Übergangsfrist für Immobiliar-Darlehensvermittler läuft ab


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Kreis Siegen/Olpe. Alle Immobiliardarlehensvermittler müssen ab dem 21. März im Vermittlerregister eingetragen sein und eine Erlaubnis nach Paragraph 34 i Absatz 1 Gewerbeordnung besitzen. Ansonsten dürfen sie keine Vermittlung von Immobiliardarlehensverträgen mehr vornehmen. Darauf weist die für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren verantwortliche Industrie- und Handelskammer Siegen (IHK) hin.


Noch bis einschließlich 20. März kann mit einer alten, bestehenden Erlaubnis nach Paragraph 34 c Absatz 1 S. 1 Nummer 2 Gewerbeordnung als Darlehensvermittler eine Übergangsregelung nach Paragraph 160 Absatz 1 und 2 Gewerbeordnung genutzt und die Erlaubnis im vereinfachten Verfahren beantragt werden. Da die alte Erlaubnis nach Paragraph 34 c Absatz 1 S. 1 Nummer 2 Gewerbeordnung (a.F.) im Hinblick auf Immobiliardarlehen nach dem 20. März aber erlischt, ist die Beantragung ab dann nur noch im Regelverfahren und nicht mehr im vereinfachten Verfahren möglich.

„Von den etwa 600 Darlehensvermittlern unseres Bezirks haben sich bisher erst 195 auch als Immobiliardarlehensvermittler registrieren lassen. Wir rechnen deshalb noch mit einer Fülle weiterer Anträge“, so Helen Förster von der IHK. „Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten fehlende Anträge jetzt umgehend gestellt werden.
Frist endet am 20. März
Wer bisher noch aufgrund seiner Erlaubnis nach Paragraph 34 c Gewerbeordnung tätig ist, muss bis zum 20. März die vollständigen Unterlagen einreichen, um weiterhin Immobiliardarlehen vermitteln zu dürfen. Wer die Frist versäumt, kann sich zum Nachweis der Sachkunde nicht mehr auf seine langjährige Tätigkeit berufen (sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“)“, so die IHK-Expertin. Die Antragsformulare sind über die Homepage der IHK Siegen abrufbar.

Weitere Auskünfte erteilen Marion Dickel (Tel.: 02 71 / 3 30 21 53, E-Mail: marion.dickel@siegen.ihk.de) und Helen Förster (Tel.: 02 71/ 3 30 21 57, E-Mail: helen.foerster@siegen.ihk.de).
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