Was würde sich durch die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 ändern?

Geplantes Gesetz des Bundesfinanzministeriums


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Kreis Olpe. Derzeit erarbeitet das Bundesfinanzministerium ein neues Gesetz zur möglichen Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5. Doch was würde das für den Steuerpflichtigen bedeuten? Steuerberatungs- und Prüfungsassistentin Julia Quast erörtert die Folgen einer Abschaffung der beiden Steuerklassen.


Wie viel vom eigenen Lohn am Monatsende tatsächlich auf dem Konto landet, wird in Deutschland stark von der jeweiligen Steuerklasse beeinflusst. Insgesamt gibt es sechs verschiedene Steuerklassen, welche sich in erster Linie nach dem Familienstand des Steuerpflichtigen richten.

Lediglich Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner können ihre Steuerklasse aus zwei Alternativen wählen. Diese Wahl können sie für sich nutzen, indem sie so ihre monatliche finanzielle Situation verbessern, denn die Steuerklasse beeinflusst die Höhe des Lohnsteuerabzugs, sodass im Ergebnis ein höheres Nettoeinkommen ausgezahlt wird.

Gesetz in Arbeit

Zur Zeit erarbeitet das Bundesfinanzministerium ein neues Gesetz hinsichtlich dieser Thematik, welches noch in der aktuellen Legislaturperiode auf den Weg gebracht werden soll. Das ging bereits aus dem Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung hervor.

Im Koalitionsvertrag wird eine Überführung der Kombination aus Steuerklasse III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV angekündigt. Zielsetzung ist es, die „partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen“ zu stärken.

Doch wie würde sich eine solche Gesetzesänderung auf den Steuerpflichtigen auswirken und worauf ist in Zukunft zu achten?

Das Einkommensteuergesetz verschafft Ehegatten und Lebenspartnern im Gegensatz zu Alleinstehenden einen steuermindernden Vorteil, was mit dem verfassungsmäßigen Schutz der Ehe begründet wird. Um diesen Vorteil nutzen zu können, müssen die Partner die sogenannte Zusammenveranlagung beantragen. Das bedeutet, sie geben eine gemeinsame Steuererklärung beim Finanzamt ab.

Alternativ kann jeder im Rahmen der sogenannten Einzelveranlagung eine individuelle Steuererklärung abgeben. Dann werden beide Partner wie unverheiratete Steuerpflichtige behandelt.

Symbolbild von Pixabay.com
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Bei der Zusammenveranlagung wird das Einkommen beider Partner addiert und als gemeinsames Gesamteinkommen betrachtet. Dieses Gesamteinkommen wird anschließend durch zwei geteilt und darauf wird der durchschnittliche Steuersatz der Partner angewendet. Ist der Steuersatz des einen Partners verhältnismäßig hoch, und der des anderen eher niedrig, wird so der hohe Steuersatz abgemildert.

Paare mit großen Einkommensunterschieden profitieren

Durch diese Veranlagungsform profitieren vor allem Paare mit großen Einkommensunterschieden, da das höhere Einkommen des Besserverdieners so mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert wird. In Deutschland gibt es einen sogenannten progressiven Steuertarif was bedeutet, dass je stärker das Einkommen ansteigt, desto stärker steigt auch der Steuersatz.

Wirklich spürbar wird der steuermindernde Effekt erst ab einem Einkommensverhältnis von ungefähr 60:40. Umgekehrt ergeben sich kaum Auswirkungen für den Fall, dass beide Partner ein der Höhe nach sehr ähnliches Einkommen beziehen, da in diesem Fall auch die individuellen Steuersätze auf einem ähnlichen Niveau liegen.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Der soeben beschriebene Effekt würde sich bei Antrag auf Zusammenveranlagung eigentlich erst im Rahmen der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Steuerpflichtigen auswirken. Damit dieser jedoch bereits unterjährig davon profitieren kann, wird die Minderung mit Hilfe der Steuerklassen III und IV bereits auf den Zeitpunkt des Lohnsteuerabzug umgelegt.

Dies funktioniert wie folgt: Wählen die Ehegatten beide die Steuerklasse IV, bemisst sich die Lohnsteuer so, als seien beide alleinstehend. Der laufende Lohnsteuerabzug entspricht unterm Strich etwa der tatsächlich zu erwartenden Steuer. Somit fällt das monatliche Nettoeinkommen pro Ehepartner jedoch auch geringer aus als bei der Kombivariante aus Steuerklasse III und V. Hier profitiert vor allem der Partner, der in Steuerklasse III ist. Also der, der das höhere Einkommen erzielt. Der monatlich ausgezahlte Nettolohn fällt bei ihm höher aus.

