Neue Reisewarnungen in Europa - Was heißt das für Urlauber?

Verbraucherzentrale im Interview


 von Symbol Christine Schmidt
© Symbol Christine Schmidt

Kreis Olpe. Die Zahl der Corona-Infizierten steigt wieder an – und zwar nicht nur in Deutschland, sondern quer durch Europa. Gefühlt im Wochentakt werden europäische Regionen von der Bundesregierung deshalb zum Risikogebiet eingestuft. Was bedeutet das konkret für die Verbraucher? Und was für diejenigen, die eine Reise in ein bislang als sicher geltendes Reiseland wie Spanien geplant haben? Beate Wagner, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, hat Antworten:


Müssen Urlauber direkt abreisen, die zurzeit in einer zum Risikogebiet erklärten Region Ferien machen?

Nein, zu einer sofortigen Abreise ist niemand verpflichtet. Pauschalreisende haben aber das Recht, den Reisevertrag zu kündigen, wenn ein sogenannter Reisemangel die vorgesehene Reise erheblich beeinträchtigt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn aufgrund von Corona am Urlaubsort während der gesamten Reisezeit eine Quarantäne einzuhalten wäre. Gehört auch die Beförderung zur gebuchten Pauschalreise dazu, muss der Reiseveranstalter nach einer Kündigung unverzüglich für die Rückreise der Urlauber sorgen.
Individualreisende müssen sich selbst kümmern
Individualreisende müssten sich dagegen selber und auf eigene Kosten um ihre vorzeitige Rückreise kümmern. Allerdings müssen sie nicht abreisen, sondern können auch den ursprünglich gebuchten Rückflug nutzen. Es könnte jedoch sein, dass Airlines aufgrund der Pandemie-Lage Flüge streichen. Die Reisenden sollten also frühzeitig prüfen, ob der gebuchte Rückflug weiterhin wie geplant angeboten wird.

Was müssen Urlauber nach ihrer Rückkehr aus dem Risikogebiet beachten?

Die Einstufung als Risikogebiet bedeutet, dass die Urlauber nach der Rückkehr nach Deutschland dazu verpflichtet sind, einen Corona-Test zu machen. Der Test ist kostenlos. Bis das Ergebnis vorliegt, müssen sich die Reisenden in Quarantäne begeben. Wer ein negatives Ergebnis aus einem Test am Urlaubsort vorweisen kann, das nicht älter als 48 Stunden ist, muss sich in Deutschland nicht erneut testen lassen.

Welche Möglichkeiten haben Verbraucher, wenn sie bereits eine Reise in ein Risikogebiet gebucht haben?

Die Reisewarnung ist ein starkes Argument dafür, dass Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben, kostenfrei von der Reise zurücktreten können. Letztlich kommt es aber auf den Einzelfall an.

Klar ist: Aufgrund der Covid-19-Lage kann es zu massiven Einschränkungen am Urlaubsort kommen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der geplanten Reise. Es ist ebenfalls möglich, dass der gesamte Urlaub von Seitendes Reiseveranstalters abgesagt wird. In diesem Fall können die Urlauber verlangen, dass der Reisepreis vollständig vom Veranstalter erstattet wird. Eine Umbuchung der Reise oder ein Gutschein muss dagegen nicht akzeptiert werden.
Urlauber müssen abwägen
Pauschalurlauber, deren Reisezeit noch in der Zukunft liegt und die keinesfalls mehr reisen wollen, sollten abwägen. Wenn sie mit einer Stornierung warten, könnten sich die Stornoentgelte erhöhen, sollte sich bis zum Reisezeitpunkt die Corona-Situation am Reiseziel wieder entspannen. Bei früherer Stornierung gehen die Verbraucher andererseits das Risiko ein, dass die Reisewarnung zum geplanten Urlaubsstart noch besteht und sie deshalb zur kostenlosen Stornierung berechtigt wären. Dann müssten schon gezahlte Stornoentgelte vom Reiseveranstalter wieder zurückverlangt werden. Da die Rechtslage hierzu noch nicht eindeutig geklärt ist, kann es hierüber zum Streit kommen.

Welches Risiko gehen Verbraucher ein, wenn sie jetzt eine Reise in ein Risikogebiet buchen?

Wer jetzt davon ausgeht, dass sich die Lage im Herbst wieder beruhigt hat und eine Reise - zum Beispiel nach Spanien - trotz der Reisewarnung bucht, nimmt das Risiko bewusst in Kauf. Ob in einem solchen Fall eine kostenlose Stornierung der Reise dann später noch möglich ist, ist rechtlich unklar.
Info
Weitere Informationen zu akuten Verbraucherthemen bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW telefonisch oder per E-Mail.

Ab sofort bieten die Beratungsstellen auch wieder persönliche Beratung – natürlich unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes für die Beteiligten und zunächst nur nach vorheriger Terminvergabe. Details zu Kontaktdaten und Terminvergabe der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.

Hilfreiche Hinweise rund um Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt’s ebenfalls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.
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