Mehrwegalternativen in der Gastronomie sind Pflicht

„Take Away“ betroffen:


Viele Gastronomiebetriebe müssen ihren Kunden nun Mehrweg-Verpackungen anbieten. von pixabay.com
Viele Gastronomiebetriebe müssen ihren Kunden nun Mehrweg-Verpackungen anbieten. © pixabay.com

Kreis Olpe. In Corona-Zeiten erwiesen sich Abhol- und Mitnehm-Angebote für viele Gastronomiebetriebe als besonders hilfreich. Die zum Teil erheblichen Einnahmerückgänge konnten so wenigstens etwas abgefangen werden. Eine weitere Neuregelung des Verpackungsgesetzes wirkt sich auf genau diesen Bereich aus:


Seit 1. Januar muss ein Großteil der Restaurants, Bistros, Cafés, Schausteller und Lieferdienste, die „to-go“-Getränke und „take-away“-Essen anbieten, als Behälter zwingend eine Mehrwegalternative anbieten (Paragraf 33 VerpackG).

„Stündlich werden mehr als 300.000 Einweg-Becher für heiße Getränke verbraucht. Davon geht jedenfalls das Bundesumweltministerium aus. Mit der Neuregelung will der Gesetzgeber erreichen, dass der Verbrauch bestimmter Einwegverpackungen gemindert wird“, erläutert IHK-Geschäftsführer Hans-Peter Langer. In den Verkaufsstellen muss mit Hinweistafeln auf das Angebot von Mehrweggeschirr hingewiesen werden, im Fall von Lieferdiensten auch auf der Webseite.

37.000 Einwegverpackungen eingespart

Das Studierendenwerk in Siegen bietet schon seit dem Wintersemester 2021/22 Mehrwegbehälter des Anbieters Vytal an. „Seit Einführung des Systems konnten wir bereits mehr als 37.000 Einwegverpackungen beim Takeaway-Essen einsparen“, erklärt Katrin Ziegert vom Studierendenwerk.

Auch in den Bistros, an den heißen Theken und den Salatbars in den Dornseifer-Frischemärkten werden seit Januar Mehrweg-Behälter dieses Systems angeboten. „Wir wollten ein System einsetzen, bei dem die Leihgabe ohne Pfand funktioniert“, erklärt Katharina Eich, Produktentwicklerin bei Dornseifer.

Eine Ausnahme von der Mehrwegalternative ist lediglich für kleine Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von unter 80 Quadratmetern vorgesehen: Sie müssen keine Mehrwegverpackungen vorhalten und anbieten, sind jedoch verpflichtet, Speisen und Getränke auf Kundenwunsch in selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu füllen.

Mehrweg-Variante darf nicht teurer sein

Auch hier gilt, dass die Betriebe in geeigneter Weise auf diese Möglichkeit hinweisen müssen. Allerdings reicht es nicht aus, Mehrweggeschirr vorzuhalten. Die Mehrweg-Variante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einweg-Verpackung. Nur eigene in Verkehr gebrachte Mehrwegbehälter müssen zurückgenommen werden.

Es gibt mehrere Anbieter von Mehrweggeschirr auf dem Markt, deren Systeme sich durchaus unterscheiden. Einige stellen Gefäße aus hochwertigem und recyclebarem Polypropylen zur Verfügung, andere bieten direkt Behältnisse aus Glas an.

Während einige Anbieter mit einem Pfandsystem arbeiten, setzen andere auf eine digitale Nutzerzuordnung, etwa durch das Scannen eines QR-Codes. Der Abschluss fester Pauschalen ist ebenso möglich wie eine Einzelabrechnung für jede herausgegebene Mehrwegverpackung.

Hürden für ausgebende Stelle

„Allerdings fallen für die Nutzung von Mehrweggeschirr für die ausgebende Stelle Mehrkosten an“, sagt Hans-Peter Langer. Dabei handele es sich um Kosten für die Verpackungen und die Gebühr an den Systemanbieter.

Zudem müsse zusätzlicher Lagerraum vorgehalten werden und es entstehe Mehraufwand durch das Spülen. Mehrkosten könnten bestenfalls durch eine höhere Kundenbindung ausgeglichen werden und einen zusätzlichen Werbeeffekt für den eigenen Betrieb schaffen.

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