Wann der Chef fürs Umziehen zahlen muss

NGG: Kleidungswechsel gilt als Arbeitszeit


Ein Bäcker muss sich zweimal am Tag umziehen. von Symbol NGG
Ein Bäcker muss sich zweimal am Tag umziehen. © Symbol NGG

Kreis Olpe. Beschäftigte, die im Schnellrestaurant, in der Backstube oder in der Lebensmittelfabrik tätig sind und eine Arbeitskleidung tragen müssen, können Umkleide-Zeiten als Arbeitszeit bezahlt bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt und das Umziehen im Betrieb erfolgen muss. Darauf weist die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hin.


„Das Tragen einer Arbeitskleidung ist keine Privatsache. In vielen Branchen muss der Chef die Zeit fürs Umziehen vergüten“, sagt Isabell Mura von der NGG Südwestfalen. Viele Arbeitgeber im Kreis Olpe wollten davon aber nichts wissen. Dabei habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) in den letzten Jahren die bezahlten Umzieh-Zeiten mehrfach klargestellt (Az. 5 AZR 678/11 und Az. 1 ABR 54/08).

„Das Umziehen macht oft bis zu 20 Minuten am Tag aus. Hier legen die Beschäftigten also mehr als anderthalb Stunden pro Woche obendrauf, wenn der Chef mauert und nichts zahlt“, betont Mura. Es komme jedoch immer auf den Einzelfall an. Der individuelle Anspruch richte sich nach Art der Kleidung und des Betriebs. Häufig sei eine Pauschale für die Umkleide-Zeit per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt. Die NGG rät: Wer sichergehen will, was ihm zusteht, sollte sich an die Gewerkschaft vor Ort wenden.
Angst vor Ärger mit dem Boss
 „In der Ernährungsindustrie ist die Sache relativ klar. Hier können die Beschäftigten allein schon aus hygienischen Gründen nicht in Arbeitskleidung in die Fabrik fahren. Daher gilt: Erst stempeln, dann umziehen“, so Mura. Ähnlich sehe es im Bäckerhandwerk aus: „Ein Bäcker kann sich mit seiner weißen Kluft schlecht morgens in den Bus setzen. Aber auch Mitarbeiter von Schnellrestaurants müssen sich am Arbeitsort umziehen – und dafür vergütet werden.“ Schließlich wolle niemand Pommes Frites essen, „wenn sich der, der sie zubereitet, vorher einen Virus in der Bahn eingefangen hat“.

Genauer hingucken sollten auch Beschäftigte im Gastgewerbe, so die NGG Südwestfalen. „Während Kellner meist problemlos schon in Arbeitskleidung ins Lokal kommen können, geht das bei Köchen nicht. Sie müssen sich im Betrieb umziehen“, erklärt Mura. Der Arbeitgeber komme lediglich für die Reinigung der Kleidung auf. Auch wenn Köche meistens ihre eigene „Küchen-Kluft“ stellten, hätten sie trotzdem Anspruch auf bezahlte Umzieh-Zeiten. Aus Angst vor Ärger mit dem Chef scheuten die meisten aber vor einer Klage zurück. „In solchen Fällen kann die NGG helfen. Denn Gewerkschaftsmitglieder haben Anspruch auf juristischen Schutz“, sagt Mura.
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