Mein letzter Wille - Wie formuliere ich ihn richtig?

Erbrecht birgt viele Fallstricke


  • Kreis Olpe, 29.05.2020
  • Von Andreas Hesse
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Kreis Olpe. In der neuen Folge unserer Serie „Ratgeber Recht“ in Kooperation mit der Olper Kanzlei Dietzmann, Hesse, Dr. Buchmann und Partner geht es ums Thema Testament. Andreas Hesse, Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Erbrecht, informiert:


Das kommende Jahrzehnt wird die Dekade der Erben: In den Vermögensabteilungen der Banken, wo man am eifrigsten solche Prognosen erstellt, rechnet man damit, dass zwischen zwei und vier Billionen Euro weitergereicht werden, also zwischen 2.000 und 4.000 Milliarden (Quelle: ZEITmagazin Nr. 11/2015, 18. März 2015).

Dies ist ein Vermögenstransfer, wie er in Deutschland noch nie vorgekommen ist. Immer mehr Bürger nehmen dies zum Anlass, um sich Gedanken um ihre Erbfolge zu machen.
Gesetzliche Erbfolge
Was passiert, wenn der Erblasser seinen „letzten Willen“ nicht in einem Testament oder einen Erbvertrag festgehalten hat? In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Nachlass wird dann nach den gesetzlichen Bestimmungen unter den Verwandten und dem Ehegatten verteilt.

Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben wird der Ehegatte nicht Alleinerbe, sondern muss sich bei gesetzlicher Erbfolge den Nachlass mit Verwandten des Erblassers teilen, sofern es sich nicht um ganz entfernte Verwandte handelt.
Testament oder Erbvertrag
Wie kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge vermeiden? Ganz einfach: Der Erblasser muss ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Darin können nicht nur die Erben bestimmt werden, sondern es können auch Vermögensgegenstände durch Vermächtnisse aus dem Nachlass bestimmten Personen zugewendet werden, Testamentsvollstreckung angeordnet werden oder unliebsame gesetzliche Erben enterbt werden.

Um ein formwirksames Testament bzw. einen Erbvertrag zu errichten, sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten. Ein Erbvertrag bedarf zum Beispiel immer der notariellen Beurkundung. Testamente hingegen können auch privatschriftlich errichtet werden. Ein Formverstoß macht die letztwillige Verfügung unwirksam. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen ist die daraus resultierende Bindungswirkung zu beachten.
Wer hat Anspruch auf Pflichtteil?
Wann habe ich einen Pflichtteilanspruch? Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern, sofern Sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge zur Erbfolge gelangt wären. Voraussetzung für die Entstehung eines Pflichtteilsanspruchs ist die Enterbung eines gesetzlichen Erben.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Schenkungen des Erblassers können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Zu beachten ist auch das Erbschafts- und Schenkungsrecht.

Das Erbrecht birgt viele Fallstricke. Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten.
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