Wann der Chef fürs Umziehen zahlen muss
NGG: Kleidungswechsel gilt als Arbeitszeit
- Kreis Olpe, 17.11.2016

Kreis Olpe. Beschäftigte, die im Schnellrestaurant, in der Backstube oder in der Lebensmittelfabrik tätig sind und eine Arbeitskleidung tragen müssen, können Umkleide-Zeiten als Arbeitszeit bezahlt bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt und das Umziehen im Betrieb erfolgen muss. Darauf weist die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hin.

„Das Umziehen macht oft bis zu 20 Minuten am Tag aus. Hier legen die Beschäftigten also mehr als anderthalb Stunden pro Woche obendrauf, wenn der Chef mauert und nichts zahlt“, betont Mura. Es komme jedoch immer auf den Einzelfall an. Der individuelle Anspruch richte sich nach Art der Kleidung und des Betriebs. Häufig sei eine Pauschale für die Umkleide-Zeit per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt. Die NGG rät: Wer sichergehen will, was ihm zusteht, sollte sich an die Gewerkschaft vor Ort wenden.
Genauer hingucken sollten auch Beschäftigte im Gastgewerbe, so die NGG Südwestfalen. „Während Kellner meist problemlos schon in Arbeitskleidung ins Lokal kommen können, geht das bei Köchen nicht. Sie müssen sich im Betrieb umziehen“, erklärt Mura. Der Arbeitgeber komme lediglich für die Reinigung der Kleidung auf. Auch wenn Köche meistens ihre eigene „Küchen-Kluft“ stellten, hätten sie trotzdem Anspruch auf bezahlte Umzieh-Zeiten. Aus Angst vor Ärger mit dem Chef scheuten die meisten aber vor einer Klage zurück. „In solchen Fällen kann die NGG helfen. Denn Gewerkschaftsmitglieder haben Anspruch auf juristischen Schutz“, sagt Mura.
