Oberverwaltungsgericht kippt 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios in NRW

Urteil ist unanfechtbar


Zukünftig gilt in NRW-Sonnenstudios 2G statt 2G+. von Symbolfoto Pixabay
Zukünftig gilt in NRW-Sonnenstudios 2G statt 2G+. © Symbolfoto Pixabay

Kreis Olpe/Münster. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am Donnerstag, 3. Februar, auf die Eilanträge zweier Sonnenstudio-Betreiber die 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Damit gilt in Sonnenstudios in NRW ab sofort nur noch 2G; ein tagesaktueller Test ist nicht erforderlich.


In der Urteilsbegründung des 13. Senats heißt es: „Die vom Verordnungsgeber für die Anwendung der 2G+-Regelung zu Grunde gelegte besonders risikobehaftete Situation liegt beim Betrieb von Sonnenstudios nicht vor. Zwar muss in Sonnenstudios während der eigentlichen Nutzung der Sonnenbank keine Maske getragen werden. Bei der Nutzung kommt es jedoch nicht tätigkeitsbedingt zu einem erhöhten Aerosolausstoß. Auch ansonsten dürfte ein solcher nicht zu befürchten sein.

Die Annahme, dass bei der Nutzung der Sonnenbank Temperaturen erzeugt werden, die bereits während der relativ kurzen Nutzungszeiten für sich genommen zu einer spürbar erhöhten Atemfrequenz führen, entspricht jedenfalls nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.“

2G wie bei körpernahen Dienstleistungen

Weiter führen die Verwaltungsrichter aus: „Stützt der Verordnungsgeber die besonders hohe Infektionsgefahr nicht nur auf das (vorübergehende) Fehlen einer Maske, sondern zusätzlich auf einen – in Sonnenstudios nicht feststellbaren – tätigkeitsbedingten erhöhten Aerosolausstoß, muss er sich hieran bei der Überprüfung, ob die Schutzmaßnahme erforderlich ist, grundsätzlich messen lassen.

Es ist auch nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber den Besuch von Sonnenstudios auch ohne die Annahme eines tätigkeitsbedingt erhöhten Aerosolausstoßes der 2Gplus-Regelung unterworfen hätte. Dagegen spricht, dass für körpernahe Dienstleistungen (lediglich) 2G gilt, obwohl auch dort etwa bei kosmetischen Behandlungen des Gesichts nicht durchgängig eine Maske getragen werden kann.“

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