Mein letzter Wille - Wie formuliere ich ihn richtig?
Erbrecht birgt viele Fallstricke
- Kreis Olpe, 29.05.2020
- Von Andreas Hesse
Andreas Hesse
Redaktion
Kreis Olpe. In der neuen Folge unserer Serie „Ratgeber Recht“ in Kooperation mit der Olper Kanzlei Dietzmann, Hesse, Dr. Buchmann und Partner geht es ums Thema Testament. Andreas Hesse, Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Erbrecht, informiert:
Dies ist ein Vermögenstransfer, wie er in Deutschland noch nie vorgekommen ist. Immer mehr Bürger nehmen dies zum Anlass, um sich Gedanken um ihre Erbfolge zu machen.
Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben wird der Ehegatte nicht Alleinerbe, sondern muss sich bei gesetzlicher Erbfolge den Nachlass mit Verwandten des Erblassers teilen, sofern es sich nicht um ganz entfernte Verwandte handelt.
Um ein formwirksames Testament bzw. einen Erbvertrag zu errichten, sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten. Ein Erbvertrag bedarf zum Beispiel immer der notariellen Beurkundung. Testamente hingegen können auch privatschriftlich errichtet werden. Ein Formverstoß macht die letztwillige Verfügung unwirksam. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen ist die daraus resultierende Bindungswirkung zu beachten.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Schenkungen des Erblassers können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Zu beachten ist auch das Erbschafts- und Schenkungsrecht.
Das Erbrecht birgt viele Fallstricke. Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten.