Neue Amnestieregelungen für Besitzer illegaler Waffen
Änderungen im Waffengesetz
- Kreis Olpe, 13.07.2017

Kreis Olpe. Noch bis zum 5. Juli 2018 kommt im Rahmen einer neuen Amnestie-Regelung jeder straffrei davon, der illegal besessene Waffen und Munition freiwillig bei der Waffenbehörde abliefert. Möglich wird das durch eine Änderung des Waffengesetzes, die am 6. Juli in Kraft getreten ist. Im Kreis Olpe nimmt die Kreispolizeibehörde solche Waffen an.
Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden. Anders ist dies nur dann, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig in Erbfällen die Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten.
Werden Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erworben, gelten zukünftig die neuen Bestimmungen.
Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige Munition wird jedenfalls ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt. Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden. Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.
Die in Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 des Waffengesetzes genannte panzerbrechende Munition sowie Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit sie nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen umfasst sind, ist zukünftig verboten. Soweit derartige Munition oder Geschosse besessen werden, können sie ebenfalls im Rahmen der Amnestieregelung abgegeben werden.