Ratgeber Recht: Corona-Krise und Arbeitsrecht

LokalPlus-Serie Ratgeber Recht


  • Kreis Olpe, 01.04.2020
  • Von Dr. Thomas Buchmann
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    Dr. Thomas Buchmann

    Redaktion

Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas Buchmann informiert über Wissenswertes zu der Corona-Krise und dem damit verbundenen Arbeitsrecht. von privat
Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas Buchmann informiert über Wissenswertes zu der Corona-Krise und dem damit verbundenen Arbeitsrecht. © privat

Kreis Olpe. In der April-Folge unserer Serie „Ratgeber Recht“ in Kooperation mit der Olper Kanzlei Dietzmann, Hesse, Dr. Buchmann und Partner geht es ums Thema Corona-Krise und Arbeitsrecht. Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas Buchmann weiß, was wichtig ist.


Die Corona-Krise trifft Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen und bringt offene Fragen mit sich.
Pflicht zur Arbeitsleistung
  • Die Pflicht zur Arbeit besteht fort, es sei denn, der Arbeitnehmer ist selbst erkrankt, aufgrund Infektionsverdachts in Quarantäne oder wegen zwingenden Betreuungsbedarfs seines Kindes verhindert.
  • Ein allgemeines Recht, aus eigener Vorsicht der Arbeit fern zu bleiben, besteht nicht.
  • Eine Tätigkeit im Home-Office kann dem Grundsatz nach – sofern nicht ohnehin schon Vereinbarungen hierzu bestehen – weder vom Arbeitgeber einseitig angeordnet noch vom Arbeitnehmer verlangt werden. Existenzgefährdende Situationen können jedoch im Einzelfall arbeitsrechtliche Ausnahmen rechtfertigen und eine vorübergehende Verpflichtung begründen. Ungeachtet der rechtlichen Bewertung dürfte es in geeigneten Konstellationen im Interesse aller Beteiligten sehr sinnvoll sein, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ein Home-Office-Modell individuell einigen.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
  • Bei tatsächlicher eigener Erkrankung greifen die allgemein bekannten Regeln zur Entgeltfortzahlung. Für die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) bis zu 14 Tagen wegen leichten Erkrankungen der oberen Atemwege gelten derzeit gelockerte Bedingungen für die Form der ärztlichen Feststellung; ein persönliches Vorstellen in der Arztpraxis ist nicht notwendig, eine telefonische Rücksprache kann genügen.
  • Bei Verdacht auf eine mögliche Infektion und angeordneter Quarantäne greift der Schutz des Infektionsschutzgesetzes, wonach ähnlich wie bei einer Erkrankung ein Entschädigungsanspruch besteht, der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist, diesem jedoch auf Antrag von den zuständigen Behörden erstattet wird.
  • Bei zwingender Betreuung des eigenen Kindes kann für einen begrenzten Zeitraum von wenigen Tagen auch ohne Erbringung der Arbeitsleistung Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer parallel verpflichtet sein, die Kinderbetreuung mit einer Verrichtung der Arbeit im Home-Office zu koppeln. Die letztendliche arbeitsrechtliche Bewertung ist indes vom konkreten Einzelfall abhängig.
  • Kommt es zu einer behördlich angeordneten Betriebsschließung, so behält der Arbeitnehmer in aller Regel trotzdem seinen Anspruch auf Vergütung, da die sog. Betriebsrisikolehre das einhergehende Risiko in den meisten Fällen dem Arbeitgeber zuweist. Auch hier verhält sich die bestehende gesetzliche Regelung jedoch nicht eindeutig und es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
Kurzarbeit
  • „Kurzarbeit“ bezeichnet die temporäre Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb.
  • Kurzarbeit kann einseitig vom Arbeitgeber nur dann angeordnet werden, falls es hierzu eine rechtliche Grundlage im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag gibt.
  • Im Übrigen kann Kurzarbeit aber stets auch individuell und einvernehmlich festgelegt werden, was in aller Regel sicherlich sinnvoll sein dürfte, um im Interesse aller Beteiligten den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und um ansonsten notwendigen betriebsbedingten Kündigungen entgegen zu wirken.
  • Voraussetzung ist ein „erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“; im Betrieb müssen mindestens 10 % (nicht mehr wie bislang ein Drittel) der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % betroffen sein.
  • Die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für das durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallende Arbeitsentgelt; die Höhe beträgt 60 % (bzw. 67 % mit Kind) des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
In der laufenden Krise sind Gesetzgebung und Exekutive gehalten, schnell und situationsangemessen zu reagieren und die Vorschriften – wo notwendig – anzupassen. Insoweit ist auch die rechtliche Bewertung der arbeitsrechtlichen Einzelfragen einer dynamischen Entwicklung unterworfen.
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