Warum Wettannahmestellen in NRW öffnen dürfen

Tägliche Anrufe beim Lennestädter Ordnungsamt


  • Kreis Olpe, 13.01.2021
  • Gesundheit & Medizin
  • Von Nils Dinkel
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Viele hoffen beim Gang ins Wettbüro auf das große Geld. Laut Coronaschutzverordnung dürfen diese aktuell weiter betrieben werden. von Pixabay.com
Viele hoffen beim Gang ins Wettbüro auf das große Geld. Laut Coronaschutzverordnung dürfen diese aktuell weiter betrieben werden. © Pixabay.com

Altenhundem/Kreis Olpe. Kinder und Jugendliche werden zumeist zu Hause betreut, Baumärkte und Textilgeschäfte müssen schließen - und Wettannahmestellen dürfen, so geht es aus der aktuellsten Fassung der Corona-Schutzverordnung hervor, geöffnet bleiben. Das sorgt bei vielen Bürgern derzeit für Unmut.


Auch in Lennestadt sind die Bürger verärgert: Die Leute gehen davon aus, dass Wettannahmestellen derzeit nicht öffnen dürfen.

„Tagtäglich erreichen das Ordnungsamt bitterböse Mails und Anrufe, warum wir nicht eingreifen. Wettannahmestellen dürfen nach der geltenden Coronaschutzverordnung öffnen. Wir prüfen regelmäßig die Einhaltung des Hygienekonzepts und ob die zulässige Höchstpersonenzahl nicht überschritten wird“, so Bereichsleiter Ingo Wirth.

Nur wenige Meter vom Rathaus entfernt befindet sich die einzige Wettannahmestelle im Stadtgebiet. Das hier täglich zahlreiche Menschen ein- und ausgehen, werde von vielen wahrgenommen, so Ingo Wirth.

Längere Aufenthalte nicht gestattet

Die aktuellste Fassung der Coronaschutzverordnung sieht vor, dass diese Art von Freizeit- und Vergnügungsstätten weiterhin geöffnet bleiben darf. So steht in Paragraph 10 geschrieben: „In Wettannahmestellen und Wettbüros ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt in den betreffenden Einrichtungen (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig.

Die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter nicht überschreiten.“ Verstöße hiergegen können mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Ministerium erwartet keine größeren Menschenansammlungen

Die Pressestelle der Staatskanzlei teilte auf LokalPlus-Nachfrage mit, dass der Betrieb von Wettannahmestellen auf ein absolutes Minimum - der Abgabe der Wettscheine - reduziert worden sei.

„Jeglicher darüber hinausgehender Aufenthalt ist derzeit unzulässig. Damit entfällt ein wesentlicher Anreiz, den Wettvorgang in einer Filiale statt im Internet vorzunehmen. Es ist unter diesen Bedingungen nicht davon auszugehen, dass die Weiterführung des so reduzierten Betriebs zu Menschenansammlungen führt“, so Heiko Haffmans vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

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