Beispiel-Rechnung

Zur Veranschaulichung betrachten wir ein kinderloses, konfessionsloses Ehepaar: Ehegatte A verdient 5.000 Euro und Ehegatte B 2.000 Euro brutto im Monat. A ist der Besserverdiener und wäre somit bei einer Kombination in der Steuerklasse III. Die Abzüge belaufen sich monatlich auf 1.532 Euro. Würde A die Steuerklasse IV wählen, lägen sie bei 1.940 Euro. Mit einer Abschaffung der Kombination hätte A im Monat also 408 Euro weniger zur Verfügung.

B wäre bei einer Kombination in der Steuerklasse V und hätte dort monatliche Abzüge von 769 Euro. In Steuerklasse IV lägen diese bei nur 536 Euro. B hat durch die Kombination also individuell betrachtet monatlich 233 Euro weniger zur Verfügung. Betrachtet man jedoch beide Ehegatten zusammen, so stehen ihnen unterjährig in der Kombivariante 175 Euro mehr zur Verfügung.

Kein Einfluss auf die zu zahlende Steuer am Jahresende

Die Steuerklasse beeinflusst jedoch lediglich die Verteilung der vorausberechneten Steuerlast über das Jahr hinweg. Auf die tatsächlich zu zahlende Steuer nimmt sie keinen Einfluss. Diese wird erst am Jahresende bei Abgabe der Steuererklärung berechnet. Je nach Höhe der tatsächlich zu zahlenden Steuer, im Verhältnis zum Lohnsteuerabzug, erhält der Steuerpflichtige eine Steuererstattung oder er muss eine Nachzahlung leisten.

Bei Wahl der Steuerklasse IV ist meist nicht mit einer größeren Nachzahlung zu rechnen. Aufgrund der Berechnungssystematik entspricht der Abzug etwa der tatsächlichen Steuer zum Jahresende. Bei den Steuerklassen III und V ist eine Nachzahlung aufgrund der unterjährigen Steuerminderung wahrscheinlicher.

Mögliche Nachzahlung für Steuerpflichtigen in Klasse 3

Da der Lohnsteuerabzug vor allem für den Steuerpflichtigen in der Klasse III verhältnismäßig gering ausfällt, kann es hier am Jahresende zu einer Nachzahlung kommen. Aufgrund dessen besteht bei der Wahl dieser Steuerklassen eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, um den vorläufig niedrigen Abzug wieder zu korrigieren.

An diesem Punkt setzt die geplante Gesetzesänderung an. Die Idee ist, die abgeführte Lohnsteuer so gut wie möglich an die tatsächliche Steuer anzupassen. Dadurch werden größere Steuernachzahlungen am Jahresende vermieden.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Was sich zunächst gut anhört, kann für einige Familien jedoch Nachteile mit sich bringen. Arbeitet zum Beispiel nur einer der beiden Partner, kann der steuermindernde Effekt nicht auf den Lohnsteuerabzug umgelegt werden. Die monatliche Nettosituation der Familie würde sich in Folge deutlich verschlechtern.

Demgegenüber wurde jedoch bereits in der Vergangenheit häufig Kritik an dem bestehenden Steuerklassenmodell geäußert, da durch dieses Ehegatten sowie Lebenspartner gegenüber Alleinstehenden bevorzugt werden. Außerdem geht für den Steuerpflichtigen in der Steuerklasse V der Anreiz verloren, ein höheres Einkommen zu erwirtschaften, da davon aufgrund des hohen Lohnsteuerabzugs im Ende wenig übrig bleibt.

Fazit

Ob eine Abschaffung der Steuerklassen also wirklich mehr Fairness schafft, bleibt fraglich. Vor allem, da so auf die Höhe der tatsächlich zu zahlende Steuer kein Einfluss genommen wird. Es handelt sich lediglich um eine Verschiebung des Zeitpunkts der Steuerzahlung.

Welche Änderungen ergeben sich also für Steuerpflichtige der Steuerklassen III und V? Zunächst einmal keine, da ein konkreter Zeitpunkt für den Beschluss des Gesetzes aktuell noch nicht bekannt ist. Medienberichten zufolge könnte der 1. Januar 2025 als realistisches Datum angestrebt werden. Es bleibt also weiterhin spannend.

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