Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen
Neue Serie „Ratgeber Steuern“
- Kreis Olpe, 16.03.2020
- Von Peter Alfes
Peter Alfes
Redaktion
Kreis Olpe. Heute startet LokalPlus die neue Serie „Ratgeber Steuern“ in Kooperation mit der Kanzlei Neu Heimeroth und Partner. Zum Beginn dieses Jahres hat der Gesetzgeber im Rahmen eines Klimaschutzpaketes eine neue steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen eingeführt.
Folgende Maßnahmen sind begünstigt:
- die Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken
- die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
- die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als 2 Jahre sind
So können zum Beispiel bei einer Erneuerung der Hausfenster mit Gesamtkosten in Höhe von 20.000 Euro im Jahr 2020 in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 1.400 Euro (7 Prozent) sowie in 2022 1.200 Euro (6 Prozent) von der Steuerlast abgezogen werden (insgesamt 4.000 Euro, 20 Prozent von 20.000 Euro).
Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Wohneigentum älter als zehn Jahre ist und die Sanierung durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird. Eigene Maßnahmen werden nicht begünstigt. Damit soll sichergestellt werden, dass die geplante Energieeinsparung auch tatsächlich eintritt. Das Fachunternehmen muss eine Bescheinigung (nach amtlichem Muster) über die durchgeführte Sanierungsmaßnahme ausstellen.
Die Regelungen hierzu finden sich in § 35c EStG und der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).