Verbraucherzentrale NRW zeigt, wie man sich vor Inkasso-Abzocke schützt

Neues Recht ab 1. Oktober


Die Verbraucherzentrale NRW zeigt, wie man richtig gegen Inkasso-Unternehmen vorgeht. von Symbolfoto Pixabay
Die Verbraucherzentrale NRW zeigt, wie man richtig gegen Inkasso-Unternehmen vorgeht. © Symbolfoto Pixabay

Kreis Olpe. Von Freitag, 1. Oktober, an gelten neue Regeln für Inkassokosten: Die Verbraucherzentrale NRW informiert, was sich künftig für Verbraucher verbessert und wo weiter Kostenfallen lauern.


Eine Rechnung vergessen oder im Supermarkt mit Karte bezahlt und das Gehalt war noch nicht auf dem Konto: Post von Inkassounternehmen kann jeder bekommen. Dabei werden oft deutlich zu hohe Kosten berechnet, wie viele Beschwerden in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW zeigen. Vor solcher Abzocke soll ein neues Inkassorecht vom 1. Oktober an schützen.

„Entlastet werden durch das neue Gesetz besonders Verbraucher, die die Gesamtforderung umgehend zahlen können“, sagt Birgit Vorberg, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Menschen, die Forderungen auf Dauer nicht bedienen können, werden hingegen weiter mit hohen Zusatzkosten durch Inkasso belastet.“

Inkassogebühren prüfen

Auch wenn Forderungen berechtigt sind, heißt das nicht, dass alle geltend gemachten Inkassokosten zulässig sind. Daher sollten Verbraucher die Kosten prüfen, bevor sie zahlen und sich im Zweifel bei der Verbraucherzentrale beraten lassen.

Bisher haben Inkassofirmen – orientiert an den Gebühren von Rechtsanwälten – selbst bei Kleinforderungen bis 50 Euro in der Regel 76,44 Euro berechnet, mehr als den eigentlich geschuldeten Betrag. Künftig dürfen es maximal 32,40 Euro sein.

Reduzierter Kostendeckel

Auch bei Forderungen über 50 Euro zieht der Gesetzgeber einen reduzierten Kostendeckel ein. So werden zum Beispiel bei einer Forderung von 500 Euro im Regelfall künftig noch knapp 53 Euro an Inkassokosten und -auslagen fällig.

Wer zahlungsfähig ist und sichergestellt hat, dass die Zahlungsforderung berechtigt ist, sollte nach Erhalt des ersten Inkassoschreibens sofort zahlen. Dadurch senken Verbraucher die Kosten, bei einer Forderung bis 500 Euro zum Beispiel auf 29,40 Euro. Aber Achtung: Die Kostensenkung gilt nur für unbestrittene Forderungen.

Forderungen nicht vorschnell zurückweisen

Nur wer sicher ist, eine unberechtigte Forderung erhalten zu haben, sollte eine Zahlungsaufforderung unmissverständlich ablehnen. Will man sich zunächst noch vergewissern, sollte man dies gegenüber dem Inkassounternehmen klarstellen und nicht direkt bestreiten, die Rechnung zahlen zu müssen. Wer seine Zahlungspflicht erst einmal abstreitet, weil er meint, die Rechnung schon bezahlt zu haben, muss am Ende mit höheren Kosten rechnen, falls er oder sie sich irrt.

Sehr geringe Ratenzahlungen, zum Beispiel in Höhe von 10 Euro im Monat, lohnen sich oft nicht, sondern treiben die Kosten sogar in die Höhe. Denn für die Ratenzahlung fallen auch zukünftig zusätzliche Gebühren an. Wer Probleme mit der Begleichung der Forderung hat, sollte Rat bei der örtlichen Verbraucherzentrale einholen, statt vorschnell Raten zu vereinbaren.

Was gilt, wenn man zahlungsunfähig ist

„Wer nicht in der Lage ist, eine Inkassoforderung zu bezahlen, kann auch nicht auf Erleichterungen und einen besseren Schutz durch die Reform bauen“, sagt Verbraucherschützerin Vorberg. Denn das neue Gesetz erlaubt es der Inkassobranche, in „besonders schwierigen oder besonders umfangreichen“ Fällen weiterhin Kosten in der bisherigen Höhe zu verlangen.

„Was als besonders schwierig oder besonders umfangreich gilt, sagt das Gesetz aber nicht“, kritisiert Vorberg. Sie befürchtet, dass viele Inkassofirmen die Grenze eher niedrig ansetzen, um weiter hohe Kostensätze verlangen zu können. „Überschuldete Verbraucher müssen damit rechnen, von Inkassounternehmen mit höheren Kosten belastet zu werden. Dabei ist gar nicht gesagt, dass ein solcher Fall den Aufwand für Inkassounternehmen tatsächlich so stark erhöht.“

Erreichbarkeit Verbraucherzentrale Lennestadt

Telefon: 02723/719570

  • Montag: 9 bis 13 Uhr und 14 bis 18 Uhr
  • Dienstag: 9 bis 16 Uhr
  • Donnerstag: 9 bis 13 Uhr und 14 bis 18 Uhr
  • Freitag: 9 bis 13 Uhr

E-Mail: lennestadt@verbraucherzentrale.nrw

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