Oberverwaltungsgericht hebt Beschränkungen im Einzelhandel vorläufig auf

UPDATE: Land reagiert und ändert Bestimmungen


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Justiz, Gericht, Hammer, Richter, Recht, Urteil von Pixabay.com
Justiz, Gericht, Hammer, Richter, Recht, Urteil © Pixabay.com

Kreis Olpe/Münster. Das Oberverwaltungsgericht hat die Vorschriften der Coronaschutzverordnung zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht hält in seinem am Montag, 22. März, bekanntgegebenen Urteil die Vorschriften für nicht vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Landesregierung hat auf das Urteil sehr schnell reagiert und bereits am Montagnachmittag eine angepasste Verordnung erlassen.


Update von Montag, 16 Uhr:

Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Beschränkungen für den Einzelhandel hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales umgehend eine angepasste Coronaschutzverordnung erlassen.

Die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als insgesamt verhältnismäßig eingestuften Beschränkungen für den Einzelhandel bleiben damit weiterhin bestehen. Dies gilt vor allem für die Beschränkungen in den Geschäften, die erst seit dem 8. März mit Terminvereinbarung („Click and Meet“) und einer Personenbegrenzung von einem Kunden je 40 qm Verkaufsfläche öffnen dürfen.

Termionpflicht in Buchhandlungen

Da das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hat, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40 qm-Begrenzung mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese Geschäfte.

Minister Laumann: „Die Landesregierung setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um. Damit werden aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen vorgesehen. Alles Weitere ist nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.“

Ursprungsbericht von Montag, 11.50 Uhr:

Im Lebensmittelhandel schreibt die NRW-Coronaschutzverordnung ist eine Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche bzw. pro 20 qm für die 800 qm übersteigende Gesamtver­kaufsfläche vorsieht. Im übrigen Einzelhandel ist der Zutritt grundsätzlich nur für einen Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche und auch nur nach vorheriger Terminvergabe zulässig.

Verstoß gegen Gleichbehandlung

Ausgenommen sind hiervon allerdings die zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte. Gleiches gilt für Blumengeschäfte und Gartenmärkte. Für sie gelten ebenfalls die günstigeren Öffnungsmodalitäten. Diese Regelungen hat das Oberverwaltungsgericht nun insge­samt vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Beschränkungen verstießen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Landes. Es überschreite aber aber seinen Spielraum, wenn ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle.

Land kann Neuregelung treffen

Dies sei der Fall, soweit nun auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) betrieben werden dürften. Es erschließe sich nicht, dass für diese Betriebe andere Öffnungsmodalitäten gelten sollten als für den übrigen Einzelhandel. Da nach der nunmehr geltenden Rechtslage sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen.

Wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Regelungen zum Handel hat das Gericht diese insgesamt vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es dem Land unbenommen ist, auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält.

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