Urlaubsregelungen für Arbeitslose


 von Symbol Sven Prillwitz
© Symbol Sven Prillwitz

Arbeitslose müssen eigentlich auch während der Urlaubszeit für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen. Darauf und auf Ausnahmen weist die Bundesagentur für Arbeit hin.


Jeder Arbeitslose sei grundsätzlich verpflichtet, täglich unter seiner Anschrift erreichbar zu sein. „Wer trotzdem mit der Familie oder Freunden einige Tage ausspannen möchte, muss hierzu rechtzeitig die Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit einholen. Der Urlaubsantrag ist dabei kurz vor Reiseantritt zu stellen und kann bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung der Vermittlungsaussichten zu erwarten ist“, teilt die die Bundesagentur für Arbeit mit. Einen Urlaubsantrag können Erwerbslose entweder persönlich in der entsprechenden Agentur stellen oder telefonisch unter der kostenfreien Hotline 0800/4 5555 00 sowie oder mit Hilfe der Online-Mitteilungen unter eServices auf der Seite www.arbeitsagentur.de. Bei einer Urlaubsdauer bis zu 21 Tagen im Kalenderjahr könne für den gesamten Zeitraum Arbeitslosengeld weitergezahlt werden. Zu beachten sei allerdings: Bei einem längeren, aber genehmigten Urlaub gibt es ab dem 22. Kalendertag keine Leistungen mehr von der Arbeitsagentur. „Bei einer Ortsabwesenheit von zusammenhängend mehr als sechs Wochen im Jahr wird die Zahlung bereits ab dem ersten Urlaubstag eingestellt. Die vorherige Meldung lohnt, denn wer sich ohne Urlaubsgenehmigung auswärts aufhält, muss mit einer Rückforderung des gezahlten Arbeitslosengeldes rechnen“, so die Arbeitsagentur. Ausführliche Informationen bietet auch das „Merkblatt 1“ für Arbeitslose. Es kann im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > Arbeitslosigkeit > Arbeitslosengeld aufgerufen werden. Auch unter der kostenfreien Hotline 0800/4 5555 00 gibt es nähere Informationen zum Thema. (LP)
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