Ratgeber Recht: Gesundheitssystem im Ausnahmezustand
LokalPlus-Serie
- Kreis Olpe, 30.04.2020
- Von Dr. Christina Bongers
Dr. Christina Bongers
Redaktion

Kreis Olpe. In der Mai-Folge unserer Serie „Ratgeber Recht“ in Kooperation mit der Olper Kanzlei Dietzmann, Hesse, Dr. Buchmann und Partner geht es ums Thema Corona-Krise und Gesundheitssystem. Dr. Christina Bongers, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, informiert.
Hier ein Überblick über ausgewählte, aktuell aufgrund der Corona-Krise bestehende Sonderregelungen in der ambulanten Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten. Diese Regelungen sollen eine bestmögliche Versorgung während der Corona-Pandemie gewährleisten und gleichzeitig die Verbreitung des Virus eindämmen. Dabei gilt es, sowohl den Belangen des einzelnen Patienten bestmöglich gerecht zu werden, als auch die Aufrechterhaltung der Versorgung insgesamt sicherzustellen.
Diese AU-Bescheinigung kann bei fortdauernder Erkrankung telefonisch einmal um weitere sieben Kalendertage verlängert werden. Die Ausnahmeregelung gilt vorerst bis zum 18. Mai 2020. Über eine Verlängerung soll rechtzeitig vor Auslaufen der Regelung entschieden werden.
Ärzte, die über die entsprechenden technischen Voraussetzungen verfügen, können zudem unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Solche sind bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht in Behandlung bei dem Arzt war. Auch ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen bestimmte Leistungen per Videosprechstunde durchführen. Diese Regelung ist bislang befristet bis zum 30. Juni 2020.
Auch die Maximalfrist zwischen Verordnungsdatum und Therapiebeginn wird vorerst aufgehoben. In beiden Fällen behalten ärztliche Verordnungen ihre Gültigkeit. Die Regelung ist derzeit befristet bis zum 31. Mai 2020.
Die Patienten müssen also nicht mehr die Praxen aufsuchen, nur um sich ein Rezept oder eine Verordnung abzuholen. Bei bekannten Patienten (Patienten, die seit dem 1.10.2018 mindestens einmal in der Praxis waren) muss auch die Versichertenkarte nicht eingelesen werden. Diese Regelung ist nach derzeitigem Stand ebenfalls befristet bis zum 31.5.2020.
Aus Gründen des Infektionsschutzes soll die Behandlung von infizierten oder unter Quarantäne gestellten Patienten in den Praxen soweit wie möglich vermieden werden. Die Notfallversorgung solcher Patienten erfolgt nach Rücksprache mit dem Zahnarzt und Überprüfung der Umstände in speziell eingerichteten zahnmedizinischen Praxen und Zentren.
Das gilt auch für Vorgespräche vor der Entbindung, die Betreuung bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen sowie die Betreuung in Wochenbett und Stillphase. Auch Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse können Hebammen derzeit als digitalen Live-Kurs anbieten.
Die vorstehend exemplarisch aufgeführten Sonderregelungen sind nach derzeitigem Stand (29.4.2020) zeitlich begrenzt. Sie können sich aufgrund der Dynamik der Entwicklungen zudem ändern. Aktuelle Informationen sind stets hier abrufbar: