Scheidung – was tun mit der gemeinsamen Immobilie?
LokalPlus-Serie
- Kreis Olpe, 09.07.2020
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Kreis Olpe. Die eigene Immobilie stellt für Ehepaare nicht nur den Lebensmittelpunkt dar, sondern auch einen wesentlichen Vermögenswert, wenn es um die Altersvorsorge geht. Entsprechend emotional geht es bei der Scheidung zur Sache, wenn es um den Verbleib oder die Aufteilung der Immobilie geht. Viele Paare sind ratlos, was mit ihrer Immobilie zu tun ist.
Die Entscheidung, was mit einer Immobilie während und nach der Scheidung geschehen soll, ist nicht leicht zu fällen. Erst recht, wenn die Immobilie noch finanziert wird. In einer solchen Situation muss schnell und frühzeitig gehandelt werden. Rechtsexperten empfehlen daher, schon zu Beginn der Trennung eine Gesamtlösung zu finden. Wir zeigen Ihnen hier, welche Optionen Ihnen offenstehen.
Damit aber noch nicht genug. Auch die Zahlungsverpflichtungen müssen in Gänze erfasst werden, um eine Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung der Trennungsfolgen erstellen zu können.
Diese beinhaltet beispielsweise, wie viel Unterhalt zu zahlen ist und ob ein etwaiger Nutzungsvorteil berücksichtigt werden muss. Erst wenn diese Fragen geklärt sind, lässt sich beantworten, ob einer der Ex-Partner die Immobilie übernehmen beziehungsweise unterhalten kann.
Das eigene Zuhause zu vermieten hat den Vorteil, dass die Immobilie weiterhin im Familienbesitz bleibt und später auch an die Kinder vererbt werden kann. Außerdem ließe sich von den Mieteinnahmen auch der Kredit bei der Bank bedienen. Und im Fall, dass es doch zu einer Versöhnung kommt, ist die Immobilie zudem nicht weg, sondern kann erneut bezogen werden.
Für Paare, die sich dazu entscheiden, den Besitz an Dritte zu vermieten, gibt es eine Menge zu tun: Inserate aufgeben, Besichtigungen organisieren, den potenziellen Mieter prüfen, Vertragsverhandlungen und und und – alles on top auf die eigentliche emotionale Belastung. Ein Makler kann Sie in dieser Phase unterstützen, so dass Sie sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren können, wie zum Beispiel den eigenen Umzug zu organisieren.
Doch selbst im Falle einer Vermietung kann es passieren, dass die Miteinnahmen nicht ausreichen, um die finanzielle Belastung durch den Hauskredit abzudecken. Dann bleibt oft nur der Verkauf.
Verkaufen
Stellt sich heraus, dass keiner der Partner die Immobilie nach der Scheidung halten kann, so bleibt der Verkauf der Immobilie. Denn wenn der Ex-Partner ausgezahlt werden muss und zugleich noch monatliche Raten an die Bank fällig werden, ist das oft unbezahlbar.
Können sich die geschiedenen Ehepartner dann nicht auf eine rationale Verkaufsstrategie einigen, drohen am Ende der Notverkauf oder die Teilungsversteigerung. Diese sind allerdings die schlechtesten denkbaren Lösungen und führen in der Regel zu großen finanziellen Verlusten. Grundsätzlich bringt ein Verkauf jedoch durchaus Vorteile.
Bitte beachten: Im Vorfeld ist bei der Bank zu klären, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung des Immobilienkredits gezahlt werden muss. Ebenso sollten die Ex-Partner überprüfen, ob eventuell für den Immobilienverkauf Steuern zu zahlen sind.
Versteigern
Können sich die geschiedenen Ehepartner nicht auf eine rationale Verkaufsstrategie einigen, drohen am Ende der Notverkauf oder die Teilungsversteigerung. Dasselbe gilt, wenn der Wille zum Verkauf zwar da ist, aber es zu keiner Einigung bezüglich des Preises kommt. In diesem Fall kann eine Teilungsversteigerung durchgeführt werden. Dies ist allerdings die schlechteste denkbare Lösung und führt in der Regel zu großen finanziellen Verlusten.
Eine Teilungsversteigerung ist Teil der Zwangsversteigerung und kann von einem der Partner unabhängig beim Amtsgericht beantragt werden. Zur Antragsstellung berechtigt ist grundsätzlich jeder Miteigentümer, unabhängig von der Größe seines Anteils.
Doch so weit muss es nicht kommen: Mit Hilfe eines Immobilienprofis lassen sich in den meisten Fällen andere Optionen umsetzen, von denen Sie als geschiedenes Paar mehr profitieren können.
Scheiden tut weh – muss es aber nicht, zumindest, wenn es um das gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung geht. Die Wohnungsteilung ist dann interessant, wenn sich beide Partner noch gut verstehen und sich grundsätzlich vorstellen können, in der Nähe des anderen zu wohnen. Die Teilung kann jedoch nicht ohne Genehmigung der Gemeinde vorgenommen werden.
Außerdem muss sie im Grundbuch eingetragen werden. Wichtig ist, dass Sie von Anfang an für klare Verhältnisse sorgen und sich eine solide juristische Grundlage aufbauen, die beide Parteien in ihren Rechten und Pflichten berücksichtigt. Denn wer sich heute noch gut versteht, kann sich morgen schon mitten im Rosenkrieg befinden.
Übertragung
Möchte eine der Parteien im Haus wohnen bleiben, gibt es noch eine weitere Möglichkeit, die Eigentumsverhältnisse zu klären: Die Immobilie kann entweder als Vorerbe oder als Schenkung auf die Kinder des Paares überschrieben werden, mit denen das Elternteil vorerst in der Immobilie wohnen bleibt.
Als Vormund der Kinder kann dieser bis zu deren 18. Lebensjahr über das Haus verfügen. Diese Alternative bietet sich allerdings eher bei Familien an, die nur ein Kind haben. Denn bei Geschwistern könnte es später zu Streitigkeiten kommen.
Für Paare, die noch nicht lange genug in der Immobilie gelebt haben, bietet es sich also oftmals an, mit dem Verkauf zu warten. Doch tobt der Rosenkrieg, ist es den meisten Paaren kaum möglich, weiterhin unter einem Dach zu leben. Befindet die Immobilie sich im Gemeinschaftsbesitz und nur ein Partner zieht aus, muss am Ende auch nur dieser Partner beim Verkauf Spekulationssteuer zahlen.
Unser großes Netzwerk an Finanz- und Steuerberatern, Juristen u.v.m. unterstützt Sie zusätzlich bei allen Fragen zur Immobilie in der Scheidung, dem eventuellen Verkauf und Ihrem persönlichen Neuanfang – von der Vermittlung der Scheidungsimmobilie bis hin zu Ihrem neuen Wunsch-Zuhause.
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