„Meilenstein“ erreicht: Selbstbestimmung beim Geschlecht für alle
Bürokratischen Hürden genommen
- Kreis Olpe, 31.10.2024
- Politik , Verschiedenes
- Von Jana Becker
Kreis Olpe. Ohne Gutachten, ohne gerichtliche Entscheidung: Das neue Selbstbestimmungsgesetz vereinfacht es trans-, intergeschlechtlichen und nonbinären Personen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen zu ändern. Das Gesetz tritt am Freitag, 1 November, in Kraft.
Mit dem neuen Gesetz kann der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister per Antrag beim Standesamt geändert werden. Dafür ist weder die Zustimmung eines Richters noch ein Gutachten notwendig.
„Das Gesetz ermöglicht es, wie der Name schon sagt, selbst zu bestimmen. Ich selbst bestimme, welchem Geschlecht ich zugehörig bin. Das ist ein fundamentaler Wandel“, beurteilt Eva Arens-Vogel, Standesbeamtin in Olpe, das neue Gesetz.
Das Selbstbestimmungesetz ersetzt das veraltete Transsexuellengesetz. Das setzte für eine Änderung des Geschlechteintrags zahlreiche Bedingungen voraus: drei Jahre Lebenserfahrung als das jeweilige Geschlecht, die dauerhafte Zeugungsunfähigkeit und eine geschlechtsangleichende Operation. Außerdem benötigte man die Gutachten zweier Sachverständiger und ein richterliches Urteil.
Diese Hürden entfallen ab Freitag, 1. November. Ein Antrag kann dann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Nach drei Monaten muss man persönlich mit Personalausweis und der Geburtsurkunde im Standesamt erscheinen. Dort wird eine Erklärung unterschrieben, die dann von dem Standesbeamten beurkundet wird.
Damit ist die Änderung des Geschlechtseintrags amtlich. Eine Namensänderung muss nur erfolgen, wenn der ursprüngliche Vorname nicht dem gewählten Geschlecht entspricht.
„Für die Betroffenen ist das ein Meilenstein“, so Eva Arens-Vogel. „Es geht jetzt nicht mehr nur um Transsexuelle, sondern auch um intergeschlechtliche und nonbinäre Personen. Jetzt werden alle berücksichtigt. Und das Gesetz reguliert auch nicht mehr geschlechtsangleichende Maßnahmen.“ Verabschiedet wurde das Gesetz im April, seit August kann man die entsprechenden Anträge bei den Standesämtern stellen.
Dem Standesamt in Olpe liegen gegen Ende Oktober drei Anträge zur Änderung des Geschlechtseintrags vor. Bevor die bearbeitet werden können, bekommen die Mitarbeiter des Standesamts Olpe eine Schulung.
„Bisher haben wir ja nur das blanke Gesetz und keinerlei Erfahrungswerte“, erklärt Eva Arens-Vogel. Deshalb sei es auch schwierig, Vorhersagen darüber zu treffen, wie viele Anträge das Standesamt erreichen werden. „Es wird sicherlich eine Anfangswelle kommen, einfach weil es zuvor so viele Hürden gab und es jetzt einfacher ist.“
Ist die Änderung des Geschlechtseintrags erfolgt, wird für eine erneute Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr verhängt. „Ich denke, dass diese Sperrfrist die Tragweite dieser Entscheidung deutlich machen und verhindern soll, dass Personen übereilt handeln. Das gilt auch für die dreimonatige Wartezeit nach Antragstellung“, vermutet die Standesbeamtin.
Deshalb sei es ihrer Meinung nach auch unwahrscheinlich, dass die neuen Regelungen ausgenutzt werden. „Da werden einige Hebel in Gang gesetzt. Das macht man nicht einfach aus einer Laune heraus.“
Der Verein CSD Olpe, der sich seit 2021 für die Rechte der LGBTQIA+-Community in Olpe einsetzt, sieht die Gesetzesänderung als längst überfällig.
„Das Gesetz erleichtert es Menschen, die sich nicht mit dem biologisch zugeordneten Geschlecht identifizieren, das auch im Personalausweis zu korrigieren. Somit kann allein bei so banalen Dingen wie einer Paketabholung oder Reisen keine Offenlegung der Transidentität erforderlich sein“, erklärt David Schwabe, Beiratsmitglied von CSD Olpe. Er wünscht sich, dass die Menschen offen sind und das Gesetz annehmen.
Das neue Gesetz im Überblick:
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ermöglicht es trans-, intergeschlechtlichen und nonbinären Personen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen per Antrag beim Standesamt zu ändern.
Den Geschlechtseintrag ändern können:
- Personen, die volljährig sind
- Personen ab 14 Jahren mit Einverständnis der Sorgeberechtigten
- Personen bis 14 Jahre ausschließlich durch Sorgeberechtigten
Der Vorname muss nur geändert werden, wenn der ursprüngliche Name nicht dem gewählten Geschlecht entspricht. Nach Änderung besteht eine einjährige Sperrfrist für eine erneute Änderung.