebote kostenlos. Ab Sommer müssen Vereine die Nutzung der Hallen schriftlich beim Fachbereich Schulen, Kultur, Sport und Bäder beantragen. Getrennt nach Sommer- und Winterhalbjahr erstellt die Verwaltung dann Belegungspläne, die in den einzelnen Turnhallen ausgehängt werden. Bei einer ganzjährigen Nutzung bzw. einer Belegung einer Halle über das Winterhalbjahr sollen die Gebühren im Voraus zum 1. März bzw. 1. September erhoben werden. Für außersportliche Veranstaltungen will die Stadt gesonderte Kosten festlegen. Ausnahmen von der Bezahlpflicht können schriftlich beantragt werden.
Prüfung nach einem Jahr
Nach einer Laufzeit von einem Jahr will die Stadt das Bezahlmodell auf den Prüfstand stellen. Der Ausschuss für Schule, Kultur, Sport und Soziales sprach sich im März für die Einführung der Gebührenordnung aus – allerdings mit einem alles andere als eindeutigen Ergebnis: Neun Mitglieder stimmten für das Vorhaben, fünf dagegen. Drei Kommunalpolitiker enthielten sich.
Änderungen der Sportförderrichtlinien
• Die Nutzung von Duschanlagen und Bädern fällt ab 1. Juli weg. Die Nutzung von Lehrschwimmbädern erhöht sich dann dagegen von bisher 20 auf 30 Euro pro Nutzungsstunde. • Ab Juli gewährt die Stadt auch Zuschüsse für die Miete von Tennishallen. • Antrags- und Auszahlungsverfahren_ Anträge nach den Ziffern III.3, 4 und 5 sind bis zum 1. April des Vorjahres für einen Maßnahmebeginn im Folgejahr einzureichen (bisher 1. Oktober). Zuschüsse sollen nach Vorlage des Verwendungsnachweises komplett und nicht wie bisher in drei Raten ausgezahlt werden. • Aus Richtlinien wird folgender Passus gestrichen: „Das Antragsverfahren (für Zuschüsse, Anm. d. Red.) wird über den Stadtsportverband abgewickelt. Er wirkt an der Zuschussberechnung mit.“
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