Waffenrechtsänderungsgesetz: Übergangsfrist endet am 1. September

Geänderte Richtlinie


 von Nils Dinkel
© Nils Dinkel

Kreis Olpe. Personen, die bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine besitzen, können diese noch bis zum 1. September abgeben oder ihren Besitz durch Anzeige bei der Waffenbehörde legalisieren. Mit dem „Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“ vom 17. Februar 2020 wurden bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine verboten beziehungsweise unter Erlaubnispflicht gestellt.


Anlass für die Neuregelung war eine im Jahr 2017 geänderte EU-Richtlinie, mit der insbesondere die Nutzung von Schusswaffen durch Terroristen erschwert werden sollte.

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von über 10 Schuss sowie Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Schuss sind nunmehr verboten. Mit der Gesetzesänderung wurde jedoch eine Besitzstandsregelung geschaffen. Personen, die die betroffenen großen Magazine bereits vor dem 13. Juni 2017 – dem Tag des Inkrafttretens der EU-Richtlinie – erworben haben, können diese bis zum 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen und dürfen sie dann auch weiterhin behalten.

Ausnahmegenehmigung beantragen

Magazine, die erst nach dem Stichtag erworben wurden, können noch bis zum 1. September 2021 straffrei, zum Beispiel bei der Polizei, abgeben werden. Alternativ können Besitzer bis zu diesem Termin eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt (BKA) beantragen, um die Magazine weiter behalten zu dürfen.

Salutwaffen sind ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen können. Diese sind aufgrund der Waffenrechtsänderung nun rechtlich wie die Ausgangswaffe eingestuft, d.h. sie sind in der Regel erlaubnispflichtig.

Gehäuse als verbotene Gegenstände eingestuft

Besitzer solcher erlaubnispflichtigen Salutwaffen, die noch keine Waffenbesitzkarte haben, können diese noch bis zum 1. September bei ihrer Waffenbehörde beantragen. Teile von Schusswaffen, wie etwa Gehäuse von Langwaffen, sowie alle Teile des Verschlusses einer Waffe sind künftig als wesentliche Waffenteile eingestuft. Damit sind beispielsweise Gehäuse und Verschlussträger von vollautomatischen Schusswaffen (unter anderem von Sturmgewehren) verbotene Gegenstände.

Besitzer solcher Waffenteile können noch bis zum 1. September eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragen oder das Waffenteil straffrei bei der Polizei abgeben.

Info

Bei Fragen zu den Regelungen können sich die betroffenen Waffenbesitzer:innen an die Kreispolizeibehörde Olpe per E-Mail waffenwesen.olpe@polizei.nrw.de wenden. Das Formular zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung der Magazine sowie die Beantragung einer Waffenbesitzkarte können Interessierte online (seihe Link) abrufen.

Für Rückfragen stehen zudem Frau Schulte, Telefonnummer: 02761-9269-3103 beziehungsweise Herr Tigges, Durchwahl: -3102 zur Verfügung.


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