Wann wird ein Rentner steuerpflichtig?

Ratgeber Steuern klärt auf


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 von Grafik: Sophia Poggel
© Grafik: Sophia Poggel

Kreis Olpe. Ein Rentner muss für seine Rente Einkommensteuer zahlen, wenn sein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Marcus Kaufmann verdeutlicht in der neuen „Ratgeber Steuern“-Ausgabe in Rechenbeispielen, welche Freibeträge gelten und welche Kosten steuerlich angesetzt werden können.


Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus den Renteneinkünften abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben. Bei den Renten wird seit 2005 ein steuerfreier Betrag ermittelt. Dieser ergibt sich aus einem bestimmten Prozentsatz abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentner, der beispielsweise im Jahr 2010 in Rente ging, gilt ein Besteuerungsanteil von 60 %. Damit waren 40 % der Rente des Jahres 2010 steuerfrei.

In dem Jahr, das auf den Rentenbeginn folgt, wird neu gerechnet, weil dieses Jahr das erste vollständige Rentenjahr mit zwölf Rentenzahlungen ist. 40 % des Rentenbezugs 2011 sind ebenfalls steuerfrei. Dieser Betrag wird eingefroren und jedes Jahr von der Rente abgezogen. Dies führt dazu, dass der ursprünglich steuerpflichtige Teil des Jahres 2011 und alle Rentenerhöhungen danach der Einkommensteuer unterliegen.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Als Werbungskosten werden pauschal 102 Euro abgezogen. Es kommt aber auch ein Abzug höherer Kosten in Betracht wie etwa Steuerberater und weitere. Als Sonderausgaben sind in erster Linie Beiträge zur Krankenkasse zu nennen.

Eine beispielhafte Rechnung verdeutlicht dies: Unser Beispielsrentner startete am 1. September 2010 mit einer Rente von 1.200 Euro. Im Jahr 2011 bezog er Renten von 6 mal 1.200 Euro und nach einer 2,5 %-igen Erhöhung zum 1. Juli 6 mal 1.230 Euro. Insgesamt wären dies Rentenbezüge von 14.580 Euro. Steuerfrei wären 40 %, also 5.832 Euro. Nach Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben wäre der Grundfreibetrag unterschritten, sodass keine Steuer entstanden wären.

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Angenommen, es gäbe in den Jahren 2012 bis 2023 weitere Rentenerhöhungen in ähnlicher Größenordnung und der Rentenbezug wäre nun 6 mal 1.560 Euro und 6 mal 1.600 Euro. Dies ergäbe dann 18.960 Euro. Davon wären weiterhin 5.832 Euro steuerfrei. Es werden dann beispielsweise 1.500 Euro Krankenkassenbeiträge und 102 Euro pauschale Werbungskosten abgezogen. Das zu versteuernde Einkommen beträgt dann 11.526 Euro. Der Grundfreibetrag liegt 2023 bei 10.098 Euro. Er wird also überschritten. In diesem Fall entsteht eine Einkommensteuer von etwa 150 Euro.

Der Besteuerungsanteil steigt jedes Jahr. Bei Rentnern mit einem Rentenbeginn im Jahr 2023 gilt bereits ein Besteuerungsanteil von 83 %, sodass nur noch 17 % steuerfrei sind. Ab 2040 gilt ein Besteuerungsanteil von 100 %.

Bei Eheleuten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist dieses Jahr ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen bis zu 21.816 Euro steuerfrei.

Fazit: Jährliche Erhöhungen der Rente führen dazu, dass Rentner bei entsprechender Rentenhöhe eines Tages den Grundfreibetrag überschreiten und dadurch steuerpflichtig werden.

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